Ehescheidung (Edition)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 16. Juni 2021
in Sachen
Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juni 2021 (FE210087-G)
Erwägungen
1.
a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Scheidungsverfahren gemäss Art. 115 ZGB. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 2 S. 5 f.):
" 3. Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht konkrete Anträge zu den umstrittenen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Unterhalt,
Güterrecht, berufliche Vorsorge) sowie hinsichtlich der unmündigen Kinder (elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt) zu stellen und folgende Unterlagen im Doppel (soweit vorhanden und sofern nicht bereits eingereicht) samt Beilagenverzeichnis einzureichen: a) Vollmacht mit Originalunterschrift b) Lohnausweise der Jahre 2019 und 2020 c) Lohnabrechnungen der Monate Februar bis Mai 2021 (bei selbständiger Erwerbstätigkeit: die beiden letzten Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge im laufenden Jahr) d) Belege über allfällige Renteneinkünfte oder Nebeneinkommen (Abrechnung Arbeitslosenkasse, Rentenbelege, Unterstützungsleistungen wie AHV, IV, SUVA etc., weitere Einkommensbelege) e) Fahrtkosten für den Arbeitsweg, Beiträge an Berufsverbände, weitere Berufsauslagen f) Mietverträge, Belege Hypothekarzinsen, Belege Nebenkosten g) Krankenkassen-Prämienausweise für das Jahr 2021, Verfügung betreffend Prämienverbilligung h) Belege für Hausrat- und Haftpflichtversicherung i) Belege über Auslagen für Kinder j) Belege über aktuelle Vermögensverhältnisse (aktuelle Kontoauszüge und Übersicht über die vorhandenen Schulden per 21. Mai 2021) k) Belege über allfällige Schuldentilgung l) Belege über allfällige Unterhaltsverpflichtungen m) aktueller Grundbuchauszug über Liegenschaften/Eigentumswohnungen im Original n) ausgefüllte Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 (inkl. Wertschriftenverzeichnis, Hilfsblättern und Beilagen) o) letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfügung p) Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 24 FZG mit folgenden Angaben (anzufordern bei der Pensionskasse):
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, aufgezinst per 21. Mai 2021
Austrittsleistung per 21. Mai 2021 q) allfällige Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet r) allfällige Trennungsvereinbarung oder Ehevertrag"
b) Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist hierorts Beschwerde mit dem Antrag, es sei die ihm in vorinstanzlicher Dispositivziffer 3 gesetzte Frist hinsichtlich der Ziffern 3b bis 3r auszusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin; Urk. 1 S. 2).
c) Auf die Ausführungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2.
a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Der Beklagte scheint den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin zu sehen, dass die Einreichung zahlreicher Unterlagen mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sei. Die Auflage der Vorinstanz ergehe in einem Zeitpunkt, in welchem er keinerlei Kenntnis der Anträge der Klägerin sowie deren Begründung und Dokumentierung habe. Zudem müsse die Klägerin erst einmal den ihr in Dispositivziffer 1 auferlegten Kostenvorschuss leisten, damit auf ihre Klage eingetreten werde (Urk. 1 S. 3). Dem Beklagten ist entgegenzuhalten, dass jede Prozesshandlung in einem gewissen Umfange Aufwand und Kosten auslöst. Solche sind hingegen untergeordneter Art. Der Beklagte macht vorliegend zwar geltend, der Aufwand und die Kosten seien erheblich; er unterlässt es jedoch, diese Behauptung näher zu substantiieren. Sodann ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass vorliegend die erstinstanzliche Aufforderung zur Edition von Unterlagen keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit darstellt. So wies die Vorinstanz betreffend die Edition einzig auf Art. 290 lit. e ZPO und Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO sowie auf Art. 131 ZPO hin (Urk. 2 S. 3 E. 5). Sie unterliess es demgegenüber, in der angefochtenen Verfügung Säumnisfolgen anzudrohen, sofern der Beklagte es unterlassen werde, innert Frist die in Dispositivziffer 3 genannten Unterlagen (vollständig) einzureichen (vgl. dazu Art. 147 Abs. 3 ZPO und Art. 161 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert hat, um die anstehende Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 Abs. 1 und 2 ZPO optimal vorbereiten zu können.
Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten.
3.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm