Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Urteil vom 12. März 2021
in Sachen
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. April 2020 (FV170014-A)
Rechtsbegehren:
des Klägers und Widerbeklagten:
in der Klagebegründung (Urk. 2 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Onsernone-Plattenboden im Bereich des Sitzplatzes von Kat.-Nr. 1 in C._____ [Ortschaft] dahingehend nachzubessern, dass dieser: a. erstens den Anforderungen von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Juni 2016 (FV150012) entspricht; b. zweitens ein gesamthaft einheitliches Erscheinungsbild (gleiche Patina für sämtliche der verlegten Bodenplatten) aufweist. 2. Der Kläger sei zu ermächtigen, die Sanierungsarbeiten gemäss Antrag 1 oben durch Ersatzvornahme und auf Kosten der Beklagten an einen Dritten seiner Wahl zu übertragen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Ersatzvornahme mit einem Betrag in Höhe von Fr. 20'000.– zu bevorschussen. 4. Es sei festzustellen, dass die Werkpreisforderung der Beklagten über Fr. 4'666.55 durch den Kläger umfassend durch Verrechnung getilgt worden ist. 5. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsverfahren Nr. 2 vor dem Betreibungsamt Hausen am Albis von der Beklagten gegen den Kläger zu Unrecht eingeleitet wurde bzw. die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben wurde und diese daher aufzuheben ist. 6. Das Betreibungsamt Hausen am Albis sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 2 aufzuheben und die entsprechenden Registereinträge künftig keinem Dritten mehr zugänglich zu machen. 7. Die Verfahrenskosten (zzgl. die Kosten von Fr. 600.– für das Schlichtungsverfahren) seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
Ergänzung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 25 S. 1 und Prot. Vi S. 6):
Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter, für den Fall der Abweisung des Hauptantrags in der Klage, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Minderwert in der Höhe von Fr. 20'000.– für den mangelhaften Plattenboden zu bezahlen.
der Beklagten und Widerklägerin (Urk. 18 S. 2):
1. Die Klage des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 4'666.55 nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2017 zu zahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MwSt.) zulasten des Klägers.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. April 2020 (Urk. 49 S 53 f.):
1. Das Rechtsbegehren 1 des Klägers wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Onsernone Steinboden auf dem Grundstück des Klägers an der D._____-Str. 1 in … C._____ bis spätestens am 31. August 2020 dahingehend unentgeltlich nachzubessern, als dass dieser den Anforderungen von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Juni 2016 (FV150012-A) entspricht und ein gesamthaft einheitliches Erscheinungsbild aufweist.
2. Kommt die Beklagte der Nachbesserung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 innert Frist nicht nach oder erklärt sie dem Kläger den Verzicht auf die Nachbesserung, wird der Kläger berechtigt erklärt, die Nachbesserungsarbeiten gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 mittels Ersatzvornahme an einen Dritten seiner Wahl zu übertragen. Die Beklagte wird in diesem Fall verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'333.45 zu bezahlen.
3. Kommt die Beklagte der Nachbesserung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 nach, wird die Widerklage der Beklagten gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 4'666.55 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'865.– zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 600.– zu bezahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der Beklagten auferlegt. Sie werden teilweise aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 3'379.– bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'379.– zu ersetzen.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'330.– (Fr. 8'662.40 plus Fr. 667.– Mehrwertsteuer, gerundet) zu bezahlen.
9. [Mitteilungssatz]
10. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 48 S. 2):
"1. Die Klage des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Gutheissung der Widerklage sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 4'666.55 nebst 5% Zins seit 11. Mai 2017 zu zahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MwSt) zulasten des Klägers."
des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2):
"Materielle Anträge 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Prozessuale Anträge 2. [Aktenbeizug] 3. Die Verfahrenskosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen."
Erwägungen
I.
1.1
Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist im Gartenbau tätig. Sie lieferte dem Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) Steinplatten aus dem Onsernonetal und gestaltete damit auf dessen Grundstück an der D._____-Strasse 1 in … C._____ einen Sitzplatz. Weiter lieferte sie dem Kläger 30 Eiben und setzte sie entlang der Grundstücksgrenze (vgl. "Auftragsbestätigung" vom 5. Februar 2014; Urk. 27/27). Der Kläger war mit dem Sitzplatz, insbesondere mit dem Aussehen der Platten (Anzahl Salzlöcher) und der Art und Weise, wie die Platten verlegt worden waren, nicht einverstanden und einige Eiben starben ab, weshalb sich die Parteien zum Abschluss einer "Schiedsgutachtensvereinbarung" entschlossen (vgl. Urk. 7/4/19). Eine Einigung konnte auch nach Eingang des Schiedsgutachtens nicht gefunden werden, worauf der Kläger Klage erhob. Mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Juni 2016 (Verfahren FV150012 = Urk. 7) wurde die Beklagte mitunter verpflichtet, den Steinboden "insofern unentgeltlich nachzubessern, als die gemäss Schiedsgutachten vom 3. Februar 2015 festgehaltenen 78 Onsernone Bodenplatten von zweiter Wahl durch solche von erster Qualität und erster Wahl zu ersetzen" seien. Weiter wurde sie zur unentgeltlichen Nachbesserung sämtlicher weiteren Mängel (Ausbrüche, Überzähne und Abstandshalter) am Sitzplatz gemäss Schiedsgutachten verpflichtet (Urk. 7/46 S. 36, Dispositivziffer 1). Am 11. Mai 2017 wurden die Nachbesserungsarbeiten von der Beklagten beendet. Der Kläger war mit dem Ergebnis nicht zufrieden und erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, bei der Vorinstanz am 28. Dezember 2017 eingegangen, Klage mit den eingangs angeführten Rechtsbegehren. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 49 S. 4 f.).
1.2
Am 27. April 2020 erging der angefochtene Entscheid. Gemäss Vorinstanz weist der Gartensitzplatz des Klägers nach dem Ersatz von 78 Steinplatten farbliche und in der Maserung auffallende Unterschiede auf. Das am
11.
Mai 2017 abgelieferte Werk möge zwar technisch und qualitativ einwandfrei sein (da die Platten der vereinbarten Qualität und Wahl entsprächen), doch weiche es nun von der Normalbeschaffenheit, welche der Kläger hätte erwarten dürfen, ab und leide an einem erheblichen Schönheitsfehler. Dieser Schönheitsfehler habe einen Minderwert des Gartensitzplatzes zur Folge, weshalb mit der Verlegung der 78 Onsernoneplatten ein Werkmangel entstanden sei (Urk. 49 S. 10 ff.). Die Vorinstanz bejahte, dass der Kläger rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe (Urk. 49 S. 16 ff.), und kam zum Schluss, dass kein Missverhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem Nutzen der Nachbesserung für den Kläger vorliege (Urk. 49 S. 31 ff.). Entsprechend verpflichtete sie die Beklagte, den Steinboden bis spätestens am 31. August 2020 dahingehend unentgeltlich nachzubessern, als dass dieser den Anforderungen von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Juni 2016 entspreche und ein gesamthaft einheitliches Erscheinungsbild aufweise (vgl. Urk. 49 S. 53, Dispositivziffer 1). Weiter berechtigte die Vorinstanz den Kläger zur Ersatzvornahme (Urk. 49 S. 41 f.). Sie bejahte, dass diesfalls die Beklagte dem Kläger Kosten von Fr. 20'000.– zu bevorschussen habe (Urk. 49 S. 44 f.). Die Vorinstanz sah eine noch ausstehende Werkpreisforderung der Beklagten von Fr. 4'666.55 als ausgewiesen an. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass, falls die Beklagte den Werkmangel innert Frist unentgeltlich nachbessere, der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten den noch offenen Werklohn von Fr. 4'666.55 zu bezahlen. Bessere die Beklagte den Mangel innert der angesetzten Frist nicht nach oder erkläre sie den Verzicht auf die Nachbesserung, so werde die Werklohnforderung der Beklagten mit den dem Kläger zu bevorschussenden Kosten für die Ersatzvornahme verrechnet. Diesfalls schulde die Beklagte dem Kläger Fr. 15'333.45 (Fr. 20'000.– Nachbesserungskosten abzüglich Fr. 4'666.55 offener Werklohn; vgl. hierzu Urk. 49 S. 43 ff. und S. 53, Dispositivziffern 2 und 3). Weiter hiess die Vorinstanz die Forderung betreffend den vom Kläger geltend gemachten Mangelfolgeschaden von Fr. 2'865.– gut (Urk. 49 S. 46 ff. und S. 53, Dispositivziffer 4). Mit gleichentags ergangener Verfügung wurden die klägerischen Rechtsbegehren 5 und 6 "als gegenstandslos geworden abgeschrieben" (vgl. Urk. 49 S. 53).
