Forderung
Rubrum
Arbeitsgericht Zürich 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: AF250004-L/U
Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw T. Ries als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw G. Zappa
Verfügung vom 31. März 2026
in Sachen
Aberkennungsklägerin
gegen
Aberkennungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Forderung
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat die Aberkennungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) eine Aberkennungsklage gegen die Aberkennungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) eingereicht (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen (act. 4). Die Beklagte stellte sodann einen Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung sowie um Abnahme der Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 6). Nachdem der Klägerin zum Antrag der Beklagten sowie anschliessend der Beklagten zur Eingabe der Klägerin das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 10, 14 und 17), wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit zu leisten (act. 21). Alsdann stellte die Klägerin ein Gesuch um Fristerstreckung (act. 23). Dieses wurde abgewiesen und ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung der Sicherheit – mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde – angesetzt. (act. 24).
2.
Die Verfügung betreffend Nachfrist zur Leistung der Sicherheit (act. 24) wurde der Klägerin am 24. Februar 2026 zugestellt (act. 25/2). Die Frist endete demnach am 6. März 2026. Bis heute liess sich die Klägerin nicht mehr verlauten und leistete insbesondere keine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten, womit sie säumig blieb. Die fristgemässe Leistung der Sicherheit für die Prozesskosten stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Da die Klägerin auch innert Nachfrist keine Sicherheit leistete, ist auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf Fr. 15'333.30 (act. 1 S. 2; act. 3/2 S.1; vgl. act. 4 S. 1). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 ZPO).
4.
Die Entschädigungsfolgen richten sich grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 15'333.30 beträgt die ordentliche Parteientschädigung Fr. 3'459.– (inkl. MwSt.) und entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage sowie mit der Teilnahme an der Haupt- verhandlung (§ 4 i.V.m. § 11 AnwGebV). Die Beklagte hat vorliegend keine Stellungnahme zur Klage eingereicht und eine Verhandlung hat nicht stattgefunden. Trotzdem generierte die Klage Aufwand für die Beklagte, musste sie sich doch damit auseinandersetzen. Entschädigungspflichtig ist sodann ihr Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Mit Blick auf die von der Beklagten getätigten Aufwände rechtfertigt es sich, die Klägerin zu verpflichten ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten ein Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
5.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
6.
Gegen die Regelung der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 31. März 2026
ARBEITSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw G. Zappa
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