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Bauhandwerkerpfandrecht

HE130072 · Handelsgericht Zürich

Vom 21. März 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/handelsgericht/he130072/de/bauhandwerkerpfandrecht

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Handelsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE130072

Bauhandwerkerpfandrecht

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 21. März 2013

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 27. Februar 2013 (act. 1 S. 2):

"1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten von Grundbuch Blatt …, Liegenschaft Kataster NR. …, … [Adresse] ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 zzgl. 5 % Zins seit 8.2.2013 vorläufig im Grundbuch einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis,

- dass das Handelsgericht der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2013 Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4),

- dass die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2013 zusätzlich ein Begehren um superprovisorische Anweisung des Grundbuchamtes C._____ zur Eintragung des beantragten vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts stellte (act. 6),

- dass daraufhin das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 7. März 2013 für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2013 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 7 und 12),

- dass die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2013 mitteilte, dass die Parteien sich aussergerichtlich einigen konnten, sie aber die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erst nach Bezahlung der Vergleichssumme zurückziehen werde und mit einer Erstreckung der Frist zur Stellungnahmen der Beklagten einverstanden wäre (act. 11),

- dass innert Frist keine Stellungnahme und kein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 4 S. 2),

da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/B, 1-14) als glaubhaft erscheint,

- dass für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und

- dass die Klägerin ihre Arbeiten am 21. November 2012 abgeschlossen hat (act. 1 S. 5, act. 3/14), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. März 2013 (act. 12) somit gewahrt ist;

Dispositiv

1.

Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. März 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2013.

2.

Der Klägerin wird Frist bis 6. Juni 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3.

Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'500.–.

4.

Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5.

Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'894.90.

Zürich, 21. März 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH EINZELGERICHT

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 837, Art. 839 und Art. 961 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.