Persönlichkeitsverletzung und Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss vom 2. Juni 2021
in Sachen
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung und Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Dezember 2020
Erwägungen
I.
1.
Mit Klagebewilligung vom 15. Juli 2020 des Friedensrichteramts C._____ gelangte die Klägerin am 16. November 2020 (Datum des Poststempels) an das Bezirksgericht Zürich und machte eine unbegründete Klage mit folgenden Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 2):
"1. Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzungen der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese:
die klagende Partei wiederholt beschimpft und beleidigt
üble Nachrede über die klagende Partei verbreitet
die klagende Partei mit rechtsmissbräuchlicher Strafanzeige bedroht
die klagende Partei filmt ohne ihre Zustimmung
die klagende Partei mit Gewalt am 29.03.2020 aus dem Weg gestossen hat
die klagende Partei den Zutritt in dem oberen Teil des Treppenhauses verbietet 2. Die beklagte Partei sei aufzufordern, die drei Kameras im Treppenhaus der D._____-strasse … sofort abzumontieren. 3. Die beklagte Partei sei aufzufordern, alle Aufnahmen von der Überwachungskamera zu löschen. 4. Die beklagte Partei sei aufzufordern, das Video auf seinem iPhone zu löschen, dass er von mir am 29. März 2020 ohne meine Zustimmung aufgenommen hat. 5. Die beklagte Partei sei aufzufordern, mich nie wieder ohne meine Zustimmung zu filmen. 6. Die beklagte Partei sei aufzufordern, keine Gegenstände (unter anderem Abfall und Entsorgungsmaterial) im Treppenhaus aufzubewahren 7. Die beklagte Partei sei aufzufordern, nie wieder Wandaufkleber im Treppenhaus aufzukleben. 8. Die beklagte Partei sei aufzufordern, nie wieder den Zutritt im oberen Teil des Treppenhauses zu verursachen zu verweigern. 9. Die beklagte Partei sei aufzufordern, aufzuhören üble Nachrede zu verbreiten. 10. Die beklagte Partei sei aufzufordern, mich nie wieder mit Gewalt zu stossen bzw. Gewalt auf mich auszuüben.
11.
Die beklagte Partei sei aufzufordern mir in Bezug auf Betreibung 1, CHF 1000.00 zu 5% Zins seit 29.03.2020 zu bezahlen. 12. Der Rechtsvorschlag in Bezug der Betreibung 1 ist zu beseitigen. 13. Die beklagte Partei sei aufzufordern in Bezug der Betreibung 2 CHF 100.00 mit 5% Zins vom 29.03.2020 zu bezahlen. 14. Der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Betreibung 2 sei zu beseitigen. 15. Die beklagte Partei sei aufzufordern, den Besucherparkplatz nicht für eigene Zwecke zu missbrauchen. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei."
2.
Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behandlung zugewiesen (Urk. 3/1-2). Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Vorinstanz (das Einzelgericht) am 4. Dezember 2020 unter Kostenfolge zulasten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10).
3.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 31. Januar 2021, tags darauf zur Post gegeben, rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Berufung mit den folgenden (teilweise sinngemässen) Anträgen (Urk. 9 S. 1):
1.
Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2. Die Verfügung vom 4. Dezember 2020 in Bezug auf FV200190 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, auf die Persönlichkeitsverletzungsklage einzutreten. 4. Das Einzelgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, die Klage betreffend die vermögensrechtlichen Streitigkeiten dem Kollegialgericht zu überweisen. 5. Die Gerichtsgebühren von CHF 600.– sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventuell: 6. Die Akten des Friedensrichteramts C._____ sind beizuziehen. 7. Die Schlichtungsverhandlung ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8. Das Friedensrichteramt C._____ ist aufzufordern, erneut für die Schlichtungsverhandlung vorzuladen.
4.
Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Rechtsschutzinteresses mit Verfügung vom 10. Februar 2021 nicht eingetreten (Urk. 12). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde innert mit Verfügung vom 5. März 2021 gewährter Nachfrist geleistet (vgl. Urk. 12-16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf das Einholen einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
II.
