Widerspruchsklage
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler
Urteil vom 11. Juni 2026
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Berufungsbeklagte
handelnd durch die Bundesanwaltschaft
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Widerspruchsklage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2023 (FO210015-L)
Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: (Urk. 1 und Urk. 25, sinngemäss)
1. In der Betreibung Nr. 1, Arrest Nr. 2, des Betreibungsamtes Zürich 1, gegen den Schuldner B._____, sei der von der Beklagten geltend gemachte Drittanspruch (Eigentumsrecht im Umfang von 68.7 %) an der Bankbeziehung Nr. 3 bei der C._____ AG [Bank], D._____, arrestiert gemäss Pos. 1 der Arresturkunde vom 1. März 2021, vollumfänglich abzuerkennen und es sei die Zwangsvollstreckung unter Einschluss des vorstehend aufgeführten Vermögenswerts weiterzuführen. 2. […] unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich gesetzliche MWST
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 23. August 2023: (Urk. 56)
1. Die Klage wird gutgeheissen.
Demzufolge wird festgestellt, dass auf den im Arrest Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1, Betreibung Nr. 1, gegen den Schuldner B._____ bei der Beklagten verarrestierten Vermögenswert, nämlich 68.7 % des Saldos der Vermögenswerte betreffend Bankbeziehung Nr. 3 bei der C._____ AG [Bank], kein Eigentumsrecht zugunsten der Beklagen besteht und demzufolge der Arrest ohne Berücksichtigung dieses Eigentumsrechts weitergeführt wird.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.– und der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 30'000.– zu bezahlen.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 55)
1. Es sei das Urteil FO210015-L / U des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2023 aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 2. Eventualiter sei das Urteil FO210015-L / U des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen
1.
Vor- und Prozessgeschichte
1.1
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) führte ein Strafverfahren gegen B._____, der mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. Oktober 2013 (mit Ergänzung vom 29. November 2013 und Berichtigung vom 30. Mai 2014) rechtkräftig wegen Betrug, ungetreuer Geschäftsführung und Geldwäscherei verurteilt wurde (Urk. 2/9 S. 575 f.). Weiter wurde er verurteilt, der Klägerin eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 383'646'706.– sowie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 2/9 S. 580 und 587). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) war an diesem Strafprozess Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (Urk. 2/9 S. 5). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegenüber B._____ hielt das Bundesstrafgericht die Beschlagnahme von 68.7 % der Vermögenswerte auf dem auf die Beklagte lautenden Bankkonto bei der C._____ AG [Bank] (Bankbeziehung Nr. 3) aufrecht (Urk. 2/9 S. 581 und 585).
1.2
Zur Durchsetzung der Ersatzforderung erwirkte die Klägerin am 17. Februar 2021 einen Arrest auf 68.7 % der Vermögenswerte auf dem erwähnten Konto (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 19. November 2021 machte die Beklagte ausschliessliches Eigentum an den mit Arrest belegten Vermögenswerten geltend (Urk. 2/1). Darauf setzte das Betreibungsamt der Klägerin Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob die Klägerin Widerspruchsklage bei der Vorinstanz und beantragte die Aberkennung des Drittanspruchs der Beklagten an den mit Arrest belegten Vermögenswerten (Urk. 1). Mit Urteil vom 23. August 2023 hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut (Urk. 56). Im Übrigen kann zur Vorgeschichte und zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 56 E. I.).
1.3
Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung, wobei sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Widerspruchsklage der Klägerin beantragt (Urk. 55). Innert erstreckter Frist bezahlte die Klägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 26'000.– (Urk. 61; Urk. 62; Urk. 63; Urk. 64) und die von der Beklagten beantragte Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 35'000.– (Urk. 65; Urk. 70; Urk. 71). Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erstattete die Klägerin rechtzeitig die Berufungsantwort (Urk. 73). In Ausübung des Replikrechts reichten beide Parteien danach noch eine weitere Stellungnahme ein, zuletzt die Klägerin am 12. Juni 2024 (Urk. 76; Urk. 78). In der Folge liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den relevanten Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten
Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken.
2.2
Die Beklagte rügt vorliegend Erwägungen der Vorinstanz zum relevanten Zeitraum der Beurteilung der Durchgriffsvoraussetzungen und zur wirtschaftlichen Identität bzw. Kontrolle und rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Beklagten durch B._____ (vgl. Urk. 55 Rz. 16 ff.). Entsprechend ist vorliegend auf diese Rügen einzugehen.
2.3
Wer eine Tatsache behauptet, muss den Beweis durch Einreichung verfügbarer Beweismittel oder durch Beweisanträge erbringen. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zuordnen lässt. Ein pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es geht nicht an, einen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis dieser Behauptungen pauschal auf umfangreiche Urkunden zu stützen. Werden umfangreiche Urkunden eingereicht, ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle durch die einreichende Partei zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei herauszufinden, wo in umfangreichen Dokumenten eine bestimmte Behauptung belegt wird (Art. 180 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; BK ZPO-Rüetschi, Art. 180 N 18; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 12; ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 152 N 15 f.; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 10; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51). Wann bei umfangreichen Urkunden eine genau Bezeichnung nötig ist, ist nach einem relativen Massstab zu beurteilen:
Wenn im Dokument Nichtrelevantes deutlich überwiegt und das für den Beweis der Behauptung Relevante gesucht werden muss, ist eine genaue Bezeichnung nötig (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 13; DIKE Komm ZPO-Müller, Art. 180 N 22; ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 10a). Unterlässt die mit der umfangreichen Urkunde beweisführende Partei die genaue Bezeichnung der relevanten Stelle, zieht dies nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der Urkunde nach sich. Das Gericht hat ihr eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen. Dabei ist der Partei anzudrohen, dass die Urkunde im Säumnisfall als nicht eingereicht gelte (ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; BK ZPO-Ruetschi, Art. 180 N 20; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; DIKE Komm-Müller, Art. 180 N 23).
