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Sicherheit für die Parteientschädigung

PP120009 · Obergericht Zürich

Vom 29. Feb. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/pp120009/de/sicherheit-fur-die-parteientschadigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Sicherheit für die Parteientschädigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120009-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 29. Februar 2012

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Januar 2012 (FV110033)

Nach Einsicht in die an die Vorinstanz adressierte Beschwerde des Klägers vom 8. Februar 2012 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. Urk. 1),

nach Einsicht in die damit angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2012, welche der Kläger am 24. Januar 2012 in Empfang genommen hat (vgl. Beilage zu Urk. 4/13 S. 3),

da die Beschwerdefrist bei prozessleitenden Verfügungen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 4/13 S. 2 Dispositivziffer 4),

da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 3. Februar 2012 abgelaufen ist,

da die am 8. Februar 2012 durch den Kläger zur Post gegebene Beschwerde somit verspätet ist,

weshalb nicht darauf einzutreten ist und der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der Beklagten mangels Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

da die Beschwerde, weil verspätet erhoben, von vorneherein aussichtslos war, weshalb dem Kläger für das Beschwerdeverfahren die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO),

unter Hinweis an die Vorinstanz, dass sie für das erstinstanzliche Verfahren über den Antrag 2 des Klägers in seiner Eingabe vom 8. Februar 2012 (Urk. 4/15) betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben wird, bevor sie ihm Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen wird,

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101, Art. 106, Art. 117 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.