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Namensänderung

NT200001 · Obergericht Zürich

Vom 5. Feb. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/nt200001/de/namensanderung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Namensänderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NT200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 5. Februar 2021

in Sachen

Rekurrentin und Berufungsklägerin

betreffend Namensänderung

Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 17. August 2020 (2020-2110)

Rechtsbegehren: (act. 4/7/1.1 und act. 4/7/7 sinngemäss)

Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin gutzuheissen und ihr Vorname von (eventualiter: "B1._____") abzuändern.

Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich: (act. 4/7/17.1)

I. Das Gesuch von A._____, geboren am tt. Januar 1997, von C._____ [Ortschaft] und D._____ [Ortschaft], wohnhaft in … [Adresse] um Änderung des Familiennamens wird abgewiesen.

II. Der Vorname lautet neu A2._____.

III. Der Namenswechsel hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen.

IV. Die Kosten des Verfahrens betragen 600.00 Franken und werden der Gesuchstellerin auferlegt.

V. Rechtsmittel.

VI. Mitteilung.

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 2)

I. Der Rekurs von A._____ gegen die Verfügung des Gemeindeamtes vom 10. Juni 2020 betreffend Namensänderung wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

a) einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 b) den Schreibgebühren von Fr. 95.00 c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 505.00 werden der Rekurrentin auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.

III. Rechtsmittel.

IV. Mitteilung.

Berufungsanträge:

der Rekurrentin und Berufungsklägerin (act. 5 sinngemäss):

Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sei aufzuheben und der Berufungsklägerin die Änderung ihres Familiennamens zu bewilligen.

Erwägungen

1.

Am 17. Dezember 2019 ging beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (nachfolgend Gemeindeamt) das Gesuch der Berufungsklägerin um Vor- und Familiennamensänderung von "A1._____" in Verfahrens verlangte sie eventualiter die Familiennamensänderung in "B1._____" (act. 4/7/7). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 bewilligte das Gemeindeamt die Abänderung des Vornamens auf "A2._____", wies jedoch das Gesuch um Abänderung des Familiennamens ab (act. 4/7/17.1). Diesen Entscheid focht die Berufungsklägerin mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) an (act. 4/7/19.2.1). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (act. 2). Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung (act. 2 Dispositiv Ziff. III) erhob A._____ mit Eingabe vom 15. September 2020 innert der 30tägigen Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte das vorerwähnte Begehren (act. 5 und act. 4/5 S. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2020 trat die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde nicht ein und über- wies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren Behandlung (act. 3). Die Kammer legte in der Folge ein Berufungsverfahren an und auferlegte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. November 2020 einen Kostenvorschuss (act. 6). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 8). Am 11. Januar 2021 teilte die Berufungsklägerin in einer E-Mail dem Gericht mit, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesuch um Namensänderung in psychologischer Behandlung, die Einreichung des ärztlichen Attestes könne jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen (act. 9). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte die Berufungsklägerin eine von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, verfasste "Stellungnahme Namensänderung" vom 18. Januar 2021 ins Recht (act. 10 und 11).

2.

a) Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c GOG/ZH und § 176 Abs. 1 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).

b) Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZGB I-BÜHLER, 6. Auflage, Art. 30 N 13; OFK ZGB-BÜCHLER/FREI, 3. Auflage, Art. 30 N 8). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2020, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Die Kammer hat mithin keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen, die im summarischen Verfahren erging (vgl. § 176 GOG/ZH i.V.m. Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO; NT180001 Erw. II.2.1). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.

3.

a) Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 ff.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 311 N 30 ff., OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbe- stands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 310 N 8 ff.).

4.

Die Vorinstanz verneinte achtenswerte Gründe für eine Nachnamensänderung. Sie erwog dazu u.a, die Rekurrentin berufe sich darauf, sie sei in der Finanzbranche tätig und könne es sich deshalb nicht erlauben, mit Terrorismus in Verbindung gebracht zu werden. Diese Gefahr bestehe, da der Name "A3._____" arabischen Ursprungs sei (act. 11/1.1 S. 2). Zudem sei sie aufgrund ihres Namens, der als ausländisch erkennbar sei, häufig respektlos behandelt worden. Der Name sei auch falsch ausgesprochen worden (act. 11/3.1 S. 1). Im Rekursverfahren habe sie Schreiben von vier Privatpersonen eingereicht, welche dies bestätigen sollten. In den Schreiben werde ausgeführt, im Arbeitsumfeld seien "rassistische Bemerkungen" gemacht worden (act. 2/1), die Rekurrentin habe "mit rassistischen Bemerkungen zu kämpfen " gehabt, welche sie bis heute sehr belasteten (act. 2/2), niemand habe ihren Namen richtig aussprechen können und sie sei deshalb diskriminiert worden (act. 2/3) und schon in der Schulzeit habe sie wegen des "ausländischen Nachnamens Schwierigkeiten gehabt angenommen zu werden" (act. 2/4). Die Begründung, ein arabisch klingender Name stelle sie in Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus, könne für sich allein für eine Namensänderung nicht genügen. Die Rekurrentin habe es denn auch bei allgemeinen Hinweisen bewenden lassen und nicht auf eine bestehende, konkrete Verwechslungsgefahr mit Terroristen hingewiesen. Konkrete Nachteile aus dem geltend gemachtem Umstand habe sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Allein die diffuse Befürchtung ein Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus aufgrund eines arabisch klingenden Namens könne für eine Namensänderung nicht genügen, fehle es doch an der geforderten Intensität des geltend (gemachten) subjektiven Nachteils. Auch mit Bezug auf die Nachteile, welche sie in der Schule und im Geschäftsumfeld geltend mache, bleibe die Rekurrentin ausserordentlich unbestimmt. Offenbar beziehe sie sich vorab auf Vorfälle in ihrer Schulzeit und den Jahren 2013-2014, in denen sie bei ihrer Arbeit bei der Post ein Namensschild habe tragen müssen und wegen ihres ausländischen Namens rassistische Bemerkungen habe erdulden müssen (act. 2/1 und 2/2). All dies gehe jedoch nicht direkt aus