2.4
In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).
2.5
Die Beklagte ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht sowie schriftlich begründet erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 55), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
Anwendbares Recht und Durchgriffsvoraussetzungen
3.1
Vorliegend erwirkte die Klägerin zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber B._____ einen Arrest auf Vermögenswerten auf einem Bankkonto. Inhaberin dieses Bankkontos ist die Beklagte, was unbestritten ist (auf die zwischen den
Parteien diesbezüglich umstrittene Terminologie ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen [vgl. Urk. 73 Rz. 32; Urk. 76 Rz. 7 ff.; Urk.78 Rz. 9 ff.]). Da die Beklagte ihren Anspruch an den Vermögenswerten auf dem verarrestierten Bankkonto geltend macht, klagte die Klägerin nach Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SchKG auf Aberkennung diese Anspruchs (sog. Widerspruchsklage). Der vorliegende Prozess dreht sich um die Frage, ob mittels umgekehrtem Durchgriff zur Durchsetzung der Ersatzforderung gegenüber B._____ auf die verarrestierten Vermögenswerte auf dem Bankkonto der Beklagten zugegriffen werden kann. Sollte dies gelingen, so wäre der Arrest auf diesen Vermögenswerten zu belassen, andernfalls wäre die Widerspruchsklage abzuweisen und der Arrest aufzuheben.
3.2
Die Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs sind vorliegend nach dem Recht der Britischen Jungferninseln zu beurteilen, was unbestritten ist. Bezüglich der Anwendung des ausländischen Rechts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 E. IV.4.3).
3.3
Im Rechtssystem der Britischen Jungferninseln ist das britische Common Law grundsätzlich anwendbar, sofern keine entgegenstehenden lokalen Gesetze der Britischen Jungferninseln vorhanden sind. Die Britischen Jungferninseln haben diverse eigene Gesetze und eine eigene Rechtsprechung, wobei sie dem Eastern Caribbean Supreme Court unterstehen (vgl. Common Law [Declaration of Application] Act [Cap 13]; Eastern Caribbean Supreme Court [Virgin Islands] Act [Cap 80]; Art. 89 f. The Virgin Islands Constitution Order 2007 [Verfassung der Britischen Jungferninseln]; https://gov.vg/judiciary-british-virgin-islands, zuletzt besucht am 10. Juni 2026). Folglich kann nicht ohne Weiteres auf britische Gesetze oder britische Rechtsprechung abgestellt werden ohne vorher zu prüfen, ob eine Frage bereits in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung der Britischen Jungferninseln allenfalls abweichend geregelt ist.
3.4
Das Gesellschaftsrecht der Britischen Jungferninseln besteht im wesentlichen aus dem Insolvency Act, dem BVI Business Companies Act und dem Securities and Investment Business Act. Gemäss Art. 27 BVI Business Act haben Unternehmen grundsätzlich eine von den Mitgliedern unabhängige juristische Persönlichkeit. Zum umgekehrten Durchgriff finden sich im Gesellschaftsrecht der Britischen Jung- ferninseln keine Bestimmungen. Die Rechtsprechung der Britischen Jungferninseln verweist diesbezüglich auf den Entscheid des Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Juni 2013, Prest v Petrodel Resources Ltd., UKSC 34 (vgl. Eastern Caribbean Supreme Court, High Court of Justice, vom 28. Januar 2020, Industrial Bank Financial Leasing Co Ltd v Xing Libin, BVIHC [COM] 0032 of 2018, E. 10; Eastern Caribbean Supreme Court, Court of Appeal, vom 29. Mai 2020, Broad Idea International Limited v Convoy Collateral Limited, BVIHCMAP2019/0026, E. 63).
3.5
In diesem Entscheid definierte der Supreme Court of the United Kingdom die Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs zusammengefasst wie folgt: Ein umgekehrter Durchgriff ist in wenigen Ausnahmefällen möglich, wenn eine Person einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung oder Haftung unterliegt, der sie sich bewusst entzieht oder deren Durchsetzung sie bewusst vereitelt, indem sie ein Unternehmen unter ihrer Kontrolle einschaltet. Das Gericht kann dann den umgekehrten Durchgriff anwenden, jedoch einzig um dem Unternehmen oder der das Unternehmen kontrollierenden Person den Vorteil zu entziehen, den sie andernfalls aufgrund der separaten Rechtspersönlichkeit des Unternehmens erlangt hätte (Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Juni 2013, Prest v Petrodel Resources Ltd., UKSC 34, E. 35 und 81 ff.).
