Ehescheidung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC250027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Beschlüsse vom 14. Oktober 2025
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
sowie
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Juli 2025; Proz. FE210016
Erwägungen
I.
1.
Mit Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Juli 2025, wurden die Scheidungsnebenfolgen der Ehe der Parteien geregelt, nachdem zuvor mit (inzwischen rechtskräftigem) Teilurteil vom 8. April 2025 bereits die Ehe der Parteien geschieden worden war (act. 5 = act. 4/2 = act. 6/264).
2.
Dagegen führt die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 15. September 2025 Berufung (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung bzw. Änderung der Dispositivziffern 6 und 9 des Teilurteils vom 14. Juli 2025, und zwar im Sinne, dass sie niedrigere Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ an den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) zu bezahlen habe. Sie begründet ihre Anträge damit, dass das Bezirksgericht ihr Einkommen zu hoch und ihr Existenzminimum zu niedrig berechnet habe (act. 2 S. 2 ff.).
3.
Die vorinstanzlichen Akten wurden zwischenzeitlich von Amtes wegen beigezogen.
4.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen konnte innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Kammer mit Berufung angefochten werden (Art. 315 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde der Berufungsklägerin am 16. Juli 2025 zugestellt (act. 6/265/1). Es wurde der Berufungsklägerin zutreffend die 30-tägige Rechtsmittelfrist belehrt. Die Rechtsmittelfrist wurde der Berufungsklägerin damit formell am 16. Juli 2025 eröffnet und lief somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ab dem 16. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. b ZPO).
Die mit 15. September 2025 datierte Beschwerdeschrift wurde am 16. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben und entsprechend auf dieses Datum gestempelt (act. 2, act. 2A). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden, ausser der letzte Tag der Frist sei ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag (Art. 143 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der letzte Tag der am 16. Juli 2025 eröffneten und ab 16. August 2025 laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend Sonntag, 14. September 2025, und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach bei Fristablauf an einem Sonntag die Frist sich auf den nächsten Werktag verschiebt, demnach am Montag, 15. September 2025. Die am 16. September 2025 der Schweizerischen Post übergebene Berufung erfolgte damit nicht fristgerecht, sondern verspätet. Es ist auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht einzutreten.
II.
1.
Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Aufwand für das Gericht war nicht gross. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer ist deshalb im untersten Bereich der zur Anwendung gelangenden Bandbreite auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG).
Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine entschädigungsberechtigten Aufwände entstanden sind.
2.
Die Berufungsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 2). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren setzt neben Mittellosigkeit der Ansprecherin fehlende Aussichtslosigkeit des im Rechtsmittelverfahren vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel ist von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Dispositiv
1.
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
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