2.
Gegen das Urteil vom 27. April 2020 hat die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juni 2020, gleichentags zur Post gegeben, Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen erhoben (Urk. 48). Die vorinstanzlichen Akten (inklusive der Akten des Verfahrens FV150012) wurden beigezogen (Urk. 1-47). Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'380.– geleistet (Urk. 50; Urk. 51). Die Berufungsantwort datiert vom 31. August 2020 (Urk. 53). Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
3.1
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderungen an die
Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
Der Kläger verweist in seiner Berufungsantwort "umfassend auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22. Dezember 2017, auf die Plädoyernotizen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 sowie auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 2. April 2019" und erklärt die Schriften zum integrierenden Bestandteil der Berufungsantwort (vgl. Urk. 53 S. 3). Nach dem Gesagten ist dieser Verweis unbeachtlich.
3.2
Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können in der Berufung jedoch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
4.
Die Beklagte ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; Streitwert mindestens Fr. 10'000.–). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 45; Urk. 48) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 50; Urk. 51). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten.
II.
1.
Unangefochten blieb vorliegend, dass das Erscheinungsbild des Plattenbodens einen Werkmangel darstellt. Hiervon ist auszugehen. Umstritten ist, ob der Kläger rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat.
2.
Betreffend die Frage der Ablieferung des Werkes sowie der rechtzeitigen Erhebung der Mängelrüge kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 19 ff. E. 2.5.-2.7.). Sie werden denn auch von keiner Partei beanstandet.
3.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, das verbesserte Werk sei am 11. Mai 2017 gemäss Art. 367 Abs. 1 OR abgeliefert worden. Der Kläger habe gewusst, dass die Nachbesserung am 11. Mai 2017 erfolgen und abgeschlossen werde. Eine Prüfung des Werkes sei somit objektiv grundsätzlich ab dem 11. Mai 2017 möglich und dem Kläger auch zumutbar gewesen (Urk. 49 S. 21 f.).
Der Kläger behaupte, so die Vorinstanz weiter, er und die Beklagte hätten vereinbart, dass er nach dem teilweisen Ersatz der Platten am 11. Mai 2017 zunächst zwei Mal den Gartensitzplatz reinigen und hernach die Beklagte über das einheitliche Erscheinungsbild des Gartensitzplatzes orientieren solle. Die Beklagte bestreite dies. Die Beweislast für diese Behauptung liege beim Kläger. Die Vorinstanz sah diese Tatsachenbehauptung als rechtserheblich an, weil davon die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge abhänge. Ohne eine solche Abrede zwischen den Parteien sei die Mängelrüge vom 23. Mai 2017, zwölf Tage nach Ablieferung des Werkes, verspätet. Dies insbesondere, weil das Erscheinungsbild des gesam- ten Gartensitzplatzes nach Ablieferung des Werkes am 11. Mai 2017 für den Kläger ohne weitere Verzögerung sofort erkennbar gewesen sein müsse und es keiner weiteren, zeitaufwändigen Prüfungshandlungen bedurft habe, um das Erscheinungsbild des Plattenbodens zu prüfen. Hinzu komme, dass, wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe, die Frage des einheitlichen Erscheinungsbildes nach dem Ersatz der 78 Platten im Vorfeld der Nachbesserungshandlung am 11. Mai 2017 ein wesentlicher - wenn nicht gar der wesentliche - Diskussionspunkt zwischen den Parteien gewesen sei. Der Kläger respektive sein Rechtsvertreter hätte immer wieder darauf hingewiesen, dass das gesamte Erscheinungsbild eben erst nach dem Ersatz der Platten am 11. Mai 2017 beurteilt werden könne. Weiter habe der klägerische Rechtsvertreter dem beklagtischen Rechtsvertreter u.a. mit Verweis auf das Urteil vom 30. Juni 2016 empfohlen, sämtliche Platten zu ersetzen, um ein "Flickwerk" zu verhindern. Unter diesen Umständen habe es dem Kläger offensichtlich bewusst sein müssen, worauf er nach dem Ersatz der Platten am 11. Mai 2017 zu schauen habe respektive worin ein möglicher Mangel am Werk liegen könnte; nämlich im vorher oft erwähnten und diskutierten einheitlichen Erscheinungsbild. Es habe daher nicht einer langen Frist bedurft, um das Werk diesbezüglich auf Mängel zu prüfen. Damit wäre die am 23. Mai 2017, zwölf Tage nach der Ablieferung des nachgebesserten Werkes, erhobene Mängelrüge verspätet erfolgt. Eine Vollzeitanstellung des Klägers ändere daran nichts, da dies einen in der Person des Klägers liegenden Grund darstelle (vgl. Urk. 49 S. 22 ff.).
3.2
Entsprechend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2018 dem Kläger den Hauptbeweis dafür auferlegt, "dass die Parteien vereinbarten resp. die Beklagte den Kläger anwies, dass nach der im Rahmen der Nachbesserung von der Beklagten am 11. Mai 2017 neu verlegten Onsernone-Steinplatten auf dem Gartensitzplatz des Einfamilienhauses des Klägers […] der Plattenboden zuerst zweimal durch den Kläger gereinigt werden und der Kläger hernach prüfen soll, ob der Plattenboden ein einheitliches Erscheinungsbild aufweise und der Beklagten einen Prüfungsbericht zukommen lassen soll". Es wurden zahlreiche Urkunden sowie die Parteibefragung des Klägers und von E._____, dem Geschäfts- führer der Beklagten, als Beweismittel abgenommen. Gegenbeweismittel der Beklagten wurden keine abgenommen (vgl. Urk. 28 S. 3).
3.3
Die Vorinstanz nahm eine Beweiswürdigung vor (Urk. 49 S. 24 ff.). Sie kam zum Schluss, dass "der Beweis gemäss dem Beweissatz 2" erbracht sei. Demgemäss sei davon auszugehen, dass der Kläger und die Beklagte vereinbart hätten resp. die Beklagte den Kläger angewiesen habe, dass der Kläger nach der am 11. Mai 2017 erfolgten Nachbesserung die neu verlegten Bodenplatten zunächst zwei Mal reinigen, hernach das Vorliegen eines einheitlichen Erscheinungsbildes prüfen und schliesslich der Beklagten einen Prüfungsbericht zukommen lassen solle. Der Kläger habe am 23. Mai 2017 schriftlich Mängelrüge erhoben, was, nachdem der zweite Reinigungsversuch am 20. Mai 2017 erfolgt sei, rechtzeitig im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR geschehen sei (Urk. 49 S. 30 f.).
4.