3.6
Der Supreme Court of the United Kingdom setzte sich in diesem Entscheid ausführlich mit der Rechtslage auseinander und kam zum Schluss, dass der umgekehrte Durchgriff sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Common Law-Rechtssystemen sehr uneinheitlich geregelt sei und angewendet werde. Deshalb sei es sinnvoll, die Rechtsform des umgekehrten Durchgriffs für die Zukunft einheitlich zu definieren, obwohl der zu beurteilende Fall alleine dazu eigentlich keinen direkten Anlass gebe (Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Juni 2013, Prest v Petrodel Resources Ltd., UKSC 34, E. 16 ff., 57 ff. und 105, insbesondere E. 74-79). Aus diesen Erwägungen lässt sich ableiten, dass der zitierte Entscheid eine Präzisierung und Vereinheitlichung der zuvor geltenden (uneinheitlichen) Rechtsprechung darstellt. Deshalb kann nur sehr begrenzt auf gegenüber diesem Entscheid ältere Entscheide und Literatur zur Frage des umgekehrten
Durchgriffs abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz und die Klägerin vor Vorinstanz gemacht haben (vgl. Urk. 56 E. 4.4 und Urk. 25 Rz. 42 ff.).
4.
Relevanter Zeitraum der Prüfung der Durchgriffsvoraussetzungen
4.1
Ausgangslage
Die Beklagte rügt zunächst eine falsche Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil hinsichtlich dem Zeitpunkt, in welchem die Durchgriffsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Urk. 55 Rz. 17 ff.).
4.2
Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte hinsichtlich dem für die Beurteilung der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs relevanten Zeitraum aus, dass Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB der Durchsetzung des Grundsatzes, dass Straftaten sich nicht lohnen dürften, diene. Dies betreffe nicht nur den Täter, sondern auch tatunbeteiligte Dritte. Die Ersatzforderung entstehe im Zeitpunkt, in dem sich der sie begründende Sachverhalt abspiele. Folglich müsse der Durchgriff auf den Zeitpunkt geprüft werden, in dem die Ersatzforderung entstanden sei (Urk. 56 E. IV.4.2.2). Ansonsten könne der Grundsatz, dass Straftaten sich nicht lohnen dürften, dadurch unterlaufen werden, dass ein Durchgriff durch eine spätere Distanzierung oder Zweckänderung verunmöglicht würde. Daran ändere auch der Hinweis der Beklagten auf BGE 102 III 165 nichts, da dieser Entscheid nicht ansatzweise eine Ersatzforderungsbeschlagnahme referiere (Urk. 56 E. IV.4.2.3).
4.3
Parteistandpunkte
4.3.1
Beklagte
Die Beklagte führt aus, dass es vorliegend nicht um eine Ersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern um eine Ersatzforderung der Klägerin gegenüber dem an der Beklagten mutmasslich berechtigten B._____ gehe. Das Bundestrafgericht habe gegenüber der Beklagten keine Ersatzforderung ausgesprochen, da keine kriminelle Herkunft der Vermögenswerte habe festgestellt werden können (Urk. 55 Rz. 20; Urk. 76 Rz. 13). Folglich müsse geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine umgekehrte Durchgriffshaftung nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, bzw. subsidiär nach Schweizer Recht, erfüllt seien (Urk. 55 Rz. 22). Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf den Zeitraum der deliktischen Handlung, was zu verwerfen sei, da die Beklagte im Zeitpunkt der Straftaten noch nicht gegründet worden sei (Urk. 55 Rz. 26). Die Straftaten seien ab Ende der 1990er Jahre abgeschlossen gewesen, während das arrestierte Bankkonto erst 2006 eröffnet worden sei. In diesem Zeitpunkt habe die Ersatzforderung gegen B._____ bereits seit langem bestanden (Urk. 55 Rz. 23; Urk. 73 Rz. 19). Der relevante Zeitraum zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Durchgriffhaftung sei ab Geltendmachung der Ansprüche der Gläubigerin gegenüber einer etwaigen durchgriffsbehafteten juristischen Person. Dies habe das Bundesgericht in BGE 102 III 165 E. II.2c ausgeführt (Urk. 55 Rz. 24). Die Ausführungen der Vorinstanz, dass dieser Bundesgerichtsentscheid keine Ersatzforderungsbeschlagnahme tangiere, gehe fehl, da das Bundesstrafgericht eben keine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten, sondern lediglich gegenüber B._____ gesprochen habe (Urk. 55 Rz. 25; Urk. 76 Rz. 16). Folglich seien Änderungen in der Struktur der durchgriffsbehafteten juristischen Person nach der Entstehung der Forderung gegen die natürliche Person unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Identität zu berücksichtigen (Urk. 55 Rz. 26). Dies führe dazu, dass aufgrund der bei Einreichung der Widerspruchsklage fehlenden Beteiligung von B._____ an der Beklagten keine wirtschaftliche Identität im relevanten Zeitpunkt vorliege und die Klage deshalb abzuweisen sei (Urk. 55 Rz. 27; Urk. 73 Rz. 18 und 24).
