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Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO

GC250008 · Dietikon District Court

Vom 23. Juli 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/bezirksgericht-dietikon/gc250008/de/festhalten-am-strafbefehl-im-sinne-von-art-355-abs-3-lit-a-stpo

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Dietikon District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO

Rubrum

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Sidler

Urteil vom 23. Juli 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde

gegen

Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 15. Mai 2025 (act. 39) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)

Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt

Anträge:

1. Des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon: (act. 39)

- Bestätigung des Strafbefehls Nr. … vom 15. Mai 2025

2. Der Verteidigung: (act. S. 44 S. 7)

"1. A._____ sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 24.06.2024 freizusprechen.

2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.

3. A._____ seien die Kosten seiner privaten Verteidigung MLaw X._____ gemäss eingereichten Kostennoten vom Kanton zu ersetzen."

Erwägungen

I. Prozessuales

A. Prozessgeschichte

1.

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirks Dietikon (fortan Statthalteramt) vom 24. Juni 2024 (Unt. Nr. …) wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz, konkret Wirten ohne Patent / Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte durch den Patentinhaber, wegen Übertretung gegen das Tabakproduktegesetz, konkret Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten, sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, konkret Rauchen in einem Restaurants- oder Hotelbetrieb, mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft zzgl. Entscheidgebühren im Betrag von CHF 550.00 (act. 1/2).

2.

Hiergegen erhob der Beschuldigte, vertreten durch seinen erbeteten Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____, mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) an das Statthalteramt Einsprache gemäss Art. 354 StPO (act. 1/3).

3.

Nachdem das Statthalteramt weitere Beweise erhoben hatte, insbesondere am 28. Februar 2025 eine Einvernahme mit dem Zeugen B._____ durchführt (act. 1/17), die unter Smartpolice-ID … archivierten Bildaufnahmen und eine Liste der Namen der kontrollierten Personen von der Kantonspolizei (act. 1/19; act. 1/21; act. 1/23/1-36) einverlangt und die Akten betreffend das Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der "C._____ Bar" bei der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) beigezogen (act. 1/24-31) hatte, erliess das Statthalteramt am 15. Mai 2025 eine berichtigte Fassung des Strafbefehls vom 24. Juni 2024. Darin sprach das Statthalteramt den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz aufgrund Wirtens ohne Patent und der Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen durch Tolerierung des Rauchens im Gastronomiebetrieb entgegen dem gesetzlichen Rauchverbot sowie Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz aufgrund Betriebs eines Zigaret- tenautomaten ohne Alterskontrollsystem schuldig und verhängte eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Entscheidgebühren im Betrag von CHF 550.00 (vgl. act. 1/39).

4.

Den berichtigten Strafbefehl vom 15. Mai 2025 inklusive einer Kostenaufstellung zu den Verfahrensgebühren- und Auflagen sowie den übrigen Akten überwies es sodann mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum Eingang: persönlich überbracht; 20. Mai 2025) zur Durchführung des Hauptverfahrens dem hiesigen Gericht (act. 40). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 23. Juli 2025 vorgeladen (act. 41).

5.

Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie der Rechtspraktikantin Frau D._____. Für das Statthalteramt erschien niemand (Prot. S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2025 wurde der Beschuldigte befragt, wobei dieser die Aussage verweigerte (Prot. S. 6 f.), und die Verteidigung hielt ihr Plädoyer (act. 44; Prot. S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie dem erbetenen Verteidiger schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 47; Prot. S. 11 ff.).

6.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte zwar keine Berufung erhebe, hingegen die schriftliche Begründung des Urteils verlangen würde (act. 49), weshalb das Urteil gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO vollständig zu begründen ist.

B. Beweisanträge

Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 41). Innert Frist teilte der Verteidiger mit Eingabe vom 9. Juni 2025 (Datum Poststempel: 10. Juni 2025) mit, auf Beweisanträge zu verzichten (act. 43). Ebenso verzichtete die Verwaltungsbehörde bereits mit Eingabe vom 15. Mai 2025 betreffend die Überweisung des Strafbefehls sowie der weiteren Akten auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 40 S. 1).

C. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

1.

