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Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

LF180069 · Obergericht Zürich

Vom 21. Nov. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/lf180069/de/bauhandwerkerpfandrecht-vorlaufige-eintragung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180069-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 21. November 2018

in Sachen

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. November 2018 (ES180025)

Erwägungen

Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid, mit welchem der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um vorsorglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes ablehnte, weil das Gesuch verwirkt sei. Die Gesuchstellerin beharrt in der am 15. November 2018 verschickten und am 16. November 2018 bei der Kammer eingegangenen Berufung darauf, dass sie am 10. Juli 2018 noch Arbeiten ausgeführt habe, welche zum Eintrag des Pfandrechtes berechtigten, und gestützt darauf verlangt sie die zuerst superprovisorische und dann vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes (act. 2). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist aber auch nach Darstellung der Gesuchstellerin selber am 10. November 2018 abgelaufen. Die Berufung ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (§§ 4, 8 und 12 GebV OG) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel keinen zur Entschädigung berechtigenden Aufwand hatte.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'386.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 839 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.