4.3.2
Klägerin
Die Klägerin führt aus, dass die Ersatzforderung nicht im Urteilszeitpunkt, sondern in dem Zeitpunkt entstehe, in dem sich der sie begründete Sachverhalt abspiele. Die Ersatzforderung sei in dem Zeitraum entstanden, in dem B._____ diverse Ein- und Auszahlungen über die Beklagte vorgenommen habe. In diesem Zeitraum sei B._____ mit der Beklagten wirtschaftlich identisch gewesen (Urk. 73 Rz. 50). Der von der Beklagten zitierte BGE 102 III 165 sei vorliegend nicht einschlägig (Urk. 73 Rz. 53; Urk. 78 Rz. 17). Für die Beurteilung der effektiven wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Vermögenswerte sei die zuvor angegangene, dem
Strafverfahren zugrundeliegende betrügerische Situation massgebend. Auch jetzt seien die Vermögenswerte auf dem Konto der Beklagten noch B._____ zuzurechnen (Urk. 73 Rz. 53). Die Voraussetzungen des Durchgriffs müssten im Zeitpunkt der kriminellen Handlungen erfüllt sein. Vorliegend sei dies der Zeitpunkt der Transaktionen, die B._____ über die Beklagte vorgenommen habe und die als Geldwäscherei qualifiziert worden seien (Urk. 78 Rz. 19). Die Beklagte habe weder aufgezeigt, dass die kriminellen Handlungen nur in den 1990er Jahren stattgefunden hätten, noch sei dies zutreffend. Vorliegend seien einzig die von B._____ mit der Beklagten im Jahr 2006 vorgenommen Geldwäschereihandlungen relevant (Urk. 78 Rz. 21). Die Untersuchungsbehörde habe mehrere von B._____ über die Beklagte begangene kriminelle Handlungen nachgewiesen, weshalb die Beklagte nicht behaupten könne, dass sie im Zeitpunkt der kriminellen Handlungen noch nicht existiert habe (Urk. 73 Rz. 56).
4.4
Würdigung
4.4.1
Vorliegend rügt die Beklagte den Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs zur Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. Die oben zitierte britische Rechtsprechung, auf die die Rechtsprechung der Britischen Jungferninseln verweist, thematisiert den diesbezüglich relevanten Zeitpunkt zwar nicht direkt, er lässt sich jedoch aus dem zitierten Urteil Prest v Petrodel Resources Ltd. ableiten: Gemäss diesem ist ein umgekehrter Durchgriff möglich, wenn eine haftende Person ein Unternehmen unter ihrer Kontrolle einschaltet (Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Juni 2013, Prest v Petrodel Resources Ltd., UKSC 34, E. 35). Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzung der Kontrolle über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einschaltung des Unternehmens vorliegen muss, auch wenn dies in der ausländischen Rechtsprechung nicht ausdrücklich genannt wird. Da der umgekehrte Durchgriff nur möglich ist, um dem Unternehmen oder der das Unternehmen kontrollierenden Person den dadurch erlangten Vorteil zu entziehen (Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Juni 2013, Prest v Petrodel Resources Ltd., UKSC 34, E. 35), muss dieser Vorteil zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruch bzw. des Versuchs, den Vorteil mit rechtlichen Mitteln zu entziehen, noch vorliegen. Entsprechend ist der Rüge der
Beklagten lediglich insofern zu folgen, als der durch die missbräuchliche Einschaltung des Unternehmens erzielte Vorteil zum Zeitpunkt des Versuchs des Entzugs dieses Vorteils noch vorliegen muss. Die restlichen Durchgriffsvoraussetzungen sind zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Einschaltung des Unternehmens zu prüfen.
4.4.2
Auf die von den Parteien und der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Prüfung der Durchgriffsvoraussetzungen genannte Rechtsprechung und Literatur kann vorliegend nicht abgestellt werden: Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG ist schweizerisches Recht subsidiär anzuwenden, wenn der Inhalt des eigentlich anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar ist. Dabei ist nicht zulässig, das schweizerische Ersatzrecht nur auf einzelne Fragen anzuwenden, für die im ausländischen Recht keine Antwort zu finden ist. Unklarheiten und Lücken im ausländischen Recht sind in Anwendung des ausländischen Rechts zu schliessen (BGer 5A_50/2008 vom 30. April 2008 E. 4; BGer 5C.222/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.5; ZK IPRG-Girsberger/Furrer, Art. 16 N 69 und 81 f.; CHK IPRG-Buhr/Gabriel/Schramm, Art. 16 N 20). Dabei ist dem Gericht ein weites Ermessen zuzugestehen (ZK IPRG-Girsberger/Furrer, Art. 16 N 82 m.w.H.). Selbst wenn vorliegend von einer Lücke im ausländischen Recht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prüfung der Durchgriffsvoraussetzungen auszugehen wäre, wäre nicht schweizerisches Recht anwendbar, sondern es wäre auf Analogien und Prinzipien des Rechts der Britischen Jungferninseln bzw. subsidiär des britischen Common Laws abzustellen. Auch in diesem Fall müsste der Sinn und Zweck des Urteils Prest v Petrodel Resources Ltd. berücksichtigt werden, womit aus denselben Gründen auf denselben Zeitpunkt wie oben in E. 4.4.1. abzustellen wäre. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Recht der Britischen Jungferninseln die Frage nach dem Zeitpunkt der Prüfung der Durchsetzungsvoraussetzungen regelt oder ob in dieser Frage von einer durch das Gericht zu füllenden Lücke des ausländischen Rechts auszugehen ist.
5.
Wirtschaftliche Identität bzw. Kontrolle & rechtsmissbräuchliche Verwendung
5.1
Ausgangslage
Die Beklagte rügt weiter eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der wirtschaftlichen Identität zwischen B._____ und der Beklagten bzw. der Kontrolle von B._____ über die Beklagte und deren rechtsmissbräuchliche Verwendung durch B._____ (Urk. 55 Rz. 16 f. und 29 ff.).