Gemäss Vorinstanz hat der Kläger die Mangelhaftigkeit der neuen Platten unbestrittenermassen am 23. Mai 2017 schriftlich bei der Beklagten gerügt (Urk. 49 S. 16 E. 2.1.). Insoweit der Kläger in seiner Berufungsantwort geltend macht, er habe die Mängel bereits am 11. Mai 2017 sowie am 20. Mai 2017 mündlich bei E._____ gerügt (vgl. Urk. 53 S. 5 Rz 10), legt er weder dar, wo er diese Behauptung vor Vorinstanz bereits aufgestellt hat, noch, dass es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt. Auf diese Behauptungen muss nicht weiter eingegangen werden (vgl. vorne I./E. 3.1. f.). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass eine mündliche Rüge am 11. Mai 2017 nicht erstellt werden kann (vgl. nachfolgend II./E. 5.4. f.). Ebenso wenig ist die Behauptung des Klägers in der Berufungsantwort zu hören, E._____ habe ihm auf seine mündliche Rüge hin am 11. Mai 2017 ausdrücklich gesagt, dass das nicht einheitliche Erscheinungsbild angeblich durch Reinigungsarbeiten behoben werden könne (Urk. 53 S. 9 Rz 20). Auch diesbezüglich legt der Kläger weder dar, wo er vor Vorinstanz diese Behauptung bereits aufgestellt haben will, noch inwieweit es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2017 namens seines Klienten Mängelrüge mit Bezug auf den nachgebesserten Plattenboden erhoben hat (vgl. Urk. 5/16 S. 2 Ziffer 3).
5.
Beweiswürdigung
5.1
Die Vorinstanz gab vorab die Aussagen des Klägers und von E._____ anlässlich ihrer Parteibefragungen zum Beweissatz 2 wieder (vgl. Urk. 49 S. 24 f.). Anschliessend erwog sie, dass sich der Kläger recht detailliert zum Ablauf der Geschehnisse am 11. Mai 2017 geäussert habe und den Inhalt des Gesprächs mit E._____ relativ genau habe wiedergeben können. So habe er beschrieben, wo das Gespräch stattgefunden habe, nämlich vor Ort, und welchen Inhalt es gehabt habe. Führe man sich die im Vorfeld der Ersetzung der Platten geführten Diskussionen der Parteien betreffend den Umfang der Nachbesserung, die Auswahl der Platten und dass die neu verlegten Platten nicht (zu sehr) von den ursprünglich verlegten Platten abweichen sollten, vor Augen (mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen), so passe die Aussage des Klägers, dass E._____ der Ansicht gewesen sei, dass das Erscheinungsbild in Ordnung sei und sich die Unterschiede mittels Reinigen der Platten beseitigen liessen, und dass daher zunächst zwei Reinigungsversuche vereinbart worden seien, ins Bild. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Dezember 2016 eine "Musterreinigung" an zu ersetzenden Platten vorgenommen habe mit dem Ziel, die Patina und Verschmutzung zu beseitigen. Auch den Ablauf der Reinigungen der Platten (die zunächst erfolglosen zwei Reinigungsversuche des Klägers an zwei Stellen [unter dem Vordach und vor dem Vordach], gefolgt von einem Reinigungsversuch durch die Beklagte resp. E._____ an einer dritten Stelle) habe der Kläger lebensnah geschildert. Die Schilderungen des Klägers hätten insgesamt, auch bei einer vorsichtigen Würdigung, weil zu eigenen Gunsten, überzeugender als die Aussagen des Geschäftsführers gewirkt, insbesondere, wenn man sich die "Vorgeschichte" der Parteien vor der Ersetzung der Platten vor Augen führe (Urk. 49 S. 25 f.).
E._____ schildere die Geschehnisse weniger detailliert als der Kläger. So könne er sich nur an wenige Ereignisse genau erinnern. Auffallend sei, dass E._____ zum einen ganz sicher wisse, dass er am 11. Mai 2017 keinen Kontakt vor Ort mit dem Kläger gehabt habe, aber gleichzeitig nicht mehr wissen wolle, ob er am 11. Mai 2017 überhaupt Kontakt mit dem Kläger gehabt habe. Im Übrigen wisse er nicht mehr, wann der Kläger ihn über das Resultat der Ersatzarbeiten vom 11. Mai 2017 orientiert und wann er beim Kläger eine Musterreinigung durchgeführt habe. Sicher sei er sich aber, dass es keine Abrede mit zwei Reinigungsversuchen zwischen ihm und dem Kläger gegeben habe. Die Aussagen von E._____ seien insgesamt weniger ausführlich und fielen knapper aus. Aus ihnen lasse sich nichts zur Frage, ob nach der Nachbesserung am 11. Mai 2017 zwei Reinigungsversuche vereinbart worden seien, entnehmen (Urk. 49 S. 26 f.).
Gemäss Vorinstanz lassen sich in den als Beweis abgenommenen Urkunden 5/3, 5/21, 27/33 und 27/34 keinerlei Hinweise auf zwei Reinigungsversuche finden (Urk. 49 S. 27 und S. 28). Aus dem E-Mail des Klägers an seinen Rechtsvertreter vom 23. Mai 2017 gehe hervor, dass der Kläger Letzterem mitteile, den Boden zwei Mal mit einem Spezialmittel gereinigt zu haben, und dass er ihn gleichentags kontaktieren werde (Urk. 5/14). Ein direkter Hinweis auf zwei vereinbarte Reinigungsversuche ergebe sich in der E-Mail nicht. Hingegen stelle sich die Frage, weshalb der Kläger von sich aus nach der zweifachen Reinigung des Plattenbodens mit dem Spezialmittel (und nicht zum Beispiel schon nach dem ersten Reinigungsversuch) seinen Rechtsvertreter kontaktiert habe. Dass der Kläger gemäss seiner Aussage ein Spezialmittel verwendet habe, lasse durchaus darauf hindeuten, dass er, als Laie bei der Verlegung von Bodenplatten, eine solche Reinigung auf Anweisung oder Empfehlung der Beklagten hin vorgenommen habe. Im Übrigen sei dieses E-Mail nicht im Hinblick auf den vorliegenden Prozess erstellt worden. Für die Vorinstanz macht denn die Tatsache, dass der Kläger den Boden zwei Mal gereinigt hat, auch vor dem Hintergrund Sinn, dass die Beklagte im Dezember 2016 drei Platten reinigte, um dem Kläger die gereinigten Platten zur Ansicht vorzulegen. Anscheinend sei das Resultat damals befriedigend gewesen, wie aus der Parteibefragung von E._____ hervorgehe. Dieser habe erklärt, dass er diese Reinigung vorgenommen habe, um dem Kläger zu zeigen, dass die Platten angeglichen werden könnten. Unter diesen Umständen erscheine es naheliegend, dass der Kläger nun in Absprache mit der Beklagten ebenfalls mit Spezialreiniger die Platten zu reinigen versucht habe, um das erhoffte Ziel der Angleichung der Platten zu erreichen (Urk. 49 S. 27 f.).
Die Vorinstanz erwog weiter, aus der Mängelrüge des klägerischen Rechtsvertreters an den damaligen Rechtsvertreter der Beklagten vom 23. Mai 2017 gehe u.a. hervor, dass der Kläger, wie von der Beklagten verlangt, den Plattenboden zwei Mal, einmal am 13. Mai 2017 und einmal am 20. Mai 2017, gereinigt habe, wobei das Resultat unbefriedigend gewesen sei (Urk. 5/16). Direkt lasse sich daraus eine Vereinbarung zweier Reinigungsversuche nicht beweisen, doch deute der Hinweis des klägerischen Rechtsvertreters, dass die zwei Reinigungsversuche auf Geheiss der Beklagten erfolgt seien, auch bei zurückhaltender Würdigung zumindest darauf hin, dass eine solche Abrede bestanden habe. Auch im Zeitpunkt der Verfassung der Mängelrüge sei der vorliegende Prozess zwischen den Parteien noch kein Thema gewesen (Urk. 49 S. 28).