Der Verteidiger brachte anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 2025 vor, bei der Kontrolle vom 19. April 2024 handle es sich um eine nichtige Amtshandlung, weshalb die dabei erlangten Beweismittel unverwertbar seien. Die Gewerbepolizei sei im Rahmen der Aufsicht gemäss § 18 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich (GGG ZH) einzig zur Kontrolle von Gastgewerben befugt und benötige dafür auch keinen Hausdurchsuchungsbefehl. Private Räume könnten daher nicht durch die Gastgewerbepolizei unter dem Titel von § 18 GGG ZH betreten und kontrolliert werden. Werde die Kontrolle hingegen mit Verdacht auf illegale Aktivitäten durchgeführt, so könne dies nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder – wie vorliegend – der ESBK erfolgen, da die Gewerbepolizei keinen Strafverfolgungscharakter sondern eine polizeiliche präventive Funktion habe (zum Ganzen act. 44 S. 4 f.).

2.

Gemäss § 1 GGG ZH untersteht das Gastgewerbe der Aufsicht des Staates. Hierfür verleiht § 18 GGG ZH den Kontrollorganen, namentlich der Gewerbepolizei, die Befugnis, die Betriebsräume jederzeit zu betreten und zu kontrollieren. Ein solches Gastgewerbe liegt dann vor, wenn "an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht" werden (§ 2 lit. a GGG ZH). Gemäss § 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich sind Örtlichkeiten allgemein zugänglich, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach Aussen als Gastgewerbe in Erscheinung tritt.

3.

Private Räume, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes fallen, dürfen nur mit Einverständnis der berechtigten Person bzw. bei Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls durchsucht werden (vgl. Art. 244 StPO). Ob die Gewerbepolizei ihre Kontrolltätigkeit auf §18 GGG ZH habe stützen können und ob die infolge der Kontrolle erhobenen Beweise verwertbar sind, kann vorliegend offengelassen werden, da – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – sich der angeklagte Sachverhalt selbst in Würdigung der aus der Kontrolle vom 19. April

2024 resultierenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt lässt (siehe Ziff. II/D/2.4). Im Übrigen ergibt sich aber aus der nachfolgenden Würdigung, dass keine öffentlich zugänglichen Räume vorgelegen haben, weshalb die ergangenen Durchsuchungshandlungen wohl einer Grundlage in der StPO bedurft hätten, welche vorliegend indes nicht vorlag.

II. Sachverhalt & Rechtliches

A. Anklagevorwurf

Das Statthalteramt Dietikon wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 19. April 2024 in einer Räumlichkeit an der E._____-strasse 1 in F._____ ein Gastronomielokal geführt ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen, dabei das Rauchen im Lokal ermöglicht und geduldet – wobei auch hier keine behördliche Bewilligung vorlag – sowie einen freizugänglichen Zigarettenautomaten betrieben, welcher über keine Alterskontrolle verfügte, und damit gegen die Bestimmungen des Gastgewerbegesetz, des Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie gegen das Tabakproduktegesetz verstossen. Im Übrigen kann hinsichtlich des Anklagevorwurfes auf den berichtigten Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 15. Mai 2025 verwiesen werden (act. 39).

B. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

1.

Zur Erstellung der bestrittenen Sachverhaltspunkte stehen als Beweismittel die Aussage des Beschuldigten im Polizeirapport vom 17. Mai 2024 (act. 1/1), die Aussagen des Zeugen (act. 1/17) sowie der Auskunftspersonen G._____, H._____, I._____ und J._____ (act. 1/27-30) – wobei die Aussage des Beschuldigten im Polizeirapport sowie die Kurzeinvernahmen der jeweiligen Auskunftspersonen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (dazu nachstehend Ziff. II/B/2 f.) –, der Mietvertrag für die Räumlichkeit an der K._____-strasse 2 (act. 1/31/4), das Baugesuch betreffend Umnutzung der Räumlichkeit an der K._____- strasse 2 (act. 1/31/5 sowie act. 45/1) die Fotodokumentation der Kontrolle der besagten Räumlichkeit am 19. April 2024 von der Kantonspolizei (act. 1/1 und act. 1/23/1-36) sowie diverse Rapporte bzw. Verfügungen der Kantonspolizei (act. 1/1 sowie act. 1/31/1-3) zur Verfügung.

2.