5.2
Beurteilung der Vorinstanz
5.2.1
Die Vorinstanz führte betreffend wirtschaftliche Identität und Kontrolle aus, dass offen gelassen werden könne, ob B._____ zu 68.7 % oder zu 25 % an der Beklagten beteiligt gewesen sei, da das anwendbare englische Recht für die Frage der wirtschaftlichen Identität keine Beteiligung zu 100 % vorschreibe. Es könne jedoch festgehalten werden, dass weder die von der Klägerin geltend gemachten 68.7 % noch die von der Beklagten geltend gemachten 25 % überzeugend seien: Es greife zu kurz, wie die Klägerin die Beteiligung allein aus Transaktionen zu eruieren. Die Beklagte mache zwar eine Beteiligung zu 25 % geltend, diesbezügliche Belege habe sie jedoch nicht eingereicht (Urk. 56 E. IV.4.6.1.1).
5.2.2
B._____ sei bei der C._____ AG [Bank] als beneficial owner aufgeführt und spätestens per 17. Dezember 2007 für die Beklagte einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Über die von ihm gehaltene E._____ Foundation habe er Zahlungen von umgerechnet rund Fr. 36 Mio. auf das verarrestierte Konto der Beklagten getätigt, die gleichentags oder wenige Tage später weitertransferiert worden seien. Die Beklagte sei eine Domizilgesellschaft ohne Angestellte. B._____ sei u.a. der Geldwäscherei über die Beklagte bzw. deren verarrestierte Bankverbindung verurteilt worden. Die Beklagte habe B._____ folglich für dessen kriminellen Tätigkeiten gedient, womit eine Vermischung der Interessensphären von B._____ und der Beklagten vorliege. Ohne eine entsprechende Kontrolle und Dominanz über die Beklagte wäre dies nicht möglich gewesen. B._____ sei zudem als Einzelzeichnungsberechtigter jederzeit dazu in der Lage gewesen, selbständig über das Schicksal der verschobenen Vermögenswerte zu entscheiden, weshalb nicht relevant sei, ob die Beklagte operativ tätig gewesen sei. Es sei von einer wirtschaftlichen Identität zwi- schen B._____ und der Beklagten im Sinne des englischen Rechts auszugehen. Eine Identität zwischen den verarrestierten Vermögenswerten und der begangenen Straftat sei nicht notwendig (Urk. 56 E. IV.4.6.1.2 f.).
5.2.3
B._____ sei wegen Geldwäschereihandlungen über die Beklagte bzw. die verarrestierte Bankverbindung rechtskräftig verurteilt worden. Geldwäscherei sei ein missbräuchlicher Zweck. Die Berufung auf die Eigenständigkeit der Beklagten, während diese zu kriminellen Handlungen benutzt werde, könne nur missbräuchlich sein und sei nicht zu schützen (Urk. 56 E. IV.4.6.2).
5.3
Parteistandpunkte
5.3.1
Beklagte
5.3.1.1
Die Beklagte führt aus, dass sie die ultimate holding company der F._____ sei, indem sie die G._____ Limited (später H._____ Limited) halte, welche wiederum zu 100 % die F._____ halte. B._____ sei zu 25 % an der Beklagten beteiligt gewesen. Dies habe die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert behauptet und belegt (Urk. 55 Rz. 32 ff.). Diese Beteiligungsstruktur sei weder komplex noch undurchschaubar (Urk. 76 Rz. 21). Die Klägerin habe eine Beteiligung von B._____ an der Beklagten im Umfang von 68.7 % nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte habe diese Behauptung ausreichend substantiiert bestritten und zudem belegt, dass B._____ nur zu 25 % an der Beklagten beteiligt gewesen sei (Urk. 55 Rz. 35). Wirtschaftliche Identität zwischen B._____ und der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Urk. 76 Rz. 20).
5.3.1.2
Die Beklagte führt weiter aus, dass ein umgekehrter Durchgriff gegen eine natürliche Person nach dem anwendbaren Recht bei mehreren wirtschaftlich Berechtigten nur möglich sei, wenn einer der wirtschaftlich Berechtigten objektiv eine dominante Rolle einnehme und die strafbaren Handlungen eindeutig ihm zuzuordnen seien. Beides sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 55 Rz. 36 f.). Die Vorinstanz stütze sich hinsichtlich der dominanten Rolle darauf, dass B._____ für die Beklagte einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei und Zahlungen von umgerechnet rund Fr. 36 Mio. auf das Konto der Beklagten getätigt habe, die gleichentags oder we- nige Tage später weitertransferiert worden seien. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass diese Zahlungen im Oktober und Dezember 2006 getätigt worden seien, als B._____ keine Zeichnungsberechtigung für die Beklagte gehabt habe. Er sei erst ab Mai 2007 (zusammen mit drei weiteren Unterschriftsberechtigten) einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Transaktionen mehr gegeben, die als strafbare Handlungen gelten könnten (Urk. 55 Rz. 38 f.). Folglich habe B._____ zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen keine Kontrolle und Dominanz über die Beklagte gehabt, weshalb auch nicht von einer wirtschaftlichen Identität nach englischem Recht ausgegangen werden könne (Urk. 55 Rz. 40 f.). Die Vorinstanz und die Klägerin würden die nach britischem Recht erforderliche dominante Rolle von B._____ einzig damit begründen, dass dieser über das Konto der Beklagten Geldwäschereihandlungen vorgenommen habe. Dies alleine könne nicht ausreichend sein, insbesondere da B._____ zum Zeitpunkt der Transaktionen keine Zeichnungsberechtigung für die Beklagte gehabt habe (Urk. 76 Rz. 25).
