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Hinterlegung eines Schiedsspruchs

PG230001 · Obergericht Zürich

Vom 12. Juni 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/pg230001/de/hinterlegung-eines-schiedsspruchs

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Hinterlegung eines Schiedsspruchs

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG230001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Juni 2023

in Sachen

Verein A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ u/o MLaw X2._____

gegen

Gesuchsgegnerinnen

1 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____

sowie

Streitberufene

betreffend Hinterlegung eines Schiedsspruchs

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 (act. 1) übermittelte Rechtsanwalt Dr. Z._____ dem Obergericht des Kantons Zürich als Obmann im Schiedsverfahren der Parteien betreffend Forderung den Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 (act. 2) zur Kenntnisnahme und zu den Akten. Sinngemäss wurde das Schreiben als Gesuch um Hinterlegung des Schiedsspruchs entgegengenommen, nachdem Dr. Z._____ in derselben Sache bereits am 30. August 2021 einen Schiedsbeschluss vom 26. August 2021 hatte hinterlegen lassen (Verfahren Geschäfts-Nr. PG210006-O, act. 3 und act. 2 Rz 22).

2.

Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OG, LS 212.51) und die "Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts" (Beschluss vom 30. November 2022, Nr. OP220005-O) weisen die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 OrgV OG).

3.

Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen (Art. 356 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH). Die Hinterlegung des Schiedsspruchs vom 17. Mai 2023 ist entsprechend vorzumerken.

Dispositiv

1.

Es wird vorgemerkt, dass der Obmann des Schiedsverfahrens in Sachen Verein A._____ einerseits und B._____ GmbH sowie C._____ AG in Liq. AG andererseits und D._____ AG als Streitberufene den Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 mit Übermittlungsschreiben vom 30. Mai 2023 beim Obergericht hinterlegt hat.

2.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden vom Obmann des Schiedsgerichts, Dr. Z._____, … [Adresse], bezogen.

4.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • die Vertreter des Vereins A._____, zweifach, für sich und zuhanden des Vereins A._____,

  • den Vertreter der B._____ GmbH, zweifach, für sich und zuhanden der

  • die D._____ AG sowie

  • den Obmann des Schiedsgerichts.

Zürich, 12. Juni 2023

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 356 und Art. 386 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.