Fürsorgerische Unterbringung / Kostenbeschwerde
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 22. Januar 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Dezember 2020 (FF200001)
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ (vgl. act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz, vgl. act. 1). Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Dezember 2020 die Beschwerde zurückzog, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 als durch Rückzug erledigt ab. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Vorkehrungen zur Durchführung der Verhandlung seien bereits getroffen worden, insbesondere sei bereits das Gutachten erstellt worden und habe sich die Gerichtsbesetzung bereits im Pflegezentrum in B._____ eingefunden gehabt, weshalb neben der Entscheidgebühr von Fr. 200.– auch die Gutachterkosten von Fr. 942.– und die Fahrspesen von Fr. 63.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (vgl. act. 28).
2.
Am 13. Januar 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihr Exemplar der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2020, versehen mit handschriftlichen Notizen (vgl. act. 26 und 27). Neben die aufgelisteten Kosten schrieb sie: "am Mittwoch 23. Dez. 2020 entliess ich Herr Begutachter Dr. C._____ tel. Frl. D._____!" sowie "am 28. Dez. 2020 entliess ich A._____ den Prozess tel. Frl. E._____, wer Musik laufen liess ~ 4 Min. & ganzen Tag Combox". Am 23. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin F._____, Mitarbeiterin der Vorinstanz, telefonisch mitgeteilt, dass der bestellte Gutachter, Herr Dr. C._____ nicht als Gutachter erscheinen müsse, da die Staatsanwaltschaft bereits einen Gutachter in G._____ [Ort] bestellt habe (vgl. act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe am 28. Dezember 2020 den ganzen Tag versucht, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Sekretärin sei unnütz, da sie nicht ausgerichtet habe, dass der Rekurs entlassen sei (vgl. Prot. Vi S. 8 f.).
3.
Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Beilage der gesamten Verfahrensakten an das Obergericht zur Klärung der Frage, ob die Eingabe als Kostenbeschwerde zu behandeln ist (vgl. act. 25). Vom Obergericht wurde die Eingabe in der Folge als sinngemässe Kostenbeschwerde entgegengenommen. Am 22. Januar 2021 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 ein, mit welchem sie die Annullierung der "neunhunderter Rechnung" verlangt (act. 29).
4.
Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die gilt auch für die vorliegende Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin korrekterweise darauf hin, dass diese Frist in den Gerichtsferien nicht stillt steht (vgl. § 43 EG KESR).
Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-Gschwend, 3. Auflage, Art. 138 N 12). Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell im Pflegezentrum B._____ auf. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend an die Adresse des Pflegezentrums B._____ geschickt. Am 31. Dezember 2020 nahm eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums B._____ das Exemplar der Beschwerdeführerin in Empfang (vgl. act. 19/1). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Mitarbeiterin keine Vollmacht besass, die Sendung für die Beschwerdeführerin in Empfang zu nehmen. Damit wurde die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 zugestellt.
Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am 1. Januar 2021 zu laufen und endete am 11. Januar 2021, da der 10. Januar 2021 auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Beschwerdeführerin die sinngemässe Kostenbeschwerde jedoch erst am 13. Januar 2021 persönlich überbrachte, wurde die Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Selbst wenn die Frist eingehalten wäre, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden: Bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit der Unterbringung und zur Geeignetheit der Einrichtung zu äussern. Ordnet eine Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren bereits ein Gutachten an, erübrigt dies nicht die Einholung eines spezifischen Gutachtens zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie geltend gemacht bereits am 28. Dezember 2020 ihre Beschwerde telefonisch zurückgezogen hat, ergeben sich sodann nicht aus den Akten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass ihr mit der Verfügung vom 29. Dezember 2020 unnötige Kosten auferlegt worden sind. Hieran änderte auch das neue Schreiben vom 18. Januar 2021 nichts.
6.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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