Betreffend die Kurzeinvernahmen der Auskunftspersonen vom 27. Oktober

2.1

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013), wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten (BGer 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.3).

che Kurzeinvernahme als Auskunftsperson statt (act. 1/27-30). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BSK StPO- SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 7a). Aufgrund der fehlenden Parteiöffentlichkeit konnte der Beschuldigte somit an dieser Einvernahme nicht anwesend sein und keine Ergänzungsfragen stellen. Weitere Einvernahmen der Auskunftspersonen fanden nicht statt und der Beschuldigte wurde auch nicht mit deren Aussagen konfrontiert. Die anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahmen getätigten Aussagen der Auskunftspersonen dürfen demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden.

3.

Betreffend die Aussage des Beschuldigten im Polizeirapport vom 17. Mai

3.1

Im Polizeirapport wurde eine Aussage des Beschuldigten anlässlich der Kontrolle vom 19. April 2024 sinngemäss wiedergegeben. Laut dem Polizeirapport wurde der Beschuldigten zuvor über seine strafprozessualen Rechte und Pflichten sowie über die Rapportierung an die zuständigen Amtsstellen informiert (act. 1/1 S. 3).

3.2

Der Verteidiger moniert, dass der Beschuldigte bei der allerersten Einvernahme auf die in Art. 158 StPO aufgezählten Rechte hingewiesen werde müsse, wobei die Einvernahme ohne diese Hinweise komplett unverwertbar sei. Der im Polizeirapport lediglich angebrachte Hinweis, dass man den Beschuldigten vorgängig belehrt habe, reiche vorliegend klar nicht aus, da die Einvernahme zu protokollieren sei und überdies auch die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Einvernahmeprotokoll fehle (act. 44 S. 5).

3.3

Aussagen des Beschuldigten, welche in einer Form Eingang in die Strafakten finden, sei es auch im Rahmen eines Polizeirapports, sind nur dann verwertbar, wenn vorgängig eine Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat, wofür die Untersuchungsbehörde beweispflichtig ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 StPO N 7). Der blosse Vermerk im Rapport, dass dem Beschuldigten die strafprozessualen Rechte und Pflichten vorgehalten worden seien, genügt nicht, um nachzuweisen, dass eine umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten des Beschuldigten nach Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO stattgefunden hat (vgl. BGer 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1 f.). Überdies sind nach Art. 78 Abs. 5 StPO Einvernahmeprotokolle durch den Einvernommenen zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die einvernommenen Person die protokollierten Angaben tatsächlich machte (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 StPO N 25). Da es sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, ist die sich im Protokoll befindliche Aussage i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 StPO N 19a).

3.4

Diese Befragung stellt die einzige Aussage des Beschuldigten im Verfahren dar, da er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu einer formellen Einvernahme vorgeladen wurde, bei der seine Aussage rechtsgültig in das Verfahren hätte eingeführt werden und er sich hierzu nochmals äussern hätte können. Damit ist die Aussage des Beschuldigten im Rapport vom 17. Mai 2024 mangels genügendem Hinweis auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten nach Art. 158

StPO sowie mangels Unterzeichnung durch den Beschuldigten unverwertbar und darf folglich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet werden.

C. Grundlagen der Beweiswürdigung

1.

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zeigt sich die beschuldigte Person nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.).

2.

Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHL- ERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 N 13).

3.

Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit bzw. Interessenlage einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, gibt Letztere über die Qualität der Aussagen an sich Auskunft. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden (vgl. OGer ZH vom 19. Februar 2013, Gesch. Nr. SB120353-O, E. III. 2.5).

D. Würdigung der Beweismittel

1.

Glaubwürdigkeit

1.1

Beim Zeugen, welcher unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, handelt es sich um den diensthabenden Polizisten (vgl. act. 1/1). Er lässt keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Strafverfahrens erkennen, handelte vielmehr in seiner dienstlichen Eigenschaft. Er ist grundsätzlich als glaubwürdig zu qualifizieren.