In der E-Mail vom 1. Juni 2017 (Urk. 27/32) an den Kläger und die beiden Rechtsvertreter nehme E._____ Bezug auf eine E-Mail vom 5. Dezember 2016 und eine von der Beklagten aus Kulanz vorgenommene Grundreinigung. Nach der erstmaligen Verlegung der Platten habe die Beklagte drei Platten mit Patina gereinigt und dem Kläger als Muster zur Ansicht deponiert. Mit dieser Grundreinigung, so die Beklagte, könne der Kläger einen ersten Teil der Feinpartikel, der Algen, des Mooses und der organischen Grundstoffe lösen. Die Beklagte habe weiter ausgeführt, dass es für eine Reinigung der Platten nach mehrjährigem Gebrauch in den Lieferzustand ein mehrmaliges Auftragen von verschiedenen Mitteln wie auch eine mechanische Reinigung von Hand mit Bürste oder mittels einer Schruppmaschine mit Abrassivbürsten benötige, was sie dem Kläger vor Ort gerne einmal zeigen würde. Diese Arbeiten stellten aber Belagsunterhalt resp. - pflege dar. Auch daraus lasse sich, so die Vorinstanz, eine Vereinbarung der zweifachen Reinigung der Platten unter den Parteien nicht direkt beweisen. Die Vorinstanz sah es hingegen als naheliegend an und es ergab für sie Sinn, wenn der Kläger vor dem Hintergrund der Reinigungsversuche von drei alten Platten durch die Beklagte nach erfolgter Nachbesserung am 11. Mai 2017 ebenfalls, und dies auf Hinweis der Beklagten hin, die alten Platten zu reinigen versucht habe, um damit eine Angleichung an die neu verlegten Platten zu erreichen und eben zu prüfen, wie hernach das Erscheinungsbild aussehe (Urk. 49 S. 28 f.).
Für die Annahme, dass die Parteien eine zweimalige Reinigung des Plattenbodens vereinbart hätten, spricht gemäss Vorinstanz sodann "die Vorgeschichte zwischen den Parteien". Zusammenfassend hielt sie diesbezüglich fest, die Wahl der zu ersetzenden 78 Platten respektive dass diese mit den ursprünglich verlegten Platten ein einheitliches Erscheinungsbild abgeben würden, sei vor dem Ersetzen am 11. Mai 2017 der wesentliche Diskussionspunkt zwischen den Parteien gewesen. Dies gehe teilweise auch aus der vorstehenden Korrespondenz hervor, in welcher sich die Parteien über die Auswahl der zu ersetzenden Platten und deren Beschaffenheit ausgetauscht hätten. Der Kläger respektive sein Vertreter habe der Beklagten empfohlen, den gesamten Plattenboden und nicht nur 78 Platten zu ersetzen, um ein "Flickwerk" zu verhindern. Weiter seien Musterplatten in den Steinbruch ins Tessin gesandt worden, um möglichst gleiche Platten zu erhalten. Die neu bestellten Platten seien dem Kläger zur Ansicht vorgelegt worden und die Beklagte habe im Dezember 2016 drei Platten mit zu vielen Salzlöchern und grosser Patina gereinigt. Bei diesen Platten habe es sich um solche gehandelt, die es gemäss dem Urteil im Geschäft-Nr. FV150012-A zu ersetzen gegolten habe. Sodann könne das Ziel dieser Reinigung vernünftigerweise nur darin gelegen haben, die alten Platten an die neu zu verlegenden anzugleichen, damit keine zu grossen Unterschiede bestünden und dass damit, als weiteres Ziel, ein gleichmässiges Erscheinungsbild erreicht werden sollte. Alles andere mache keinen Sinn. Dies gehe denn auch aus der Parteibefragung des Geschäftsführers der Beklagten hervor (Urk. 49 S. 29 f.).
Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz, würden die Aussagen des Klägers auch bei zurückhaltender Würdigung, weil sie zu eigenen Gunsten erfolgt seien, Sinn machen und sie würden ihre Stütze in der Korrespondenz der Parteien und den erwähnten Umständen finden, die der Nachbesserung am 11. Mai 2017 zugrunde gelegen hätten (vgl. Urk. 49 S. 30).
5.2
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die abgenommenen Beweise in nicht haltbarer Weise, geradezu willkürlich gewürdigt. Sie beanstandet vorab die Würdigung der Aussagen der Parteibefragungen. Die Beklagte weist die Folgerung der Vorinstanz, dass die Äusserungen des Klägers recht detailliert seien, da er den Inhalt des Gesprächs mit E._____ relativ genau habe wiedergeben und beschreiben können, wo das Gespräch stattgefunden habe, mit eingehender Begründung zurück (Urk. 48 S. 7 f.). Sie legt dar, wieso sie die Würdigung der Vorinstanz, die klägerischen Aussagen seien "lebensnah" und "ins Bild passend", als unerklärlich erachtet (Urk. 48 S. 8 f.), und weist auf ein ihres Erachtens widersprüchliches Aussageverhalten des Klägers hin (Urk. 48 S. 9). Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte damit rechtsgenügend dargelegt, inwieweit ihrer Ansicht nach die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht standhält (vgl. Urk. 53 S. 14).
5.3
Beweis ist erbracht, wenn das Gericht bei der Würdigung der erhobenen Beweise zur subjektiven Überzeugung gelangt, die streitige Sachbehauptung sei mit der erforderlichen objektiven Intensität nachgewiesen oder widerlegt. Die Hürde, welche für einen Sachumstand im Überzeugungsprozess zu überwinden ist, stellt das Beweismass (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 57). Der Hauptbeweis muss im Zivilprozess, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnen, was vorliegend nicht der Fall ist, als Regelbeweis erbracht werden (BK- Walter, Art. 8 ZGB N 134). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Absolute Sicherheit wird hingegen nicht verlangt. Es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. So gilt der Beweis als erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen einer Tatsache überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 133 III 153 E. 3.3). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).