ihren Vorbringen, sondern lediglich aus den von ihr im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen hervor. Den geltend gemachten Nachteilen fehle dabei ein aktueller Bezug und sie erschienen nicht als geeignet, im konkreten Fall der Rekurrentin eine Beeinträchtigung von einer derartigen Intensität zu belegen, dass sie nur durch eine Namensänderung zu beheben wären. Würde man der Argumentation der Rekurrentin folgen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern fremdsprachiger Namen ein Namenswechsel bewilligt werden und der Grundsatz der Unabänderbarkeit des Familiennamens würde zur Makulatur. Zu ergänzen bleibe, dass die Rekurrentin vorerst eine Änderung ihres Familiennamens von "A3._____" in "B._____" verlangt habe, obwohl dies - gemäss ihrer Aussage - ebenfalls ein ausländischer Name sei. Mit der ursprünglich gewollten Namenswahl hätte sie den behaupteten Nachteil also gar nicht beheben können. Auch dieser Umstand lasse an der geforderten Intensität des Leidensdrucks unter ihrem angestammten Familiennamen zweifeln. Ferner berufe sich die Rekurrentin auf persönliche Gründe bzw. "frühere Kindheitsereignisse" für den Namenswechsel, wobei sie summarisch auf das Verfahren ihres Bruders verweise (act. 11/1). Auch auf diesen Umstand nähmen zwei von ihr eingereichte Schreiben Bezug, in denen "viele Streitereien" erwähnt würden (act. 2/3) bzw. ausgeführt werde "das Verhältnis zu ihrer Familie (sei) schon seit Jahren belastend für sie" (act. 2/4). Familiäre Streitigkeiten könnten durchaus eine Qualität annehmen, welche das psychische Wohlergehen beeinträchtigten und dies könne Grund für einen Namenswechsel sein. Blosse Streitigkeiten und Unannehmlichkeiten kämen allerdings in jeder Familie vor und genügten als solche noch nicht für einen Namenswechsel. Vielmehr müssten diese eine gewisse Qualität aufweisen und einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namenswechsel zu rechtfertigen. Zwar sei dem Bruder der Rekurrentin der Namenswechsel gestützt auf einen ärztlichen Bericht, der ihm ein erhebliches Leiden attestierte, bewilligt worden. Die Rekurrentin könne sich jedoch nicht auf diesen Bericht beziehen: das von einem Kind erlebte sei nicht ohne weiteres auf dessen Geschwister übertragbar. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Schwierigkeiten genügten deshalb nicht zum Nachweis eines erheblichen Leidens unter der Kindheit, welches ihr

das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde. Zudem seien die von ihr eingereichten Schreiben von Bekannten (der genaue Bezug zwischen der Rekurrentin und den Schreibenden bleibe offen), die äusserst summarisch und kurz seien, auch nicht geeignet, ein derartiges Leiden zu beweisen (act. 2 Ziff. 3.2).

5.

