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(Keine) Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung

PE120011 · Obergericht Zürich

Vom 4. Okt. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/pe120011/de/keine-beschwerde-gegen-die-verweigerung-einer-superprovisorischen-anordnung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

(Keine) Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung

Rubrum

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, (keine) Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung. Bestätigung der Praxis mit kritischer Anmerkung

Erwägungen

Z. wird von der Bank Y. betrieben. Das Verfahren ist fortgeschritten, und auf heute, 4. Oktober 2012, 15 Uhr ist die öffentliche Versteigerung von Stockwerkseigentumsanteilen von Z. angesetzt.

Offenbar ist am Bezirksgericht Meilen ein Verfahren im Sinne von Art. 85a SchKG hängig, mit welchem Z. feststellen lassen will, dass seine Schuld nicht bestehe oder jedenfalls nicht fällig sei. In diesem Rahmen stellte er den Antrag, es sei die Versteigerung abzusetzen, und zwar wegen zeitlicher Dringlichkeit vorerst ohne Anhörung der Gegenpartei. Die zuständige Richterin wies das Begehren am 1.Oktober 2012 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde Z.s, die heute am Obergericht einging.

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist gegen Entscheid über so genannte superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig (BGE 137 III 417). Der vorliegende Fall ist zwar ein gutes Beispiel für die Schwäche dieser Rechtsprechung, doch ist diese mit einlässlicher Begründung eingeleitet worden, und es besteht im Moment kaum Aussicht, dass das Bundesgericht seine Meinung ändern könnte. Auf die Beschwerde wird daher nicht einzutreten sein. Damit kommt auch eine dringende, von der Präsidentin in eigener Kompetenz zu erlassende Massnahme nicht in Frage.

Auch wenn man den Entscheid der Einzelrichterin grundsätzlich der Beschwerde unterwerfen wollte, wäre eine superprovisorische Massnahme nicht anzuordnen. Die Dringlichkeit ist zwar sozusagen lehrbuchhaft gegeben: die Versteigerung wird heute Nachmittag stattfinden. Und ein Zuschlag ist auch nur schwer wieder rückgängig zu machen. Hingegen hat die Einzelrichterin zum Einen durchaus zu recht erwogen, dass Z. viele Monate verstreichen liess, ehe er am 28. September 2012 die Klage nach Art. 85a SchKG überhaupt erst einleitete. Hat er sich den zeitlichen Druck einzig und allein selber zuzuschreiben, ist es vertretbar, ihm eine superprovisorische Massnahme aus diesem Grund zu verweigern. Jedenfalls aber fehlt es völlig an der günstigen Hauptsache-Prognose, welche erste Voraussetzung für irgend eine Massnahme

wäre (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Z. lässt dem Obergericht zwar seine Klage vom 28. September 2012 zukommen. Diese enthält, so weit es innert kürzester Zeit überhaupt feststellbar ist, zwar Behauptungen, aber auch nicht mehr. Dass die der Versteigerung zugrunde liegende Forderung möglicherweise nicht (mehr) fällig sein könnte, ist damit nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Eine vorsorgliche Massnahme, mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei, lässt sich damit nicht rechtfertigen.

Nach Beizug der erstinstanzlichen Akten könnte die sorgfältige Würdigung der mit der Klage eingereichten Beilagen vielleicht eine andere Beurteilung ergeben. Darauf kann und muss allerdings verzichtet werden: die Versteigerung findet heute statt, und das Begehren richtet sich (richtig) einzig auf das Absetzen dieses Termins.

Dispositiv

1.

Das Begehren um Absetzen der auf heute Nachmittag angesetzten Versteigerung von Grundeigentum in der Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach (an dieses mit zusätzlichem telefonischem Vor-Avis).

Obergericht, II. Zivilkammer

Verfügung vom 4. Oktober 2012

Geschäfts-Nr.: PE120011-O/Z01

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 261 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.