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Forderung

LA120030 · Obergericht Zürich

Vom 31. Jan. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/la120030/de/forderung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 31. Januar 2013

in Sachen

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Oktober 2012 (AN110047)

Nachdem der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 16'800.– zu leisten (vgl. Urk. 39; Urk. 40),

die Beklagte dem innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist,

damit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 39 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 40 S. 2, Dispositivziffer 1),

die Beklagte für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

unter Hinweis darauf, dass dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'693.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.