5.3.1.3
Da bereits keine Dominanz und Kontrolle von B._____ über die Beklagte vorliege, müsse nicht mehr geprüft werden, ob er die Beklagte rechtsmissbräuchlich verwendet habe. B._____ habe die Beklagte nicht für kriminelle Handlungen verwenden können, da er über diese gar keine Kontrolle gehabt habe (Urk. 55 Rz. 42).
5.3.2
Klägerin
5.3.2.1
Die Klägerin führt betreffend Beteiligungsverhältnisse aus, dass die Beklagte die Beteiligungsverhältnisse weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren ausreichend substantiiert habe: Das Holdingkonstrukt der Beklagten sei wohl zu kriminellen Zwecken enorm kompliziert und aus den eingereichten Belegen nicht nachvollziehbar. Deshalb sei der blosse Verweis der Beklagten auf die Beilagen nicht ausreichend (Urk. 73 Rz. 27 ff. und 62 und 64). Ohnehin seien die genauen Beteiligungsverhältnisse gemäss Holdingstruktur für die wirtschaftliche Identität und Kontrolle nicht massgebend. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass solche Holdingstrukturen keine Auskunft über die Berechtigung und Kontrolle geben können. Ohnehin bedürfe es für die Anwendung des umgekehrten Durchgriffs nach britischem Recht keiner Beteiligung zu 100 %. Notwendig seien lediglich wirtschaft- liche Identität, Kontrolle und die missbräuchliche Berufung auf die Dualität. Diese Voraussetzungen seien vorliegend durch die Geldflüsse von B._____ über die Beklagte erfüllt (Urk. 73 Rz. 63 f. und 66).
5.3.2.2
Im Zeitraum der rechtskräftig als Geldwäscherei qualifizierten Überweisungen sei B._____ an der Beklagten wirtschaftlich berechtigt gewesen (Urk. 73 Rz. 75). Die von der Beklagten vorgebrachten Beteiligungsverhältnisse seien für eine dominante Rolle nicht zwingend ausschlaggebend. Eine dominante Rolle könne auch anderweitig ausgeübt werden. B._____ habe nachweislich über die Beklagte kriminelle Handlungen vorgenommen. Das beschlagnahmte Konto der Beklagten sei am 5. Oktober 2006 eröffnet worden, wobei B._____ als beneficial owner konstituiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe B._____ über die Beklagte verfügen können, was er auch getan habe. Ob er dann noch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, sei irrelevant (Urk. 73 Rz. 69 f.). B._____ habe Geldbeträge in der Höhe von umgerechnet Fr. 36 Mio. zwischen der von ihm kontrollierten E._____ Foundation und der Beklagten herumschieben können. Es sei notorisch, dass er dafür eine dominante Rolle innerhalb der Beklagten gehabt haben müsse (Urk. 78 Rz. 24).
5.4
Würdigung
5.4.1
Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die mit Arrest belegten Vermögenswerte auf dem Bankkonto der Beklagten zur Deckung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB der Klägerin gegen B._____ verwendet werden dürfen. Im Strafprozess wurde B._____ u.a. wegen Geldwäscherei zur Zahlung einer Ersatzforderung verpflichtet. Diesbezüglich wurden im Oktober 2006 über das Bankkonto der Beklagten getätigte Transaktionen als Geldwäschereihandlungen qualifiziert (Urk. 2/9 S. 356, 360 f. und 513 f.). Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte im Oktober 2006 durch B._____ kontrolliert wurde und ob er diese missbräuchlich eingeschaltet hat.
5.4.2
Vor Vorinstanz führte die Beklagte aus, dass B._____ zum Zeitpunkt der als Geldwäscherei qualifizierten Transaktionen über die liechtensteinische E._____ Foundation zu 25 % an der Beklagten beteiligt gewesen sei und verwies diesbe- züglich u.a. auf Urk. 13/2 (Urk. 11 Rz. 53 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Behauptung, da sie sich aus den eingereichten Belegen nicht ableiten lasse (Urk. 56 E. IV.4.6.1.1), was die Beklagte in ihrer Berufung als falsche Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. Urk. 55 Rz. 31 f.). Urk. 13/2 ist ein vertrauliches Dokument der C._____ AG [Bank] vom 31. Januar 2008 zum mit Arrest belegten Bankkonto der Beklagten. Darin enthalten sind Informationen zum Beneficial Owner, wobei offensichtlich ist, dass der Beneficial Owner "… [Initialen]" B._____ ist. Im elfseitigen Dokument wird an insgesamt acht Stellen festgehalten, dass B._____ im November 2006 zu 25 % Eigentümer der Beklagten gewesen sei (vgl. Urk. 13/2 S. 1, 2, 3, 4, 5 und 8). Selbst wenn sich aus Urk. 13/2 die Beteiligung von B._____ an der Beklagten im Herbst 2006 nicht ohne Weiteres ergeben würde, hätte die Vorinstanz vor Nichtbeachtung von Urk. 13/2 der Beklagten eine Frist zur genauen Bezeichnung der Fundstelle setzen müssen, was sie unterlassen hat. Damit hat die Beklagte bereits vor Vorinstanz den Nachweis erbracht, dass B._____ zum Zeitpunkt der als Geldwäscherei qualifizierten Transaktionen zu 25 % formell Eigentümer der Beklagten war. Der diesbezügliche Sachverhaltsrüge der Beklagten ist zu folgen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, weshalb für den Umfang der Beteilung nicht auf die von der Klägerin anhand der Transaktionen geltend gemachten 68.7 % abgestellt werden kann (vgl. Urk. 56 E. IV.4.6.1.1).