5.4.1.1
Der Kläger verneint zwar anlässlich seiner Parteibefragung vom 7. Dezember 2018 die Frage, ob er im Nachgang zu den Arbeiten am 11. Mai 2017 Kontakt zur Beklagten gehabt habe, gibt aber hernach zu Protokoll, "erst" am 11. Mai 2017 Kontakt mit der Beklagten gehabt zu haben. Der Kontakt habe zu E._____ bestanden (vgl. Prot. Vi S. 22). Auf die Frage, was nach dem Verlegen am 11. Mai 2017 mit E._____ besprochen worden sei, führt der Kläger an, ob die Arbeiten in Ordnung seien oder nicht. Die reinen Verlegearbeiten seien gut ausgeführt gewesen. Ein Teil der Mängel, die vom Gericht damals erwähnt worden seien, wie Überzähne, seien korrigiert worden. Die Anzahl der ersetzten Platten sei korrekt gewesen und es seien auch die von ihm markierten Platten ersetzt worden. Beim Erscheinungsbild seien sie sich nicht einig gewesen. Er sei aufgrund des Schachbrettmusters nicht zufrieden gewesen. E._____ sei der Meinung gewesen, dass alles in Ordnung sei und die Unterschiede lediglich auf Verschmutzung und eine Patina zurückzuführen seien. Er habe gemeint, die Patina könne durch das Reinigen der Platten entfernt werden. Sie hätten vereinbart, zwei Reinigungsversuche durchzuführen. Er habe am darauffolgenden Wochenende die Platten massiv gereinigt, und zwar wie vereinbart an zwei verschiedenen Stellen; einmal unter dem Vordach und einmal vor dem Vordach. Er habe die Reinigung sehr intensiv durchgeführt und die Mittel entsprechend einwirken lassen. Nachdem dies nichts geholfen habe, habe er seinen Anwalt kontaktiert. Sie hätten sich schriftlich bei E._____ gemeldet. Dieser habe eine Reinigung aus Kulanzgründen offeriert sowie angeboten, diese jährlich und unter Kostenfolgen zu wiederholen. Er, der Kläger, sei erstaunt gewesen über dieses Angebot, da es von Anfang an darum gegangen sei, den Mangel zu beheben und wieder ein einheitliches Erscheinungsbild herzustellen. Sein Rechtsvertreter habe schriftlich reagiert und gemeint, dies habe nichts mit Kulanz zu tun, sondern sei eine Massnahme zur Mängelbehebung. E._____ sei sodann persönlich vorbeigekommen und habe einen Reinigungsversuch an einer dritten Stelle vorgenommen. Er habe dafür eine ganze Flasche Reinigungsmittel verwendet, jedoch erfolglos. Sie hätten daraufhin schriftlich Mängelrüge erhoben (Prot. Vi S. 22 f.). Der Kläger gibt an, am
11. Mai 2017 vor Ort in seinem Einfamilienhaus mündlich mit E._____ besprochen zu haben, zwei Reinigungsversuche zu machen. Auf die Frage, ob E._____ ihm die Anweisung gegeben habe, den Plattenboden zweimal intensiv zu reinigen und hernach das Erscheinungsbild zu prüfen und Mitteilung zu machen, führt der Kläger an, er habe ihn nicht explizit angewiesen Mitteilung, zu machen, sondern nur, den Plattenboden zweimal zu reinigen und dass sie dann die Ergebnisse anschauen würden. Sie hätten keinen expliziten Zeitpunkt festgelegt. Er habe Zeit für die Reinigung gebraucht und habe ihm [E._____] Gelegenheit geben müssen, den Boden ebenfalls zu reinigen. Sie hätten vereinbart, dass sie nach den zwei Reinigungsversuchen das Resultat betreffend Erscheinungsbild anschauen würden (Prot. Vi S. 23). Auf die Frage, wann E._____ selbst den Reinigungsversuch unternommen habe, gibt der Kläger zu Protokoll, das sei nach seinem eigenen Reinigungsversuch gewesen und bevor sie schriftlich Mängelrüge erhoben hätten, d.h. etwa eine Woche nach seinem Versuch. Sie hätten schriftlich E-Mail Kontakt gehabt und E._____ habe gemeint, dass er dies aus Kulanzgründen tun wolle. Sie hätten geantwortet, dass dies nichts mit Kulanz zu tun habe (Prot. Vi S. 24). Der Kläger ordnet den Reinigungsversuch der Beklagten zwischen dem 15. und 23. Mai 2017 ein (Prot. Vi S. 31).
5.4.1.2
Der Kläger hat im Kerngehalt ausgesagt, er habe am 11. Mai 2017 nach Abschluss der Verlegungsarbeiten mit E._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, vor Ort, d.h. bei seinem Einfamilienhaus, vereinbart, dass zwei Reinigungsversuche durchgeführt würden. Nicht klar geht aus den Aussagen hervor, ob vereinbart wurde, dass nur an einzelnen Stellen oder der ganze Sitzplatz gereinigt werden soll. Unbestimmt bleibt sodann, ob bereits zu Beginn vereinbart wurde, dass beide Reinigungsversuche durch den Kläger ausgeführt werden sollen oder einer durch den Kläger und einer durch die Beklagte. Bestimmt sagte der Kläger jedoch aus, dass er am 13. Mai 2017 zwei Platten an zwei verschiedenen Stellen gereinigt hat und E._____ einen Reinigungsversuch an einer dritten Platte zwischen dem 15. und 23. Mai 2017 durchführte, wobei es in diesem Zusammenhang zuvor zu einem E-Mail Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter des Klägers und E._____ gekommen sei. E._____ habe sich betreffend seines Reinigungsversuches auf den Standpunkt gestellt, diesen aus Kulanzgründen auszuführen. Am 23. Mai 2017 sei schriftlich Mängelrüge erhoben worden.
5.4.1.3
Die Aussagen des Klägers decken sich nicht mit den von ihm im vorliegenden Verfahren aufgestellten Behauptungen. So machte der Kläger in der Klagebegründung vorab im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts geltend, die Mängel seien mit Schreiben vom 23. Mai 2017 umgehend und fristgerecht bei der Beklagten bzw. deren damaligem Rechtsvertreter gerügt worden; die Rügen seien umgehend nachdem die Eigenmassnahmen bzw. seine Reinigungsversu- che keinen Erfolg gezeigt hätten und für ihn endgültig festgestanden habe, dass die Farbunterschiede nicht durch mechanische Behandlung behoben werden könnten, erfolgt (Urk. 2 S. 5). Unter dem Titel "Wahrung der Mängelrechte" behauptete der Kläger, er habe die Mangelhaftigkeit der Bodenplatten umgehend nach deren Ablieferung am 11. Mai 2017 bzw. nach der Überprüfung von deren Beschaffenheit, nämlich mit Schreiben vom 23. Mai 2017 bei der Beklagten gerügt. Nach der Ablieferung hätten die neu verlegten Platten auf ausdrückliche Anweisung der Beklagten hin zuerst zweimal gewaschen werden müssen. Als zu 100 % Berufstätiger habe er den Plattenboden an den ihm seit der Ablieferung des Werkes zur Verfügung stehenden beiden Wochenenden (13. und 20. Mai 2017) gewaschen und "deren" Beschaffenheit geprüft. Eine schnellere Prüfung habe ihm entsprechend den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden können. Nachdem das unbefriedigende Resultat für ihn endgültig festgestanden und er darüber Gewissheit erlangt habe, dass die Platten trotz deren zweimaliger Reinigung kein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen würden, habe er den Mangel bei der Beklagten gerügt (Urk. 2 S. 11). In der Replik machte der Kläger geltend, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass er die Platten im Verlaufe der kommenden Wochen noch einmal reinigen, den Plattenbelag auf seine Konformität prüfen und der Beklagten in der Folge seinen Prüfungsbericht zukommen lasse (Urk. 25 S. 3). Weiter führt der Kläger im Rahmen der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge eine "Anweisung der Beklagten mit zwei Reinigungsversuchen des Plattenbelages" an (Urk. 25 S. 8).
Der Kläger hat somit nie behauptet, es sei vereinbart worden, dass auch die Beklagte einen Reinigungsversuch durchführe bzw. dass diese vor seiner Mängelrüge einen Reinigungsversuch durchgeführt hätte. Vielmehr behauptete er, dass er selbst zwei Versuche durchzuführen hatte bzw. an den Wochenenden 13. und 20. Mai 2017 auch effektiv durchgeführt hat. Den Reinigungsversuch der Beklagten, welchem die Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und E._____ betreffend den Standpunkt der Kulanz voranging, siedelte er erst am 14. Juni 2017 an (vgl. Urk. 2 S. 6). Den Widerspruch in der Rechtsschrift, wo behauptet wird, die Beklagte habe am 14. Juni 2017 einen Reinigungsversuch unternommen, und seiner Parteibefragung, wonach die Beklagte zwischen dem 11. und 23.
Mai 2017 einen Reinigungsversuch ausgeführt hat, vermag der Kläger nicht plausibel zu erklären (vgl. Prot. Vi S. 32). Erst nach dem zweiten Reinigungsversuch durch ihn selbst hat der Kläger nach seinen Behauptungen erstmals Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen und wurde sodann Mängelrüge erhoben. Zum Zeitpunkt, wann und wo die Absprache eines zweimaligen Reinigungsversuches getroffen wurde, stellte der Kläger keine konkreten Behauptungen auf.