1.2

G._____, H._____, I._____ und J._____ wurden anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. Oktober 2024 in der besagten Räumlichkeit an der E._____- strasse 1 in F._____ als Auskunftspersonen unter Strafandrohung der Straffolgen von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung einvernommen, womit den Aussagen grundsätzlich gesteigerte Glaubwürdigkeit zuzumessen ist (act. 1/27-30). Hingegen besteht allenfalls ein Interesse, eigenes allfällig strafrelevantes Verhalten zu kaschieren. Die Auskunftspersonen wurden im Rahmen einer Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 lit. a und b BGS) betreffend Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen als Auskunftspersonen befragt. Die Einvernahmen erfolgten im Zuge einer Kontrolle in den betroffenen Räumlichkeiten, wobei anwesende Personen einvernommen wurden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftspersonen möglicherweise ei- genes allfällig strafbares Verhalten verbergen oder eine Verwicklung in illegale Tischspiele abstreiten wollen, um sich selbst oder einen allfälligen mutmasslichen Betreiber zu schützen. Dementsprechend ist den Auskunftspersonen in Bezug auf ihre Aussagen, welche im Rahmen des Strafverfahrens betreffend illegale Tischspiele relevant sein könnten, eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen. Aussagen, welche lediglich in Bezug auf das Betreiben eines Barbetriebes getätigt wurden, sind grundsätzlich weiterhin gesteigerte Glaubwürdigkeit zuzumessen.

2.

Aussagen und Beweismittelwürdigung

2.1

Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen des Gastgewerbegesetz durch Wirten ohne Patent

2.1.1

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, ein öffentlich zugängliches Gastgewerbe betrieben zu haben, ohne über eine hierfür erforderliche gastgewerbliche Bewilligung zu verfügen. Die Räumlichkeit soll einem Barbetrieb entsprechend eingerichtet gewesen sein und klare Merkmale eines Gastgewerbelokals aufgewiesen haben, wie Hinweisschilder für die Gäste und die Videoüberwachung des Eingangsbereichs. Die Räumlichkeit sei offen zugänglich gewesen, zumal keine wirksame Zugangsbeschränkung vorgelegen haben soll (act. 39).

2.1.2

Es ist unbestritten, dass kein Patent für einen allfälligen Barbetrieb in der besagten Räumlichkeit vorlag.

2.1.3

Die Verteidigung bestreitet hingegen, dass es sich bei der kontrollierten Räumlichkeit um die C._____ Bar gehandelt habe. Sie führt diesbezüglich aus, dass geplant gewesen sei, dass der Beschuldigte die C._____ Bar eröffnen und führen hätte sollen, sobald deren Eröffnung bewilligt worden wäre (act. 44 S. 4 und Prot. S. 7). Infolgedessen sei auch ein Hinweisschild der C._____ Bar mit Blick auf die Eröffnung der C._____ Bar bereits vorgängig am Treppenaufgang angebracht worden (act. 44 S. 2 f.) Kontrolliert worden sei jedoch der Privatraum an der E._____-strasse 1, im EG Mitte, wobei sich die C._____ Bar jedoch im EG rechts befände (act. 44 S. 2). Der Zeuge gab diesbezüglich an, dass für ihn und die ihn begleitenden Polizisten aufgrund der Fahne und der Plakette, die draussen ange- bracht worden seien, klar gewesen sei, dass sie die C._____ Bar kontrolliert hätten

2.1.4

Der Argumentation der Verteidigung ist insofern zu folgen, als dass sich mit dem durch die Verteidigung eingereichten, noch nicht bewilligten Baugesuch (act. 45/1), der der polizeilichen Verfügung vom 15. Mai 2024 beigelegten Grundrissskizze des Gebäudes, auf welcher insbesondere die Tür zwischen der kontrollierten Räumlichkeit und dem angrenzenden Raum als "Durchgang C._____ Bar" bezeichnet wurde (act. 1/31/1), und mit den anlässlich der Kontrolle vom 19. April 2024 gemachten Fotos, auf welchen u.a. auch die Räumlichkeit der C._____ Bar festgehalten wurde (act. 1/23/17 sowie act. 1/23/19), klar erstellen lässt, dass die Kontrolle in der Räumlichkeit EG Mitte und nicht in der noch zu eröffnenden C._____ Bar, welche sich im EG rechts befindet, stattgefunden hat.

2.1.5

Sodann bestreitet die Verteidigung, dass es sich bei der kontrollierten Räumlichkeit um einen öffentlich zugänglichen Raum gehandelt habe. An der Eingangstür sowie an der Durchgangstür zur Bar (auf Seiten C._____ Bar) hätten sich jeweils Aufkleber mit der Aufschrift „Privat, für Unbefugte kein Zutritt“ befunden. Überdies habe die Polizei anlässlich der Kontrolle für den Einlass eine Klingel benutzen müssen, da sich die Eingangstür mit dem daran befindlichen Türknauf nicht von aussen habe öffnen lasse (vgl. act. 44).

