Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 20. Januar 2021
in Sachen
Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Massnahmeverfahren: Gesuchsgegnerin)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner (im Massnahmeverfahren: Gesuchsteller)
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020: Entscheid über die Rechtsbegehren 8 und 11 des Gesuchstellers)
Kostenbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Oktober 2020;
Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 5/203 und act. 6/248, sinngemäss):
1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. Das Wohnrecht der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB sei abzuweisen und sofort aufzuheben. 9. […] 10. […] 11. Die zur Nutzung überlassenen Gegenstände gemäss Inventar aus dem Eigengut des Gesuchstellers seien innert 30 Tagen nach Inkrafttreten der vorsorglichen Massnahmen zu übergeben und bei deren Beschädigung finanziell abzugelten. 12. […] 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 6/251 S. 2 und act. 6/263 S. 2, sinngemäss):
1. Auf das Rechtsbegehren 8 des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsbegehren 8 des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 abzuweisen. 2. Auf das Rechtsbegehren 11 des Gesuchstellers sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsbegehren 11 des Gesuchstellers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers.
Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Das Rechtsbegehren 8 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsteller) wird abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren 11 (Herausgabe der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) wird nicht eingetreten. 3. Dem Gesuchsteller wird für das vorliegende Verfahren betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Verfahren betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 in Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist die Parteientschädigung beim Gesuchsteller nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton Zürich angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 8. [Mitteilungssatz.] 9. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung innert 10 Tagen.]
Anträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (act. 2 S. 2):
"1. Ziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (FE160013-B) betr. Rechtsbegehren 8 und 11 des Berufungsbeklagten sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'163.10 (zzgl. MWST) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten."
Erwägungen
1.
1.1
A._____ (Gesuchsgegnerin, Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan: Gesuchsgegnerin) und B._____ (Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner, fortan: Gesuchsteller) haben am tt. August 2001 geheiratet (act. 5/5/1). Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und die im Alleineigentum des Gesuchstellers stehende ehemals eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den beiden gemeinsamen Töchtern zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat zur Benützung während des Getrenntlebens einigten sich die Parteien aussergerichtlich (Geschäfts-
1.2
Seit dem 4. April 2016 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellten sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Über das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entschied das Bezirksgericht Andelfingen (fortan: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (act. 5/242). Dagegen haben beide Parteien bei der Kammer Berufung erhoben; diese sind Gegenstand des unter der Geschäfts-Nr. LY200027 (vereinigt mit LY200028) separat geführten Berufungsverfahrens. Über das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (vgl. vorstehende S. 3) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 6/284 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]).
1.3
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. November 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig "Berufung" erhoben (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3 und act. 6/288/1). Da sich die "Berufung" der Gesuchsgegnerin einzig gegen die Ent- schädigungsfolgen (Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Entscheides richtet, wurde diese als Kostenbeschwerde entgegengenommen (vgl. Art. 110 ZPO). Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 (Datum Poststempel) ebenfalls ein Rechtsmittel (Berufung) gegen den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer erhoben, welches unter der separaten Verfahrens-Nr. LY200047-O behandelt wird.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–247 und act. 6/248–288) wurden beigezogen. Ebenfalls beigezogen wurden die Akten des Berufungsverfahrens
1.5
Mit Schreiben vom 12. November 2020 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde der Gesuchsgegnerin angezeigt und weitere prozessleitende Anordnungen – soweit nötig – in Aussicht gestellt (act. 7/1–2).
1.6
Am 6. Januar 2021 wurde im separat geführten Berufungsverfahren LY200027 (damit vereinigt LY200028) eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien eine Vereinbarung im Sinne einer "Gesamtlösung" abgeschlossen haben (act. 9/35 = act. 10). In der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer unter der Verfahrens-Nr. PC200038-O behandelten Kostenbeschwerde (vgl. act. 9/35, Ziffer 5, 3. Absatz [Original] = act. 10, Ziffer 5, 3. Absatz).
2.
2.1
Nachdem die Gesuchsgegnerin in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2.2
In Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1–3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen.
2.3
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss (vgl. act. 10, Ziffer 5, 3. Absatz) je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseiti- gen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird Vormerk genommen.
4.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien,
das Bezirksgericht Andelfingen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten (Restakten, act. 6/248–288) zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens (Hauptsache), je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'163.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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