5.4.2
Die vom Kläger in seiner Parteibefragung gemachten Aussagen finden sodann keine Stütze in den als Beweismittel abgenommenen Urkunden. So schrieb der Kläger am 23. Mai 2017 seinem Rechtsvertreter, inzwischen seien die restlichen Platten verlegt worden. Er habe "den gesamten Boden" zwei Mal mit einem Spezialmittel gereinigt. Beiliegend sende er ihm Fotos, wie sich der Boden nach erfolgter Reinigung präsentiere. Er werde ihn im Verlaufe des Morgens kontaktieren (vgl. Urk. 5/14). Gemäss eigener E-Mail hat der Kläger somit selbst zwei Mal den gesamten Boden gereinigt. Dass die Reinigungen auf Anweisung der Beklagten hin geschehen wären, erwähnt der Kläger in der E-Mail, mit welcher er sich nach der Verlegung der Platten am 11. Mai 2017 offensichtlich zum ersten Mal an seinen Rechtsvertreter wandte (vgl. Prot. Vi S. 31 f.), ebenso wenig wie einen Reinigungsversuch durch die Beklagte. In der Folge wurde mit Schreiben vom selben Tag Mängelrüge erhoben (Urk. 5/16). Darin führt der Anwalt des Klägers an, die Bauherrschaft habe den gesamten Plattenbelag "wie von ihrer Mandantin verlangt" nun zweimal - erstmals am 13. Mai und letztmals am 20. Mai 2017 - mit speziell für Granitstein geeignetem Mittel gereinigt (Urk. 5/16 S. 1 Ziffer 2). Auch hier wird die Reinigung des gesamten Bodens erwähnt und es finden sich keine Worte darüber, dass ein Reinigungsversuch durch E._____ stattgefunden hätte. Im Gegenteil werden die Daten der vom Kläger vorgenommenen Reinigungen explizit angeführt. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Daten dem Rechtsvertreter des Klägers von seinem Klienten anlässlich der am Morgen des 23. Mai 2017 stattgefundenen Besprechung mitgeteilt wurden. Der Kläger hat somit zeitnah an die Geschehnisse seinem Anwalt mitgeteilt, dass er selbst zwei Mal den gesamten Boden gereinigt hat. Eine Reinigung durch die Beklagte hat er offenbar damals nicht erwähnt. Der vom Kläger anlässlich seiner Parteibefragung geschilderte E-Mail Verkehr zwischen seinem Rechtsvertreter und E._____ betreffend die Reinigung der Platten fand denn offensichtlich auch nicht zwischen dem 11. und 23. Mai 2017, sondern erst anfangs Juni 2017 statt (vgl. Urk. 27/32, Schreiben vom 1. Juni 2017, und Urk. 27/33).
5.4.3.1
Nicht gestützt wird die Aussage des Klägers, er und E._____ hätten am 11. Mai 2017 nach Abschluss der Arbeiten vor Ort eine Absprache getroffen bzw. eine Vereinbarung geschlossen, durch die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten. E._____ gab anlässlich seiner Parteibefragung zu Protokoll, am 11. Mai 2017 nach Abschluss der Arbeiten die Restplatten zurück auf den Werkhof gebracht und so die Arbeiten abgeschlossen zu haben (Prot. Vi S. 36). E._____ verneint, im Nachgang zu den Arbeiten am 11. Mai 2017 Kontakt zum Kläger gehabt zu haben (Prot. Vi S. 36). Auf Vorhalt, es sei ausgeführt worden, dass er am 11. Mai 2017 auf dem Platz ein Gespräch über das Resultat des Gartensitzplatzes geführt habe, gibt er an, nach Abschluss der Arbeiten ganz sicher nicht. E._____ weiss nicht mehr, ob er am 11. Mai 2017 Kontakt mit dem Kläger hatte und wann ihn der Kläger betreffend das Resultat der neuen Verlegung orientierte (vgl. Prot. Vi S. 36). Die Frage, ob zwischen ihm und dem Kläger etwas betreffend die Reinigung des Plattenbodens besprochen worden sei, bejaht E._____. Dies sei im Dezember 2016 im Zusammenhang mit der ersten Verlegung betreffend Patina gewesen. Sie hätten die Arbeiten damals eingestellt und er habe drei Musterplatten, die zu viele Salzlöcher gehabt hätten, mit Reinigungsmittel gereinigt und wieder gebracht. Er habe dies gemacht, um zu zeigen, dass die Patina entfernbar sei und dies eine Unterhaltsarbeit darstelle. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Platten allesamt am 11. Mai 2017 ersetzt worden seien, gibt er an, die gezeichneten Platten seien bis am 11. Mai 2017 ersetzt worden. E._____ verneint, ab dem 11. Mai 2017 dem Kläger Anweisungen gegeben zu haben, wie er mit dem neu verlegten Plattenboden umgehen solle. Er verneint sodann, dass er dem Kläger die Anweisung gegeben habe, er solle den Plattenboden zunächst zwei Mal reinigen und ihn hernach über das Erscheinungsbild des Plattenbodens orientieren. Auf die Frage, wie es komme, dass der Kläger heute ausführe, er habe ihm diese Anweisung gegeben, führt E._____ aus, er habe den Kläger im Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass eine Patina mit Mitteln entfernbar sei und dies eine Unterhaltsarbeit sei. Er habe da bereits zwei bis drei Platten gereinigt und deponiert gehabt (vgl. Prot. Vi S. 37 f.). Der Grund für die Reinigung der drei Platten im Dezember 2016 sei gewesen, dem Kläger zu
zeigen, dass es das gleiche Material und die gleiche Struktur sei (Prot. S. 38). Auf die Frage, ob es sich bei diesen drei Platten um solche gehandelt habe, die er hernach habe einsetzen wollen, gibt E._____ an, nein, es seien bestehende Platten gewesen. Sie hätten den Belag in zwei Etappen ausgetauscht und von den zurückgenommenen Platten habe er zwei bis drei Stück gereinigt. E._____ bestätigt, dies getan zu haben, um zu zeigen, dass mit Reinigungsarbeiten eine Angleichung der alten Platten an die neu verlegten Platten erzielt werden könne (vgl. Prot. Vi S. 38). E._____ gibt an, "die Grundreinigung aus Kulanz" am 5. Dezember 2016 ausgeführt zu haben (Prot. Vi S. 38 f.). Weiter bestätigt er, mit dem Kläger im Juni 2017 eine Musterreinigung durchgeführt zu haben. Die Frage, ob er zwischen dem 11. und dem 23. Mai 2017 eine Reinigung der Platten auf dem Sitzplatz des Klägers vorgenommen habe, verneint E._____ (Prot. Vi S. 39).
5.4.3.2
Gemäss E._____ sprachen er und der Kläger somit im Dezember 2016 über die Reinigung der Platten. Am 11. Mai 2017 nach Abschluss der Verlegungsarbeiten fand zwischen E._____ und dem Kläger kein Gespräch vor Ort statt. Im Dezember 2016 reinigte E._____ drei Platten, um dem Kläger zu zeigen, dass es sich dabei um denselben Stein handle bzw. sich seines Erachtens die alten Platten nach einer Reinigung den neu verlegten angleichen würden. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich nicht, dass er am 11. Mai 2017 oder bereits im Dezember 2016 mit dem Kläger vereinbart bzw. diesen angewiesen hätte, nach Beendigung der Arbeiten den Boden oder einzelne Platten zuerst ein- oder zweimal zu reinigen und ihm hernach Bericht vom Ergebnis zu erstatten.
5.4.3.3
Die Aussagen von E._____ finden sodann eine Stütze in der von der Vorinstanz angeführten "Vorgeschichte" (Urk. 49 S. 29 f. E. 2.26.), welche unangefochten blieb und somit Bestand hat. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Wahl der zu ersetzenden 78 Platten resp. dass diese mit den ursprünglich verlegten Platten ein einheitliches Erscheinungsbild abgeben würden, vor dem Ersetzen am 11. Mai 2017 der wesentliche Diskussionspunkt zwischen den Parteien gewesen sei. Die Beklagte habe im Dezember 2016 drei Plat- ten mit zu vielen Salzlöchern und grosser Patina gereinigt. Bereits zuvor hatte die Vorinstanz erwogen, was ebenfalls unangefochten blieb und somit Bestand hat, dass die Beklagte im Dezember 2016 drei Platten gereinigt habe, um dem Kläger die gereinigten Platten zur Ansicht vorzulegen. Anscheinend sei das Resultat damals befriedigend gewesen, wie aus der Parteibefragung von E._____ hervorgehe (vgl. Urk. 49 S. 27 f.).