5.4.3
B._____ war für die Beklagte ab Mai 2007 einzelzeichnungsberechtigt. Zum Zeitpunkt der als Geldwäscherei qualifizierten Transaktionen im Oktober 2006 hatte er formell keine Zeichnungsberechtigung, was von der Klägerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 73 Rz. 70). Entsprechend ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Urk. 56 E. IV.4.6.1.3) festzuhalten, dass B._____ zum Zeitpunkt der als Geldwäscherei qualifizierten Transaktionen nicht bereits alleine aufgrund seiner Zeichnungsberechtigung über das Schicksal der Vermögenswerte auf dem Bankkonto der Beklagten entscheiden konnte.
5.4.4
Aufgrund der fehlenden formellen Mehrheitsbeteiligung und Zeichnungsberechtigung von B._____ an der Beklagten alleine kann der umgekehrte Durchgriff nicht ausgeschlossen werden: Das anwendbare ausländische Recht verlangt die Einschaltung eines Unternehmens unter der Kontrolle der haftenden Person. Da das Institut des umgekehrten Durchgriffs einzig dazu dient, die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Eigenständigkeit der juristischen Person zu verhindern, kann diese formelle Eigenständigkeit den Durchgriff alleine nicht ausschliessen. Vielmehr muss auch eine faktische Kontrolle einer juristischen Person zur Erfüllung der Voraussetzung der Kontrolle ausreichend sein.
5.4.5
Es ist vorliegend unbestritten, dass die von B._____ zu 100 % kontrollierte E._____ Foundation Ende 2006 insgesamt rund Fr. 36 Mio. auf das Konto der Beklagten überwies und die Beklagte die Beträge gleichentags oder nur wenige Tage später weitertransferierte. Diese Transaktionen qualifizierte das Bundesstrafgericht als Geldwäscherei (vgl. Urk. 56 E. IV.4.6.1.2.). Transaktionen in dieser Höhe und innerhalb weniger Tagen sind offensichtlich verdächtig und erwecken den Anschein der Geldwäscherei. Trotzdem wurden die Vermögenswerte von der Beklagten – soweit ersichtlich ohne Widerspruch oder Hintergrundabklärungen – gleichentags oder innert weniger Tage weiterüberwiesen. Dies ist nur realistisch, wenn das Unternehmen von der Geldwäscherei betreibenden Person in einem wesentlichen Ausmass kontrolliert wird. Andernfalls hätte die Beklagte keine Transaktionen in diesem Umfang entgegengenommen und innert weniger Tage weiter überwiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass alleine die Tatsache, dass Transaktionen im vorliegenden Umfang zum Zwecke der Geldwäscherei getätigt worden sind, zeigt, dass B._____ die Beklagte in wesentlichem Umfang dominiert und kontrolliert haben muss. Dass er zu diesem Zeitpunkt formell keine Zeichnungsberechtigung hatte, ändert daran nichts. Somit war die Beklagte im Zeitpunkt der Transaktionen Ende 2006 ein von B._____ kontrolliertes Unternehmen im Sinne des anwendbaren ausländischen Rechts.
5.4.6
Betreffend rechtsmissbräuchlicher Verwendung der Beklagten rügt diese selber zu Erwägung IV.4.6.2. der Vorinstanz einzig, dass diese Voraussetzung aufgrund der fehlenden Kontrolle von B._____ über die Beklagte nicht geprüft werden müsse. Da wie oben festgestellt von einer Kontrolle der Beklagten durch B._____ im Zeitpunkt der als Geldwäscherei qualifizierten Transaktionen auszugehen ist, ist dieser Rüge der Beklagten nicht zu folgen.
5.4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Rügen der Beklagten betreffend falsche Sachverhaltsfeststellung zur wirtschaftlichen Identität bzw. Kontrolle und rechtsmissbräuchlichen Verwendung nicht zu folgen und das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten zu bestätigen ist.
6.
Entzug des Vorteils
6.1
Die Vorinstanz prüfte als Voraussetzungen für den umgekehrten Durchgriff die wirtschaftliche Identität bzw. Kontrolle und die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Unternehmens. Nachdem sie diese Voraussetzungen als erfüllt qualifizierte, bejahte sie den umgekehrten Durchgriff und hiess die Aberkennungsklage der Klägerin gut (vgl. Urk. 56 E. IV.4.4 und IV.4.6 f.). Nach dem Recht der Britischen Jungferninseln ist ein umgekehrter Durchgriff zusätzlich zu diesen Voraussetzungen nur möglich, um dem Unternehmen oder der das Unternehmen kontrollierenden Person den durch rechtsmissbräuchliche Verwendung des Unternehmens erzielten Vorteil zu entziehen (vgl. oben E. 3.5). In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia ist diese Voraussetzung im vorliegenden Berufungsverfahren trotz fehlender Rüge der Beklagten zu prüfen. Folglich ist zu prüfen, ob durch die Aufrechterhaltung des Arrests bzw. die nachfolgende Fortsetzung der Betreibung entweder der Beklagten oder B._____ ein durch die Geldwäschereihandlungen erlangter Vorteil entzogen werden kann.