2.1.6

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2025 führte der Zeuge aus, für die Polizei habe es sich offensichtlich um ein Lokal gehandelt, da sich draussen Schilder mit der Anschrift "C._____ Bar" sowie ein Hinweis, wonach sich die Gäste aus Rücksicht auf das nahegelegene Vogelschutzgebiet ruhig verhalten sollten, befunden hätten (act. 1/17 F/A 6). Ergänzend gab er an, sich erinnern zu können, dass jemand während der Kontrolle von aussen eintreten habe wollen

2.1.7

Den Akten liegt eine Fotoaufnahme der Durchgangstür von der C._____ Bar zur betreffenden Räumlichkeit bei, welche auf Seiten der C._____ Bar mit zwei Aufklebern als "privat" gekennzeichnet ist (act. 1/23/29). Gleichlautende Aufkleber mit der Aufschrift „Privat Für Unbefugte kein Zutritt“ sowie ein Türknauf sind zudem auch auf den von der Verteidigung im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 28. Februar 2025 vorgelegten Screenshots aus einer Videoaufnahme des Eingangsbereichs ersichtlich (act. 1/18). Anzumerken ist, dass sowohl der Knauf als auch der Aufkleber an der Eingangstür nachträglich durch den Beschuldigten angebracht worden sein könnten, zumal die Videoaufnahme bzw. Screenshots von der Verteidigung erst am 28. Februar 2025 anlässlich der Zeugeneinvernahme vorgelegt wurden. Demgegenüber steht jedoch, dass derselbe Aufkleber bereits während der polizeilichen Kontrolle vom 27. Oktober 2024 an der Durchgangstür von der geplanten C._____ Bar zur besagten Räumlichkeit angebracht war – was fotografisch dokumentiert wurde (act. 1/23/29). Unter diesem Gesichtspunkt ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass auch die Eingangstür bereits damals mit einem solchen Aufkleber als privat gekennzeichnet war.

2.1.8

Überdies spricht auch der Umstand, dass die die Kontrolle durchführenden Polizisten laut Rapport der Kantonspolizei vom 17. Mai 2024 die Sonnerie betätigt hätten, woraufhin ihnen wenige Sekunden später die Tür geöffnet worden sei (act. 1/1 S. 3), gegen die Behauptung, dass keine wirksame Zugangsschranken vorlagen. Hätte es sich um eine öffentlich zugängliche Bar ohne Zugangsbeschränkungen gehandelt, so hätten die Polizisten ohne Klingeln und ohne darauf zu warten, dass jemand ihnen die Tür öffnet, die Räumlichkeit eigenständig betreten können.

2.1.9

Alsdann wurde im Rahmen der Kontrolle vom 19. April 2024 durch die Polizei ein Hinweisschild des „C._____ Bar Teams“ im Aussenbereich fotografisch festgehalten (act. 1/23/18). Das Schild richtet sich an die "C._____ Bar Gäste" und weist diese auf die Nachtruhe im Aussenbereich hin, da sich die C._____ Bar in einem Vogelschutzgebiet befindet. Der Hinweis ist in einem kleinen und schlichten Schriftzug gehalten, wodurch der Hinweis aus grösserer Entfernung kaum erkennbar ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein typisches Barschild, welches einen Barbetrieb und Öffentlichkeit suggeriert sowie dazu einlädt, die Räumlichkeit zu besuchen. Überdies gelang es der Verteidigung, glaubhaft darzulegen, dass das Schild betreffend die C._____ Bar mit Blick auf die noch zu erfolgende Neueröffnung der

C._____ Bar in der anliegenden Räumlichkeit am Treppenaufgang angebracht worden sei (siehe vorstehend Ziff. II/D/2.1.3.)

2.1.10

Die Verteidigung bestreitet sodann, dass es sich bei der kontrollierten Räumlichkeit um einen Gastronomiebetrieb gehandelt haben soll. Insbesondere soll auch nirgendswo ein Serviceportemonnaie, eine Kasse oder Geld aufgefunden worden sein (vgl. act. 1/44 S. 4).

