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Forderung

HG150024 · Handelsgericht Zürich

Vom 13. Dez. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/handelsgericht/hg150024/de/forderung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Handelsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HG150024

Forderung

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Hans Moser, Hans-Jürg Roth und Paul Josef Geisser sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 13. Dezember 2016

in Sachen

A._____ Limited, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ Limited, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2009 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ [Stadt in Nordwesteuropa], die Beklagte ihren Sitz in D._____ [Staat in Südosteuropa]. Bis zu einem Kontrollwechsel im März 2010 gehörten die Parteien derselben Konzerngruppe an.

b. Prozessgegenstand

Gegenstand der vorliegenden Klage bildet ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin aus einem "Deposit Agreement".

B. Prozessverlauf

Am 9. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den ihr mit Verfügung vom 10. Februar 2015 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 16. März 2015 (act. 9) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten rechtshilfeweise am 13. Juli 2016 zu (act. 10 B). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr – wie angedroht durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt – mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 21). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen

Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.; Art. 23 LugÜ [zur intertemporalrechtlichen Anwendung: BSK-BERGER, Art. 23 LugÜ N 19 m.w.H.] und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

2.

Unbestrittener Sachverhalt

Die Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach schloss die Klägerin mit der E._____ AG am 31. Juli 2007 ein "Deposit Agreement" ab (act. 3/2), woraufhin die Klägerin der E._____ AG USD 5 Mio. überwies. Es wurde eine fixe Vertragslaufzeit vom 31. Juli 2007 bis zum 31. Januar 2009 vereinbart. Danach sollte das Deposit samt Zins von 5 Prozent pro Jahr zurückerstattet werden (act. 1 N 12). Die Parteien und die E._____ AG unterzeichneten am 31. Oktober 2008 ein "Assignment Agreement" (act. 3/5), gemäss welchem die Beklagte sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus dem vorerwähnten "Deposit Agreement" übernahm. Trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit am 31. Januar 2009 blieb eine Rückzahlung der Beklagten aus (act. 1 N 14 ff.).

3.

Würdigung

Die Parteien trafen in den streitgegenständlichen Verträgen eine rechtsgültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/2 Ziffer 5; act. 3/5 S. 2). Unbestrittenermassen ist damit Schweizer Recht anwendbar. Die Forderung der Klägerin ist durch die im Recht liegenden Verträge ausgewiesen. Dies macht Ausführungen zur Rechtsnatur der genannten Verträge entbehrlich. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin USD 5'381'944.45, wovon ein Betrag von USD 381'944.45 auf die angehäuften Zinsen entfällt (act. 1 N 17). Mit Ablauf der vertraglich fixierten Laufzeit des Deposit Agreement am 31. Januar 2009 befindet sich die Beklagte ohne Weiteres per 1. Februar 2009 in Verzug. Seit diesem Datum schuldet sie daher der Klägerin Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von USD 5'381'944.45 auszugehen. Die in Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 140'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 70'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 46'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2009 zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'595.– Übersetzungskosten.

3.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 46'000.– zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 5'381'944.45.

Zürich, 13. Dezember 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident: Gerichtsschreiber:

Roland Schmid Dr. Moritz Vischer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 6, Art. 106 und Art. 236 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.