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Forderung

LB160049 · Obergericht Zürich

Vom 27. Jan. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/lb160049/de/forderung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160049-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro

Beschluss vom 27. Januar 2017

in Sachen

Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

gegen

Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am 26. Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO).

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen.

4.

Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 27. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Casciaro

versandt am: rl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 313 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.