2.1.11

Gemäss dem Zeugen handelte es sich aufgrund der aussen angebrachten Hinweisschilder als auch aufgrund der Innenausstattung offensichtlich um ein Lokal. Im Inneren der Räumlichkeit habe er anlässlich der Kontrolle eine Bar, mehr als zehn Steh- und Sitzplätze, Getränke sowie mehrere Personen vorgefunden, wodurch bei ihm der Eindruck eines Lokals entstanden sei (vgl. act. 1/17 F/A 6 und 22).

2.1.12

Anlässlich der Kurzeinvernahmen gaben die Auskunftspersonen G._____, H._____ und I._____ an, Getränke konsumiert zu haben für welche sie nichts bezahlt hätten bzw. zahlen haben müssen (act. 1/27 F/A 7, 19 und 44; act. 1/28 F/A 7,19 und 44; act. 1/29 F/A 19, 44 und 49). Die Auskunftspersonen G._____ und H._____ gaben an, ihre Getränke jeweils selber aus dem Kühlschrank geholt zu haben (act. 1/27 F/A 19; act. 1/28 F/A 7,19 und 49).

2.1.13

Aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass sich im Raum eine Bartheke, mehrere Tische mit Stühlen (act. 1/23/8), eine Kaffeemaschine (act. 1/23/6) sowie diverse Softgetränke, welche unter dem Bartresen sowie in einem Getränkekühlschrank gelagert (act. 1/23/7 sowie act. 1/1 Foto Nr. 7 der Fotodokumentation) und von den Anwesenden am Tisch konsumiert wurden (vgl. act. 1/1 Fotos Nr. 12-15), befunden haben.

2.1.14

Aus den vorliegenden Beweismitteln lässt sich nicht feststellen, dass in der kontrollierten Räumlichkeit ein Gastgewerbe betrieben wurde. Zwar könnten die vorgefundenen Elemente wie eine Bartheke, Sitzgelegenheiten und konsumierte Getränke als Indizien für das Vorliegen eines Barbetriebs gewertet werden, jedoch spricht nichts dafür, dass diese Merkmale ausschliesslich einem gewerblichen Be- trieb zuzuordnen wären. Vielmehr könnten sie ebenso im Rahmen einer privaten Nutzung des Raumes, etwa im Zusammenhang mit einer privaten Feier oder einer nicht kommerziellen Veranstaltung, vorkommen. Ein weiterer relevanter Umstand ist, dass die Gäste die Getränke selbst aus dem Kühlschrank entnahmen und kein Entgelt für deren Konsum entrichteten. Zudem fehlt es an typischen Kennzeichen eines gewerblichen Gastgewerbes, wie etwa einem Serviceportemonnaie oder einer Kasse, die nach üblichem Verständnis für einen wirtschaftlich betriebenen Barbetrieb unerlässlich sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Gastgewerbes nicht erstellen.

2.2

Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz durch Ermöglichung und Duldung des Rauchens

2.2.1

Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, das Rauchen in den besagten Räumlichkeit geduldet und ermöglicht zu haben, obwohl weder ein abgetrennter Raucherraum mit behördlicher Genehmigung bestanden habe noch die Voraussetzungen für das Rauchen in Innenräumen erfüllt gewesen sei. Er soll indessen keine Massnahmen zu dessen Unterbindung ergriffen haben (vgl. act. 39).

2.2.2

Laut dem Rapport der Kantonspolizei vom 17. Mai 2024 habe die Polizei im Rahmen der Kontrolle vom 19. April 2024 die Situation vorgefunden, dass Personen in der besagten Räumlichkeit geraucht und sich auf den Tischen gefüllte Aschenbecher befunden haben sollen (act. 1/1). Der anlässlich der Kontrolle vom 19. April 2024 anwesenden Polizist B._____ bestätigte während seiner Einvernahme als Zeuge, dass in besagter Räumlichkeit geraucht worden sei (act. 1/17). Diese Aussage wird mithin auch durch die während der Kontrolle erstellte Fotodokumentation bestätigt, aus welcher ersichtlich ist, dass auf dem Tisch zwei Aschenbecher stehen, wovon einer mit gerauchten Zigarettenstummeln gefüllt ist, sowie zwei Zigarettenpackungen und ein Feuerzeug (act. 1/23/14, act. 1/23/21-22, act. 1/23/24 sowie act. 1/23/30). Damit gilt als erstellt zu erachten, dass in der kontrollierten Räumlichkeit geraucht wurde, obschon dies unbeachtlich ist, da es sich vorliegend – wie bereits unter Ziff. II/D/2.1.14. ausgeführt – nicht um ein Gastgewerbe handelt. Folglich ist weder die Einhaltung der spezifischen Voraussetzungen für das Rauchen in öffentlich zugänglichen Innenräumen noch die Notwendigkeit eines abgetrennten Raucherraums mit behördlicher Genehmigung erforderlich, womit es in einem Privatraum keiner weiteren Genehmigung bedarf, um das Rauchen zu gestatten.

