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Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

NP240021 · Obergericht Zürich

Vom 18. Juni 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/np240021/de/negative-feststellungsklage-gemass-art-85a-schkg

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP240021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. lic. iur. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Juni 2024

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2024 (FV230166-L)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 17. April 2024, mit welchem im Wesentlichen die von der Klägerin eingereichte Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens einer in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt Fr. 15'153.50 (nebst Zins und Kosten) im Umfang von Fr. 2'110.-- gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen und dem Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'043.50 erteilt wurde (Urk. 27 S. 11 f.; der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2024, Urk. 22),

nach Einsicht in die dagegen von der Klägerin fristgerecht erhobene Berufung vom 7. Juni 2024 (Urk. 26),

da die Berufungsschrift der Klägerin als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, indem sie keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthält, sondern u.a. – die Vorinstanz als "Bünzeli Gericht" und "rassistische Organ" bezeichnet (Urk. 26 S. 11), was offenkundig deplatziert ist, – die Betreibung als rein schikanöse Belästigung bezeichnet (Urk. 26 S. 11), obwohl es sich bei den betriebenen Beträgen um offene, in entsprechenden Gerichtsentscheiden der Klägerin rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten handelt (vgl. Urk. 10/2-34), – geltend macht, die Vorinstanz habe sich in ihrem willkürlichen Urteil nicht auf Urkunden gestützt und nicht erwähnt, wie die Forderung begründet werde (Urk. 26 S. 13), obwohl die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, wie sich die Gesamtforderung von Fr. 15'153.50 aus Gerichtskosten von 33 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (wovon deren 32 von der Klägerin angestrengt wurden) zusammensetzt (Urk. 27 S. 5-7, vgl. schon Urk. 9; davon wurden sodann Fr. 2'110.-- durch Verrechnung getilgt, Urk. 27 S. 9),

da demgemäss in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Berufungsschrift der Klägerin ohne Weiteres zurückzusenden und das Berufungsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da diesfalls auf eine Prozesskostenerhebung und -verteilung zu verzichten ist,

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Rücksendung von Urk. 26 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'043.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.