Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 20. September 2021
in Sachen
Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2021; Proz. FE171019
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.):
"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Die von der Gesuchstellerin für die Zeit seit 22. Dezember 2017 bis und mit April 2019 und ab Mai 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens geltend gemachten Unterhaltsansprüche werden vollumfänglich abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin seit 22. Dezember 2017 bis heute und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens keine Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners zustehen.» 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Akontozahlungen Unterhalt für die Zeit rückwirkend ab 22. Dezember 2017 von CHF 79'848.00 total bezahlt hat, welche im ganzen Umfang von CHF 79'848.00 von der Gesuchstellerin zurück zu bezahlen sind.» 2.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 1 abgewiesen wird, sei Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen. Der Entscheid über die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin (netto pro Monat):
ab 22. Dezember 2017 CHF 13'820.00 ab 1. Januar 2019 CHF 9'970.00 ab 1. Januar 2020 CHF 10'414.00 ab 1. Juli 2021 CHF 21'151.00
Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners (netto pro Monat):
ab 22. Dezember 2017 CHF 19'893.00 ab 1. Januar 2019 CHF 15'982.00 ab 1. Januar 2020 CHF 19'296.50 ab 1. Januar 2021 CHF 18'390.00
Vermögen Gesuchstellerin: ca. CHF 2 Mio. (gemäss StE 2018)
Vermögen Gesuchsgegner: ca. CHF 1.5 Mio. (gemäss StE 2018)
Bedarf Gesuchstellerin: ab 22. Dezember 2017 CHF 8'318.00 ab 1. Januar 2019 CHF 8'843.00 ab 1. Januar 2020 CHF 8'013.00 ab 1. Juli 2021 CHF 16'528.00
Bedarf Gesuchsgegner: ab 22. Dezember 2017 CHF 11'793.00 ab 1. Januar 2019 CHF 11'308.00 ab 1 . Januar 2020 CHF 12'123.00 ab 1. Juli 2021 CHF 12'123.00 4. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und der Gesuchsgegner für berechtig zu erklären, allfällige vom Gericht festgelegte Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin in der Zeit rückwirkend ab 22. Dezember 2017 und die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zulasten der Errungenschaft zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zzgl. MwSt. zu bezahlen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2 f.):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen
1.
Die Parteien heirateten am tt. Mai 1991 in Zürich (act. 5/11). Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, nämlich C._____, geboren am tt. Februar 1997, und D._____, geboren am tt. Juli 1999. Seit Mai 2015 (vgl. act. 5/31 S. 2, Rz. 3; act. 5/57 S. 4, Rz. 7) leben die Parteien getrennt und seit dem 22. Dezember 2017 stehen sie sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB gegenüber (act. 5/1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann bezüglich des bisheri- gen Ablaufs dieses Verfahrens auf den detaillierten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 S. 5 ff., E. I.2.1-4). Hervorzuheben ist, dass von der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) erstmals am 18. März 2018 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge vom Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) verlangt worden waren (act. 5/24 und 5/28); dieses Begehren konnte in einer ersten Phase einvernehmlich erledigt werden, indem der Berufungskläger unpräjudiziell zusagte, der Berufungsbeklagten ab Juli 2018 monatliche Zahlungen von Fr. 10'000.– akonto Unterhalt zu leisten (act. 5/37-40 und Prot. VI S. 7). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, stellte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erneut ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und verlangte, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr ab 22. Dezember 2017 bis und mit April 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 16'615.– und ab Mai 2019 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 15'115.– zu bezahlen (act. 5/51).
Am 25. März 2021 entschied die Vorinstanz schliesslich über das Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten ab dem 22. Dezember 2017 bis Ende Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'443.–, für das Jahr 2019 solche von Fr. 8'610.– und ab dem 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens solche von Fr. 8'123.– zu bezahlen (act. 4 [= act. 3/1 = act. 5/109]).
2.
Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. April 2021 fristgerecht (vgl. act. 5/110/2) Berufung und stellte die vorgenannten Anträge (act. 2 S. 2 ff.). Nachdem ein vom Berufungskläger in der Folge mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (act. 6) verlangter Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7) geleistet worden war (act. 8), wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. Juni 2021 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Diese wurde fristgerecht (vgl. act. 10) erstattet, wobei die Berufungsbeklagte darin die vorgenannten Anträge stellte (act. 12 S. 2). Anlässlich einer auf den 14. September 2021 angesetzten
Verhandlung, zu welcher die Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterinnen erschienen (vgl. Prot. S. 6), wurde den Parteien abschliessend Gelegenheit gegeben, um sich zu Noven im jeweils letzten Parteivortrag der Gegenpartei zu äussern (Prot. S. 6 ff.). Anschliessend wurden unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 31), in deren Verlauf die Parteien sich auf die nachfolgend im Dispositiv wiedergegebene Vereinbarung (act. 24) einigten. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung zu ersetzen. Das vorliegende Berufungsverfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen infolge Vergleich abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 10 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind diesem jedoch zur Hälfte von der Berufungsbeklagten zu ersetzen.
Dispositiv
1.
Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2021 (Geschäfts-Nr. FE171019) werden aufgehoben und durch die nachfolgende Vereinbarung der Parteien ersetzt. Das Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
"Die Parteien schliessen im Rahmen des Berufungsverfahrens LY210014-O betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren FE171019-L folgende Vereinbarung:
1.
Ehegattenunterhalt a) Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 273'973.70 insgesamt für die Zeit vom 22. Dezember 2017 bis zum 30. September 2021; es wird vorgemerkt, dass dieser Betrag im Umfang von Fr. 79'848.– bereits bezahlt wurde.
Fr. 4'726.– pro Monat ab dem 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und zwar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats.
b) Der Berufungskläger verpflichtet sich, den beiden Kindern der Parteien, C._____ und D._____, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (Masterstudium), in jedem Fall aber bis mindestens zum Abschluss des Scheidungsverfahrens inkl. Rechtsmittelverfahren (auch über den Abschluss einer eventuellen Erstausbildung hinaus), je Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen. Sollte der Ehemann die Unterhaltszahlung für eines der beiden Kinder oder beide Kinder entgegen dieser Vereinbarung während laufendem Scheidungsverfahren auf unter je Fr. 1'700.– reduzieren, dann erhöht sich der Ehegattenunterhaltsbeitrag um die Hälfte des Betrages, um welcher die Kinderunterhaltsbeiträge reduziert wurden.
2.
Berechnungsgrundlagen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
- Ehemann Fr. 27'294.10 ab 22.12.2017 bis 31.12.2018 Fr. 27'710.75 ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 Fr. 22'690.40 ab 01.01.2021
- Ehefrau Fr. 13'037.00 ab 22.12.2017 bis 31.12.2018 Fr. 9'370.00 ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 Fr. 11'972.40 ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 9'811.75 ab 01.01.2021 (davon Fr. 9'211.– aus unselbständiger Erwerbstätigkeit)
Vermögen: - Ehemann Fr. 1.5 Mio. ca. gemäss StE 2018
- Ehefrau Fr. 2.0 Mio. ca. gemäss StE 2018
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie diejenigen des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
4.
Weitere Bestimmungen Im Übrigen werden sämtliche im Berufungsverfahren LY210014-O gestellten Anträge zurückgezogen."
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen. Der Rest des Vorschusses wird dem Berufungskläger – unter Vorbehalt des Verrechnungsrecht des Staates – erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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