a) Diesen Ausführungen hielt die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, als Gründe für eine Namensänderung seien etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Sie habe all diese Gründe belegt, allerdings habe sie diese nicht ärztlich bestätigen lassen. Sie könne dies gerne nachreichen, falls dies das eigentliche Problem sein sollte. Ihre vier angegebenen Personen könne das Gericht gerne telefonisch kontaktieren, falls dies helfen sollte. Da sie im Moment den Namen "B._____" verwende, lägen viele Probleme in der Vergangenheit. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie selbständig und deshalb könne sie mit dem Namen "A3._____" gegen aussen nicht auftreten. Sie habe es anfangs versucht, da sie aber High-End-Produkte anböten, kämen diese unter dem Namen "A3._____" bei vielen gar nicht gut an. Deshalb habe sie unter dem Namen "B._____" weiter gemacht. Momentan sei dies noch möglich, weil Herr F._____ (ihr Bruder) die Verträge unterschreibe, jedoch könne dies für die Zukunft sehr kritisch werden. Sie möchte auch gegenüber ihren Kunden transparent sein, was jedoch so nicht möglich sei. Daher bestehe ihr Leiden heute noch, sei jedoch etwas weniger erkennbar. Zuletzt sei es nicht nur eine Befürchtung mit Terrorismus in Verbindung gebracht zu werden, sondern dies sei auch schon einige Male vorgekommen, als sie mit Kunden gearbeitet habe und diese sie des Öfteren auf den Terrorismus aufmerksam gemacht und sie durch die Blume gefragt hätten, ob sie auch schon etwas mit Terrorismus zu tun gehabt habe. Dies sei für sie sehr ehrverletzend gewesen, auch wenn einige sie anscheinend nur scherzhaft darauf angesprochen hätten. Ihre Familienverhältnisse seien sehr angespannt. Sie habe praktisch keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, nur noch, wenn es einen nötigen Anlass dazu gebe (act. 5).

b) Ein konkretes Rechtsbegehren stellte die Berufungsklägerin nicht. Aus ihrer Rechtsmitteleingabe ergibt sich jedoch, dass sie die Abänderung ihres Nachnamens anstrebt. Unklar ist, ob sie wieder auf ihr ursprüngliches Rechtsbegehren vor dem Gemeindeamt Bezug nimmt und eine Abänderung von "A3._____" in "B._____" verlangt, was aufgrund der Angaben im Titel ihrer Eingabe angenommen werden könnte. Diese Frage kann aber – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin gibt in ihrer Berufungsschrift weitgehend ihre bisherigen Ausführungen wieder und stellt nochmals ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid konkret auseinander zu setzen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. vorstehend Ziff. 3 a)).

Mit der am 22. Januar 2021 eingereichten Bestätigung von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 18. Januar 2021 (act. 10 und11) bezweckt die Berufungsklägerin eine Vervollständigung des Prozessstoffes, was im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist. Das Berufungsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens. Neue Beweismittel, bspw. ein Arztzeugnis, unterliegen den unter Ziff. 3 a) erwähnten Noveneinschränkungen. Die Berufungsklägerin wurde vom Gemeindeamt mit Schreiben vom 3. März 2020 aufgefordert, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung betreffend ihrem Leidensdruck im Zusammenhang mit ihrem Namen nachzureichen (act. 4/7/15.1). Dies hielt die Berufungsklägerin nicht für nötig, sondern sie vertrat die Auffassung, mehr als genügend Belege eingereicht zu haben (act. 4/7/16). Auch mit ihrer Rekursschrift reichte sie aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwandes kein ärztliches Zeugnis ein, sondern legte für den Nachweis ihres Leidensdruckes Schreiben von vier Privatpersonen bei (act. 4/9/1).

Auch bei ihrer Behauptung, sie sei des Öfteren von Kunden gefragt worden, ob sie etwas mit Terrorismus zu tun habe, handelt es sich um ein Novum, das heute nicht mehr vorgebracht werden.

Aufgrund des Gesagten genügt die Rechtsschrift den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und darüber hinaus werden unzulässige Noven vorgebracht. Es ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

6.

Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht keine Änderung des Familiennamens bewilligt. Ein arabisch klingender Name ist kein Grund für eine Namensänderung, auch wenn befürchtet wird, Dritte, insbesondere Geschäftskunden, könnten einen Bezug zum internationalen Terrorismus vermuten. Ferner fehlt bezüglich der während der Schulzeit und der Anstellung bei der Post geltend gemachten Nachteile ein aktueller Bezug. Familiäre Streitigkeiten müssen einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namenswechsel zu rechtfertigen. Ein erhebliches Leiden unter der Kindheit, welches ihr das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde, konnte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht nachweisen. Das Arztzeugnis ihres Bruders war dafür kein taugliches Beweismittel. Auf ihren erheblichen Leidensdruck in der Kindheit lässt sich daraus nicht schliessen. Der erforderliche Nachweis lässt sich auch nicht mit den Schreiben der Privatpersonen erbringen. So wurde lediglich in zwei Schreiben etwas zur Kindheit ausgeführt, nämlich, das Verhältnis zu ihrer Familie sei schon seit Jahren belastend für sie und nicht mehr gesund (act. 4/7/18.2.2) bzw. sie habe von ihrer Jugend, ihrer Familie und den vielen Streitereien, die sie schon früh miterleben musste, erzählt (act. 4/7/18.2.3). Diese Schreiben sind zudem sehr rudimentär verfasst und sagen nichts Konkretes aus. Zu Recht verneinte die Vorinstanz den Nachweis achtenswerter Gründe, die eine Änderung des Nachnamens in "B1._____" erlauben würden.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010

(GebV OG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung (betreffend VB.2020.00653) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1, Art. 106, Art. 248, Art. 308, Art. 310, Art. 311, Art. 314 und Art. 317 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.