6.2
Zum Zeitpunkt des Arrests war B._____ an der Beklagten nicht mehr formell beteiligt (Urk. 13/7). Wie bereits erwogen, kann der umgekehrte Durchgriff nicht alleine aufgrund der fehlenden formellen Beteiligung des Haftenden ausgeschlossen werden (vgl. E. 5.4.4.). Dies gilt auch für den Entzug des Vorteils: Nur weil B._____ an der Beklagten nicht mehr formell beteiligt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er keinen Zugriff auf das Vermögen der Beklagten mehr hat. Zentrales Merkmal der Geldwäscherei ist notorischerweise die Abweichung der formellen von der tatsächlichen Berechtigung an Vermögenswerten. Vorliegend kontrollierte B._____ die Beklagte wie ausgeführt 2006 auch ohne Zeichnungsberechtigung in einem Ausmass, welches es ihm erlaubte, als Geldwäscherei qualifizierte Transaktionen im Umfang von rund Fr. 36 Mio. über die Beklagte zu tätigen (vgl. E. 5.4.5.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob B._____ anders als 2006 heute keinen Zugriff mehr auf das Vermögen der Beklagten hat. Hinweise auf einen nicht mehr vorhandenen Zugriff sind mit Ausnahme der nicht mehr vorhandenen formellen Beteiligung – auf welche wie ausgeführt nicht abgestellt werden kann – nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Folglich ist davon auszugehen, dass B._____ nach wie vor Zugriff auf das Vermögen der Beklagten hat. Entsprechend kann durch Zugriff auf das Vermögen der Beklagten B._____ ein vermögensrechtlicher Vorteil entzogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Vorteil seinen Ursprung in den Geldwäschereihandlungen von B._____ hat: Gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts muss B._____ der Klägerin eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 383'646'706.– bezahlen. Diese Ersatzforderung wurde angeordnet, da die von B._____ u.a. durch Geldwäscherei erzielten Vermögensvorteile nicht mehr bei ihm selbst vorhanden waren (vgl. Urk. 2/9 S. 460 f. und 528). Die Beklagte eröffnete das verarrestierte Konto im Oktober 2006, wobei B._____ (bzw. die von ihm zu 100 % kontrollierte E._____ Foundation) 88.5 % der bei Eröffnung auf das Konto einbezahlten Vermögenswerte (umgerechnet rund Fr. 32.5 Mio. von rund Fr. 36.7 Mio.) beisteuerte (vgl. Urk. 13/6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die von B._____ auf das Konto der Beklagten einbezahlten Vermögenswerte zumindest zu einem grossen Teil aus Geldwäscherei – wenn
auch nicht zwingend aus über die Beklagte erfolgter Geldwäscherei – stammen. Folglich haben die Vermögenswerte auf dem verarrestierten Bankkonto ihren Ursprung zumindest teilweise in Geldwäschereihandlungen von B._____. Durch den Entzug eines Teils der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte – vorliegend ist nur der Einzug der verarrestierten 68.7 % Streitgegenstand – wird B._____ ein durch Geldwäschereihandlungen rechtsmissbräuchlich erzielter und bei der Beklagten (mit Zugriffmöglichkeit von B._____) vorhandener Vorteil entzogen. Die Voraussetzung des Entzugs des Vorteils nach dem ausländischen Recht ist folglich ebenfalls erfüllt. Entsprechend sind alle Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs erfüllt, womit die Berufung der Beklagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist.
7.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1
Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend aufzuerlegen. Die Beklagte unterliegt mit der Berufung, womit sie für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'085'134.29 auf Fr. 31'600.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 aZPO).
7.3
Die ordentliche Parteientschädigung beträgt im Berufungsverfahren Fr. 32'250.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 18'000.– zu reduzieren. Zuschläge für das Berufungsverfahren sind keine zu machen. Da die Klägerin sämtliche Aufwände im Berufungsverfahren nach Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 geleistet hat, ist von 8.1 % Mehrwertsteuer auszugehen. Entsprechend beträgt die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren inkl. Mehrwertsteuer Fr. 19'458.– (Fr. 18'000.– x 1.081). Diese ist der Klägerin aus der von der Beklagten geleisteten Sicherheit für die Parteientschädigung auszubezahlen. Der Mehrbetrag ist der Beklagten zurückzuerstatten.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 23. August 2023 (Geschäfts- Nr. FO210015-L) bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 31'600.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 5'600.– wird von der Beklagten nachgefordert.
4.
Die zweitinstanzliche Parteientschädigung wird auf Fr. 19'458.– festgesetzt und der Klägerin aus der von der Beklagten geleisteten Sicherheit für die Parteientschädigung ausbezahlt. Im Mehrbetrag wird der Beklagten die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung zurückerstattet.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'085'134.29. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
Zürich, 11. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga MLaw M. Seiler
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