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Bauhandwerkerpfandrecht

HE140242 · Handelsgericht Zürich

Vom 19. Aug. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/handelsgericht/he140242/de/bauhandwerkerpfandrecht

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Handelsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE140242

Bauhandwerkerpfandrecht

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Erwägungen

1.

Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse …, … und …, … Zürich, für die Pfandsumme von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2013. Vorbehältlich des Zinses, für dessen Beurteilung auf die einzelnen Rechnungen (vgl. act. 3/11) und nicht den gesamten Forderungsbetrag abzustellen ist, wurde dem Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2014 einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei stattgegeben. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt D._____ angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen, und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (Prot. S. 3 f.; act. 4). Am 13. August 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ eine durch die Beklagte an ihn ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte um Zustellung der Akten (act. 7 und 8), welche ihm in der Folge in Kopie zugestellt wurden (act. 9). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten einging, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.

2.

Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung (vgl. act. 6) gewahrt wurde und der Zins von 5 % auf den entsprechenden Beträgen ab den jeweiligen Daten geschuldet ist.

3.

Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG bzw. unter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Der An- trag der Klägerin auf Parteientschädigung (act. 1 S. 2) ist abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

Dispositiv

1.

Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse …, … und …, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 %

a) seit 24. November 2013 für CHF 245'800.–;

b) seit 9. Dezember 2013 für CHF 117'000.–;

c) seit 17. März 2014 für CHF 615'400.–;

d) seit 16. Mai 2014 für CHF 169'800.–;

e) seit 10. Juni 2014 für CHF 285'546.70;

f) seit 9. Juli 2014 für CHF 368'532.20;

g) seit 10. Juli 2014 für CHF 9'270.90.

Im Restumfang (Zins) wird das Gesuch abgewiesen.

2.

Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 20. Oktober 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3.

Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.–.

4.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5.

Der Antrag der Klägerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'891'457.–.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 19. August 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 837, Art. 839 und Art. 961 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.