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Forderung

AF250004 · Arbeitsgericht Zürich

Vom 31. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/arbeitsgericht-zurich/af250004/de/forderung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Arbeitsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Arbeitsgericht Zürich 2. Abteilung

Geschäfts-Nr.: AF250004-L/U

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw T. Ries als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw G. Zappa

Verfügung vom 31. März 2026

in Sachen

Aberkennungsklägerin

gegen

Aberkennungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Forderung

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat die Aberkennungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) eine Aberkennungsklage gegen die Aberkennungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) eingereicht (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen (act. 4). Die Beklagte stellte sodann einen Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung sowie um Abnahme der Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 6). Nachdem der Klägerin zum Antrag der Beklagten sowie anschliessend der Beklagten zur Eingabe der Klägerin das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 10, 14 und 17), wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit zu leisten (act. 21). Alsdann stellte die Klägerin ein Gesuch um Fristerstreckung (act. 23). Dieses wurde abgewiesen und ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung der Sicherheit – mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde – angesetzt. (act. 24).

2.

Die Verfügung betreffend Nachfrist zur Leistung der Sicherheit (act. 24) wurde der Klägerin am 24. Februar 2026 zugestellt (act. 25/2). Die Frist endete demnach am 6. März 2026. Bis heute liess sich die Klägerin nicht mehr verlauten und leistete insbesondere keine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten, womit sie säumig blieb. Die fristgemässe Leistung der Sicherheit für die Prozesskosten stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Da die Klägerin auch innert Nachfrist keine Sicherheit leistete, ist auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf Fr. 15'333.30 (act. 1 S. 2; act. 3/2 S.1; vgl. act. 4 S. 1). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 ZPO).

4.

Die Entschädigungsfolgen richten sich grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 15'333.30 beträgt die ordentliche Parteientschädigung Fr. 3'459.– (inkl. MwSt.) und entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage sowie mit der Teilnahme an der Haupt- verhandlung (§ 4 i.V.m. § 11 AnwGebV). Die Beklagte hat vorliegend keine Stellungnahme zur Klage eingereicht und eine Verhandlung hat nicht stattgefunden. Trotzdem generierte die Klage Aufwand für die Beklagte, musste sie sich doch damit auseinandersetzen. Entschädigungspflichtig ist sodann ihr Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Mit Blick auf die von der Beklagten getätigten Aufwände rechtfertigt es sich, die Klägerin zu verpflichten ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten ein Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

6.

Gegen die Regelung der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 31. März 2026

ARBEITSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw G. Zappa

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 106 und Art. 114 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.