Offensichtlich standen die Parteien im Dezember 2016 in Kontakt betreffend den Ersatz der Bodenplatten. Es fanden dazumal Gespräche zwischen dem Kläger und E._____ darüber statt, ob die alten Platten durch eine Reinigung den neu bestellten und zu verlegenden Platten angeglichen werden könnten. E._____ war von diesem Vorhaben überzeugt und reinigte dazumal drei bereits ausgetauschte alte Platten. Er brachte die Platten wiederum dem Kläger zur Ansicht. Aus diesen Tatsachen lässt sich hingegen keine dahingehende Absprache herleiten, dass der Kläger nach Beendigung der Verlegung der Platten diese (oder den ganzen Plattenboden) zuerst (ein oder zweimal) reinigen und hernach der Beklagten Bericht über das Ergebnis erstatten sollte.
5.4.4
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Kläger sich zwar recht detailliert zum Ablauf der Geschehnisse am 11. Mai 2017 geäussert und den Inhalt des Gesprächs mit E._____ relativ genau wiedergegeben und lebensnah geschildert hat, doch stimmen seine Äusserungen in nicht unerheblichen Punkten weder mit den von ihm aufgestellten Behauptungen überein noch finden sie eine Stütze in den abgenommenen Beweisurkunden. Dies trifft insbesondere mit Bezug auf die Behauptungen zu, dass das Gespräch über die Reinigungsarbeiten im Anschluss an die Verlegung der Platten am 11. Mai 2017 stattgefunden und E._____ selbst noch vor Erhebung der Mängelrüge eine Reinigung vorgenommen haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger hier gewisse Tatsachen aufgrund von (allenfalls auch durch den Zeitablauf hervorgerufenen Erinnerungslücken bzw. -fehlern) nicht wahrheitsgemäss schildert. Aussagen einer Partei zu eigenen Gunsten sind denn auch nur mit Zurückhaltung als Beweismittel zu beachten (vgl. Wullschleger, OFK-ZPO, ZPO 191 N 7 m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur). Aufgrund der (vorab erwähnten) sich im Dezember
2016 ereigneten Vorkommnisse überrascht es nicht, dass der Kläger im Mai 2017 zur Reinigung der Platten ein Spezialmittel verwendete (vgl. Urk. 49 S. 27). Daraus lässt sich nichts zur Untermauerung seiner Aussagen, dass man eine zweimalige Reinigung nach Fertigstellung der Verlegungsarbeiten vereinbart habe bzw. er dazu angewiesen worden sei, ableiten. Der Kläger kann das Mittel auch verwendet haben, weil es ihm aus den Gesprächen im Dezember 2016 bekannt war. Dass der Kläger in seiner E-Mail vom 23. Mai 2017 an seinen Rechtsvertreter eine Vereinbarung bzw. Anweisung betreffend die Reinigungsarbeiten nicht erwähnt, könnte auch daher rühren, dass eine solche Abmachung nicht bestand. Die Beklagte rügt diesbezüglich zu Recht, für diese Annahme spreche, dass in den (dem E-Mail nachfolgenden) Rechtsschriften des Klägers die angebliche Vereinbarung bzw. Anweisung kaum erwähnt und vor allem nicht substantiiert werde (vgl. Urk. 48 S. 9). Richtig ist, dass im Zeitpunkt der Abfassung der Mängelrüge der vorliegende Prozess noch kein Thema war (vgl. Urk. 49 S. 28), dennoch musste dem Vertreter des Klägers als Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht (vgl. Urk. 48 S. 5), als er das Schreiben am 23. Mai 2017 verfasste, die Problematik der Rügefrist bewusst sein. Es bestehen damit nicht unerhebliche Zweifel darüber, ob die Parteien, sei dies nun im Dezember 2016 oder am 11. Mai 2017, vereinbarten oder E._____ den Kläger anwies, er solle nach der Verlegung der Bodenplatten diese zuerst zweimal reinigen, hernach prüfen, ob die Platten ein einheitliches Erscheinungsbild aufwiesen, und der Beklagten einen Prüfungsbericht zukommen lassen. Der Beweissatz 2 ist nicht erstellt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Behauptung des Klägers mangels genügender Substantiierung gar nicht zum Beweis hätte verstellt werden dürfen (vgl. Urk. 48 S. 5 ff.).
6.
Verlängerung der Prüfungsfrist
6.1
Der Kläger beruft sich in der Berufungsantwort darauf, es habe unabhängig von der Vereinbarung der Parteien eine längere Prüfungszeit bestanden (vgl. Urk. 53 S. 7 Rz 15).
6.2
Wie die Vorinstanz festhielt und was vom Kläger nicht konkret angefochten wird (vgl. Urk. 53 S. 7), war es ihm ab dem 11. Mai 2017 objektiv möglich und zumutbar, das Erscheinungsbild des Plattenbodens zu prüfen (Urk. 49 S. 21 f., E. 2.10.). Eine Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. eine Anweisung durch die Verantwortlichen der Beklagten, welche die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ab diesem Zeitpunkt angemessene Prüfungsfrist von sieben Tagen (vgl. BGer 4A_53/2012 vom 31.07.2012, E. 6.2; BGer 4A_336/2007 vom 31.10.2007, E. 4.4) verlängern würde, kann - wie vorangehend dargelegt - nicht erstellt werden. Die Tatsache allein, dass sich der Beklagte im Dezember 2016 auf den Standpunkt stellte, dass sich die "Patina der Bodenplatten […] nach einigen Reinigungsversuchen den alten Steinplatten angleichen" würde, lässt eine Verlängerung der Frist nicht zu. Sodann war, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und was vom Kläger nicht angefochten wird, das Erscheinungsbild des Bodens nach dem Ersatz der Platten der wesentliche Diskussionspunkt zwischen den Parteien (Urk. 49 S. 23). Weiter wurde offensichtlich über die Möglichkeit der Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes mittels Reinigung diskutiert. Der Sitzplatz weist nicht einen derart grossen Umfang aus, als dass er nicht (selbst wenn die Reinigung des gesamten Bodens notwendig wäre) innert sieben Tagen nach Ablieferung des Werkes ein- oder zweimal hätte gereinigt werden können. Sodann wurde von der Vorinstanz erstellt, dass die Beklagte den Boden nach Beendigung der Arbeiten bereits mit Wasser gereinigt hatte (vgl. Urk. 49 S. 22), was unangefochten blieb und somit Bestand hat. Die Verfügbarkeit des Klägers darf bei der Bemessung der Prüfungsfrist, wie dies die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. Urk. 49 S. 23 f.), nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine in der Person des Klägers liegende Eigenschaft handelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Prüfungsfrist auf zwölf Tage zu verlängern.
7.