1.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Dies setzt eine sachbezogene, mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauerte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid oder das Verfahren in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Berufung nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Letztere ist trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung
(BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.1
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
2.2
Mit Eingabe vom 1. März 2021 machte die Klägerin – nebst einem Fristerstreckungsgesuch betreffend Kostenvorschuss – neue tatsächliche Ausführungen und reichte überdies ein leeres Formular "Schlichtungsgesuch Persönlichkeitsverletzung" ein (Urk. 13). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sie diese Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht hat bzw. weshalb sie diese nicht bereits in bzw. mit der Berufungsschrift vom 31. Januar 2021 in das Verfahren einbringen konnte. Die neuen Ausführungen in der Eingabe vom 1. März 2021 samt Beilage sind damit prozessual verspätet erfolgt und nicht zu berücksichtigen.
III.
1.
Die Vorinstanz erachtete sich als sachlich unzuständig. Sie führte aus, die klagende Partei könne gemäss Art. 90 ZPO mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen (sog. objektive Klagenhäufung), sofern das gleiche Gericht für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfahrensart (lit. b) anwendbar sei. Die Klägerin verlange in Rechtsbegehren Ziffer 1 die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten. Solche Klagen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Lehre als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, es sei denn, mit der Klage würden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bilde und keine selbständige Bedeutung habe (mit Verweis auf
Art. 308 N 47; BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 22 ff.). Dies sei vorliegend nicht der Fall, mache die Klägerin doch gestützt auf die behauptete Persönlichkeitsverletzung – soweit ersichtlich – keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen würden, seien im ordentlichen Verfahren zu behandeln, wofür gemäss § 19 in Verbindung mit § 24 GOG nicht das Einzelgericht, sondern das Kollegialgericht zuständig sei. Die Zivilprozessordnung kenne das Institut der Prozessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. In der Lehre werde teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse. Dasselbe gelte, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht worden sei, sofern die Formvorschriften für das richtige Verfahren erfüllt seien. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klage keine Begründung enthalte (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO), was zur Folge hätte, dass auf die Klage – wäre sie im ordentlichen Verfahren eingereicht worden – ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten worden wäre. Mit dem Nichteintretensentscheid habe es damit sein Bewenden (Urk. 10 E. 3.3 ff.).
2.1
Die Klägerin macht zunächst geltend, das Friedensrichteramt hätte sie als Laiin nach gesundem Menschenverstand darauf aufmerksam machen müssen, dass sie die Klage nicht richtig eingereicht habe, und ferner, dass es sinnvoll wäre, das Friedensrichteramt aufzufordern, die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen, damit solche Fehler nicht mehr passierten (Urk. 9 S. 2 Rz. 1-4). Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als die Klägerin damit nicht konkret den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet und auch nicht darlegt, inwiefern die Berücksichtigung dieser Vorbringen sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hätte. Auf diese Vorbringen ist demnach nicht näher einzugehen (vgl. vorstehend E. II.1).
2.2
Soweit die Klägerin die Schlichtungsverhandlung als nichtig erklärt haben will und deren Aufhebung und neuerliche Vorladung verlangt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass das Friedensrichteramt C._____ die Klagebewilligung vom 15. Juli 2020 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ausstellte ("Klagebewilligung an das Bezirksgericht Zürich, (Einzelgericht), Postfach, 8036 Zürich", Urk. 1 S. 1) und sich diese Angabe (jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage) als falsch erwiesen hat (vgl. hinten E. III.2.3.2). Indes gehört die Nennung des Gerichts, bei welchem die Klage einzureichen ist, nicht zum notwendigen Inhalt der Klagebewilligung (vgl. Art. 209 ZPO) und es ist letztlich Sache der klagenden Partei, die Klage bei dem als zuständig erachteten Gericht einzureichen. Diese überobligatorische Angabe führt demnach nicht zur Ungültigkeit (Klägerin: Nichtigkeit) der Klagebewilligung. Nachdem die Klägerin auch keine anderweitigen Mängel bei der Durchführung der Schlichtungsverhandlung geltend macht, besteht ebenso wenig Anlass, das Friedensrichteramt C._____ anzuweisen, von Amtes wegen zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Das Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. Urk. 1 S. 3) und mit Ausstellung der Klagebewilligung ordentlich abgeschlossen.
