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Forderung

LB210047 · Obergericht Zürich

Vom 25. Nov. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/lb210047/de/forderung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 25. November 2021

in Sachen

Beklagte und Berufungsklägerinnen

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein (Urk. 8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).

2.

Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinngemäss Berufung (Urk. 10). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Berufung in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klarstellung, in wessen Namen die Berufung erhoben wurde, gegeben (Urk. 12). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 13), worauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesserung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 14). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.1

Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

3.2

Für das Berufungsverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'911.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: ya

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.