Erbbescheinigung / Kosten
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 4. Januar 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Erbbescheinigung / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Mai 1932, von C._____ [Ortschaft], gestorben am tt.mm 2019, wohnhaft gewesen in C._____
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. November 2020 (EM200526)
Erwägungen
1.1
Mit Schreiben und Formular (Erbscheinbestellung) vom 2. September 2020 (Poststempel) ersuchte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins (1 Exemplar) im Nachlass des B._____, der am tt.mm 2019 mit letztem Wohnsitz in C._____ verstorben war (act. 1).
1.2
Mit Erbbescheinigung vom 19. November 2020 stellte die Vorinstanz – aufgrund des Urteils vom 5. August 2020 betreffend Erbbescheinigung / Erbschaftsverwaltung (Aufhebung) / Erbenaufruf (Abschluss) – fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagung vorgemerkt worden sei. Sodann wurde bescheinigt, dass als alleinige Erben des Erblassers dessen Ehegattin, Schwester sowie je drei Neffen und Nichten, darunter die Beschwerdeführerin, anerkannt seien. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 2 = act. 4).
2.1
Gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wehrt sich die Beschwerdeführerin mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Datum Poststempel, 8. Dezember 2020 Datum Grenzstelle). Sie schreibt, sie erhebe "Beschwerde/Widerspruch" gegen die Kosten von Fr. 250.–, "da die Tatsache eines bestehenden Vorgangs einer Erbschaft überhaupt nicht gegeben" sei (act. 5). Sinngemäss beantragt sie damit den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch die Vorinstanz. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe Ausführungen zur Erbschaftsverwaltung im Nachlass des Erblassers.
2.2
Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die vorerwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen.
2.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 2). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
3.1
Ob die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin einen genügenden Rechtsmittelantrag enthält (Art. 321 Abs. 1 ZPO), kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beschwerde eine genügende Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält. Auch wenn der eingangs geschilderte sinngemässe Antrag bezüglich der Kosten und die Beschwerdebegründung als genügend eingeschätzt werden, ergibt sich, dass die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – abzuweisen ist. Ob die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist (vgl. act. 4 S. 3), kann nicht eruiert werden, da in den vorinstanzlichen Akten ein entsprechender Empfangsschein für die Zustellung der angefochtenen Erbbescheinigung fehlt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden, soweit sie die Höhe der von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr betrifft.
3.2
Dagegen ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin zum Ehevertrag zwischen dem Erblasser und dessen Ehefrau sowie zur Erbschaftsverwaltung und den entsprechenden Entscheiden der Vorinstanz hiezu äussert (vgl. act. 5 und act. 7/1-4). Dies war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Erbbescheinigung und kann deshalb auch nicht zum Thema des Rechtsmittels erhoben werden. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe in diesem Zusammenhang beantragen wollte, kann daher offen bleiben. Ein Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und den angefochtenen Kosten ist sodann nicht erkennbar. Allfällige Einwände gegen die angeordnete und mittlerweile wieder aufgehobene Erbschaftsverwaltung (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) wären in Anfechtung der entsprechenden Entscheide des erlassenden Einzelgerichtes geltend zu machen gewesen.
4.1
Der Erbschein wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Begehren hin ausgestellt (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Ausstellung des Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Diese sind dem Erben aufzuerlegen, der den Erbschein für sich beansprucht. Diesem Grundsatz folgte auch die Vorinstanz. Anders als etwa im Verfahren der Testamentseröffnung stellen die Kosten der Erbbescheinigung keine Erbgangsschuld dar. Ein Bezug der Kosten von einem
Erben auf Rechnung des Nachlasses kann daher nicht in Frage kommen, sondern der antragstellende Erbe wird definitiv kostenpflichtig (vgl. BSK ZGB II- Karrer/ Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 559 N 31).
Dabei stellt jedes Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins für sich eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit dar, unabhängig davon, ob bei mehreren Gesuchen dafür je ein neues Geschäft mit einer neuen Verfahrens-Nummer eröffnet wird, oder nicht. Entsprechend führt jedes Gesuch je für sich zu Kostenfolgen, wobei die Kosten nach dem Gesagten jeweils dem gesuchstellenden Erben aufzuerlegen sind. Dem entspricht, dass jeder Erbe, der einen Erbschein für sich verlangt, mit dessen Ausstellung auch in den Genuss der damit verbundenen Vorteile (provisorischer Ausweis über die Berechtigung am Nachlass) kommt
4.2
Die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bemisst sich nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]), selten aber weniger als Fr. 250.– (vgl. Merkblatt der Gerichte unter https://www.gerichteblaetter/M_Erbschein_allg.pdf). Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbscheinbestellung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem gesamten Erbschaftsvermögen und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel Fr. 250.– bis Fr. 7'000.– betragen sowie zusätzlich die Barauslagen für die Erbenermittlung in Rechnung gestellt würden (act. 1 Blatt 2). Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 250.– ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
In zweiter Instanz bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die
Beschwerdeführerin beanstandet die gesamten ihr auferlegten Kosten. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 250.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf ein Minimum von Fr. 100.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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