2.3.1
Am vorinstanzlichen Entscheid konkret rügt die Klägerin einzig, aus ihren Rechtsbegehren gehe hervor, dass sie den Beklagten auf einen Betrag von Fr. 1'000.– betrieben habe (Betreibungs-Nr. 1), was offensichtlich einen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch darstelle. Sofern dies der Vorinstanz nicht klar gewesen sei, hätte sie eine gerichtliche Fragepflicht getroffen. Wenn die Vorinstanz sie aufgefordert hätte, den Forderungsgrund für den in Betreibung gesetzten Betrag zu nennen, hätte sie mit dem Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200007) eindeutig aufzeigen können, dass sie Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche geltend mache (Urk. 9 S. 2 Rz. 5 und 6).
2.3.2
Vorliegend beantragte die Klägerin mit Rechtsbegehren Nr. 11 und Nr. 13, der Beklagte sei zur Leistung eines Betrags von Fr. 1'000.– (betreffend Betreibung Nr. 1) bzw. Fr. 100.– (betreffend Betreibung Nr. 2) zu verpflichten. Der Klägerin ist insofern Recht zu geben, als sich die Vorinstanz nicht damit hätte be- gnügen dürfen, in diesen Rechtsbegehren "soweit ersichtlich" keine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu erkennen, sondern der Klägerin (als Laiin) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist zur Klarstellung hätte ansetzen müssen. Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200007 [Urk. 11/3]) weist jedenfalls mit Blick auf Rechtsbegehren Nr. 11 darauf hin, dass es sich dabei tatsächlich – wie von der Klägerin vorgebracht – um ein Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren handeln könnte. Dies ändert indes im Ergebnis nichts, zumal selbst bei Vorliegen eines Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehrens dem Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1) der selbständige Charakter nicht abgesprochen werden kann: Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Entsprechend kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Feststellungsbegehren dann keine selbständige Bedeutung zu, wenn es sich bei der eingeklagten Verletzung um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung handelt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitution beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung (BGE 40 II 163, E. 1; BGE 67 II 42, S. 44). Vorliegend verlangt die Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Feststellung der Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung ihrer Persönlichkeit. Aus dem Rechtsbegehren geht insofern klar und unmissverständlich hervor, dass nicht (nur) eine abgeschlossene Störung eingeklagt wird. Ferner beantragt die Klägerin mit Rechtsbegehren Nr. 2 bis 5 das Abmontieren von Überwachungskameras sowie die Löschung von ohne ihre Zustimmung erstellten Video- und Fotoaufnahmen von ihr. Diesen Beseitigungsbegehren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kommt nebst einem allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren ohnehin selbständige Bedeutung zu. Ebenso den Rechtsbegehren Nr. 9
und 10, mit welchen sie anstrebt, den Beklagten zu verpflichten, keine üble Nachrede mehr über sie zu verbreiten sowie nie wieder Gewalt gegen sie auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeitsverletzung trotz allfälliger damit im Zusammenhang stehender Leistungsbegehren als nicht vermögensrechtlich zu qualifi- zieren sind, nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass das Einzelgericht zur Beurteilung der Persönlichkeitsverletzungsklagen sachlich nicht zuständig ist (Art. 243 ZPO e contrario in Verbindung mit § 19 sowie § 24 GOG). Weitergehende Beanstandungen am angefochtenen Entscheid lassen sich der Berufungsschrift keine entnehmen.
2.4
Soweit die Klägerin überdies pauschal und ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen die Weiterleitung bzw. Überweisung der Klage an das Kollegialgericht beantragt (Urk. 9 S. 1 und S. 2 Rz. 7), genügt sie der Begründungspflicht nicht (vgl. vorstehend E. II.1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.5
Zusammenfassend dringt die Klägerin mit ihren Rügen nicht durch, womit es beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt. Entsprechend ist die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2020 zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen.
3.
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als juristische Laiin auf die – jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage – unzutreffende und insbesondere auch unnötige (vgl. Art. 209 ZPO) Angabe des Friedensrichteramtes vertraute, erscheint es indes gerechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 107 Abs. 2 ZPO).
IV.
1.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.
2.
Da die Klägerin lediglich in einem Nebenpunkt (erstinstanzliche Gerichtskosten) obsiegt, in der Hauptsache (Nichteintreten) jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten im Umfang von 3/4 aufzuerlegen und 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.
Für das Berufungsverfahren sind beiden Parteien mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen."
2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2020 bestätigt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4.
Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 3/4 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Zu 1/4 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
5.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und Kopien von Urk. 11/2-3 und Urk. 13 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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