Abänderung Eheschutz evtl. Revision
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren
Geschäfts-Nr.: EE260016-G/U/Ar/pn
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiber MLaw A. Ardielli
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Abänderung Eheschutz evtl. Revision
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 24. April 2026 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–5) – von Amtes wegen weitergeleitet durch das Obergericht des Kanton Zürich (act. 3) – gelangte der Gesuchsteller an das hiesige Einzelgericht. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 (act. 4) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist angesetzt, um vorgenannte Eingabe und Beilagen in deutscher Sprache nachzureichen. In der Folge reichte der Gesuchsteller eine auf den 21. Mai 2025 datierte Eingabe (Poststempel: 25. Mai 2026; act. 6) beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches diese erneut von Amtes wegen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO) an das hiesige Einzelgericht weiterleitete (act. 7). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (act. 8) wurde dem Gesuchsteller sodann eine Nachfrist angesetzt, um sein Gesuch dahingehend zu ergänzen, dass er spezifiziert, ob er eine Abänderung der mit dem Eheschutzentscheids vom 17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) angeordneten Massnahmen oder ein Revisionsgesuch betreffend vorgenanntem Entscheid stellt und dies entsprechend begründet.
2.
Die vorgenannte Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs ist bis dato unbenutzt verstrichen (act. 9/2). Aus dem Gesuch erschliesst sich zum einen nicht, ob der Gesuchsteller eine Abänderung oder Revision des Eheschutzentscheids vom 17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) anbegehrt. Zum anderen ist aus dem Gesuch – nicht zuletzt mangels einer innert angesetzten Nachfrist vorgenommenen Spezifizierung bzw. Begründung – weder eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB noch das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 ZPO ersichtlich. Damit ist das Gesuch ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Entscheidgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Nach § 6 Abs. 2 GebV OG kann die so ermittelte
Gebühr sodann in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden. Angesichts des vergleichsweise als tief anzunehmenden Streitinteresses und dem geringen Zeit- sowie Komplexitätsaufwand, ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag und entstandenem Aufwand nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr wird CHF 300.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
5.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
6.
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.
Der Gerichtsschreiber