Antizipiert erhobene Mängelrüge
7.1
Der Kläger macht weiter geltend, er hätte gar keine Mängelrüge mehr erheben müssen, nachdem er die Mängel bereits mehrfach und antizipiert vor der Ausführung sowie der Abnahme des Werkes bei der Beklagten gerügt habe. Wie anlässlich des Plädoyers vom 6. Juli 2018 ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 12), habe er die unsachgemässe Nachbesserung sowie die bereits voraussehbare Mangelhaftigkeit der Sanierungsarbeiten, welche mangels des kompletten Austausches der Platten unausweichlich gewesen sei, bereits vor der Ausführung der Arbeiten antizipiert rügen lassen. Sein Rechtsvertreter habe im Schreiben vom 27. September 2016 in Ziffer 2 ausgeführt, dass, "um eine nochmalige Nachbesserung, ein sogenanntes Flickwerk und einen möglichen zweiten Prozess zu verhindern", er der Beklagten dringend empfehle, "den gesamten Boden zu ersetzen". Damit habe er die Beklagte unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass das von dieser geplante Flickwerk aus Bodenplatten, welche aufgrund des unterschiedlichen Alters und einer unterschiedlichen Maserung über eine abweichende Patina verfügen würden, als mangelhaft gelten und eine erneute Nachbesserung durch die Beklagte verlangt würde. Dasselbe sei nochmals im Schreiben vom 10. Oktober 2016 geäussert worden. Die Äusserungen seien als klare Vorbehalte anzusehen, welche ihn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (m.H. auf BGer 4C.190/2003) ohne die Gefahr der Verwirkung seiner Mängelrechte von einer erneuten Mängelrüge befreien würden (Urk. 53 S. 4 f.). Aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB sei die Einwendung der Beklagten, wonach seine zusätzlich erhobene Mängelrüge zu spät erfolgt sei, nicht zu hören (Urk. 53 S. 15).
7.2
Die Verwirkung der Mängelrechte bleibt unbeachtlich, wenn die Berufung des Unternehmers auf die Verspätung der Mängelrüge nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Das kann je nach den Umständen z.B. deswegen der Fall sein, weil der Besteller einen zu spät gerügten Mangel bereits vor der Ablieferung beanstandet hatte (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 2019, S. 918 ).
Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern weist das Gericht bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1 m.H.).
Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BGE 133 III 61 E. 4.1 m.H. und BGE 138 III 425 E. 5.2). Mithin trägt vorliegend der Kläger die Behauptungs- und Beweislast.
7.3.1
Mit Schreiben vom 27. September 2016 wandte sich der Rechtsvertreter des Klägers an den Vertreter der Beklagten und setzte dieser Frist zur Nachbesserung der mit Urteil der Vorinstanz vom 15. September 2016 erkannten Mängel an. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, das Gericht lasse in der Erwägung 3.8.6. ausführen, "wonach es vorliegend nahelieg[e], dass aufgrund deren unterschiedlichen Masse und Maserungen sämtliche Bodenplatten ersetzt werden, zumal das Risiko der mangelhaften Nachbesserung" bei der Beklagten liege. Um eine nochmalige Nachbesserung, ein sogenanntes Flickwerk und einen möglichen zweiten Prozess zu verhindern, empfehle er (der Rechtsvertreter) der Beklagten daher dringend, den gesamten Boden zu ersetzen (Urk. 5/3 S. 1 Ziffer 2). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 hielt der Rechtsvertreter des Klägers fest, dass es alleine an der Beklagten liege, für die mängelfreie Sanierung des beanstandeten Plattenbelags zu sorgen, wobei er nochmals auf "die Risiken in Ziff. 3.8.6. des Urteils" verwies (vgl. Urk. 5/4).
7.3.2
Im Zeitpunkt der Abfassung beider Schreiben war mit den Nachbesserungsarbeiten noch nicht begonnen worden. Es war noch nicht bekannt, wie die Beklagte ihrer Verpflichtung nachkommen würde; durch das Ersetzen einzelner Platten oder des ganzen Bodens. Der Kläger legt nicht dar, welche Einwände er nach Beginn der Arbeiten und insbesondere nachdem die Verlegung der Platten offensichtlich im Dezember 2016 unterbrochen und drei Platten gereinigt wurden, wann und gegenüber wem hinsichtlich des sich seiner Ansicht nach offensichtlich abzeichnenden Mangels gemacht hat. Allein gestützt auf die vom Kläger im Schreiben vom 15. September 2016 abgegebene Empfehlung kann nicht darauf geschlossen werden, es führe zu materiell krassem Unrecht, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, der Kläger habe nicht rechtzeitig eine Mängelrüge erhoben. Daran ändert auch der vom Kläger zitierte BGer 4C.190/2003 nichts (Urk. 53 S. 3 f.). Die in diesem Fall gemachten Vorbehalte bezogen sich auf bereits aufgetretene Mängel an einem sich noch im Bau befindlichen Gebäude. Die Verwirklichung des Mangels hatte sich somit bereits manifestiert. Sodann wurden die Vorbehalte bei jeder Gelegenheit geäussert (vgl. BGer 4C.190/2003 vom 28.11.2003, E. 5.2). Eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots ist nicht ersichtlich.
8.1
Nach dem Gesagten ist die vom Kläger am 23. Mai 2017 schriftlich erhobene Mängelrüge verspätet. Es kommt die gesetzliche Fiktion der stillschweigenden Genehmigung nach Art. 370 Abs. 2 OR zum Tragen. Die Mängelrechte des Klägers sind verwirkt; und zwar auch das Recht auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens (vgl. Gauch, a.a.O., S. 917 N 2160). Damit ist die Klage des Klägers abzuweisen (vgl. Urk. 2 S. 2, Rechtsbegehren 1 bis 4).
8.2
Die Beklagte hat mit der Klageantwort Widerklage über Fr. 4'666.55 nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2017 für die noch ausstehende Werklohnforderung gemäss ihrer Rechnung vom 25. April 2014 erhoben (Urk. 18 S. 2, Antrag 2, und S. 11; Urk. 21/7).
Der Kläger hat die in der Höhe unbestrittene Forderung zur Verrechnung gebracht (Urk. 2 S. 17; Urk. 25 S. 15). Da er keinen Anspruch auf Nachbesserung des Plattenbodens hat und ihm folglich auch kein Recht auf Ersatzvornahme oder auf die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens zusteht (vgl. Urk. 2 S. 17), ist eine Verrechnung nicht möglich (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Entsprechend ist die Widerklage im Umfang von Fr. 4'666.55 gutzuheissen. Unbestritten blieb, dass die Beklagte den offenen Rechnungsbetrag nie abgemahnt hat (vgl. Art. 102
Abs. 1 OR; Urk. 25 S. 15, Prot. Vi S. 12). Entsprechend sind keine Zinsen zuzuerkennen.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger sowohl für das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO und Art. 95 Abs. 1 lit b ZPO).
2.1
Der Streitwert beträgt Fr. 22'865.– (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 49 S. 3). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG (Beweisverfahren mit Augenschein, Partei- und Zeugenbefragungen) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 3'379.– verrechnet (vgl. Urk. 6; Urk. 9). Im Mehrbetrag wird dem Kläger Rechnung gestellt.
2.2
Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt (gerundet) Fr. 4'300.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Für die mündlich verfasste Duplik und Widerklagereplik (Prot. Vi S. 6 ff.), die Teilnahme an der Beweisverhandlung vom 7. Dezember 2018 (Prot. Vi S. 18 ff.) und die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 4. März 2019 (Urk. 40) erscheint ein Zuschlag von 100 % als angemessen (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Sodann ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % auf Fr. 8'600.–, mithin (gerundet) Fr. 660.–, geschuldet, womit eine Entschädigung von Fr. 9'260.– resultiert.
3.1
Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'380.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'380.– verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss zu ersetzen.
3.2
Sodann hat der Kläger der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine ange- messene Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zuzüglich Fr. 169.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), damit (gerundet) Fr. 2'370.–, zu bezahlen.
Dispositiv
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 4'666.55 zu bezahlen.
3.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'379.– verrechnet. Im Mehrbetrag wird dem Kläger Rechnung gestellt.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'260.– zu bezahlen.
5.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'380.– festgesetzt. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'380.– zu ersetzen.
6.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'370.– zu bezahlen.
7.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'865.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller
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