2.3

Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tabakproduktegesetz durch Verkauf von Tabakprodukten in einem Zigarettenautomaten ohne Vorliegen eines Systems der Alterskontrolle

2.3.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er betreibe in besagter Räumlichkeit einen frei zugänglichen Zigarettenautomaten, welcher über kein System der Alterskontrolle verfüge (act. 39).

2.3.2

Gemäss Polizeirapport vom 17. Mai 2024 habe sich ein Zigarettenautomat in der besagten Räumlichkeit befunden, welcher über keine Alterskontrolle verfügt habe. Der Zigarettenautomat wurde sodann auch anlässlich der am 19. April 2024 durchgeführten Kontrolle fotografisch festgehalten (act. 1/23/26). Gemäss Rapport sei weiter festgestellt worden, dass der Automat es ermöglichte, eine gewünschte Zigarettenmarke auszuwählen, zu bezahlen und im Anschluss unmittelbar die Zigarettenverpackung zu erhalten, ohne dass vorgängig eine Alterskontrolle vorgenommen worden sei (act. 1/1). Der Zeuge bestätigt in seiner Einvernahme, dass die Polizeibeamten den Zigarettenautomaten im Rahmen der Kontrolle überprüft hätten. Er gab jedoch an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie die Zigaretten aus dem Automaten bezogen wurden (act. 1/17 S. 8).

2.3.3

Damit kann nicht als erstellt erachtet werden, dass sich in der kontrollierten Räumlichkeit ein Zigarettenautomat befunden habe, welcher über keine Alterskontrolle verfügte. Im Übrigen ist aber auch an dieser Stelle anzumerken, dass es sich bei der kontrollierten Räumlichkeit – wie bereits unter Ziff. II/D/2.1.14. ausgeführt – nicht um ein öffentlich zugängliches Gastgewerbe handelt. Folglich gilt das Erfordernis eines Systems der Alterskontrolle bei einem Zigarettenautomaten nicht, da ein Privatraum – und damit auch der Zigarettenautomat – nicht frei zugänglich ist und damit kein Verstoss gegen das Tabakproduktegesetz vorliegt.

2.4

Nach dem Gesagten lässt sich der angeklagte Sachverhalt mit den vorhandenen Beweisen nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist freizusprechen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Gerichtskosten

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn die beschuldigte Person die Einleitung der Untersuchung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens erschwert oder dessen Einleitung bewirkt hätte. Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StPO).

2.

Prozessentschädigung

2.1

Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 15). Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für den Strafprozess vor Einzelgericht beträgt die Grundgebühr zwischen CHF 600.00 bis CHF 8'000.00, wobei Zuschläge für weitere Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften zu gewähren sind (§ 17 Abs. 1 AnwGebV).

2.2

Um seine Verfahrensrechte angemessen ausüben zu können, war der Beizug eines Verteidigers für den Beschuldigten vorliegend aufgrund des einigermassen komplexen Sachverhaltes und seinen fehlenden juristischen Kenntnisse nötig, weshalb ihm dem Grundsatze nach eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen ist. Bezüglich seiner Entschädigungsforderung reichte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2025 eine Honorarnote über CHF 5'837.50 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 46). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen der Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Prozesses angemessen. Dem Beschuldigten ist damit aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 5'837.50 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zuzusprechen.

IV. Rechtsmittel

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. Art. 398 StPO).

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.

Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Die Gebühren des Strafbefehls Nr. … vom 15. Mai 2025 (Berichtigung des Strafbefehls vom 24. Juni 2024) von CHF 550.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramts des Bezirks Dietikon im Betrag von CHF 400.– werden dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Abschreibung belassen.

4.

Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 5'837.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

5.

Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an – die erbetene Verteidigung im Doppel für sich zuhanden des Beschuldigten; – das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- – die Bezirksgerichtskasse Dietikon.

6.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Kistler MLaw L. Sidler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 307 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.