Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 15. März 2021
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt B._____, Abt. Finanzen
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2021 (FV200028-I)
Erwägungen
1.
a) Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) einen Antrag auf eine "sofortige (!), vorläufige superprovisorische Sistierungsverfügung per 2. Oktober 2020" für die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um superprovisorische Einstellung der Betreibung ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-- an (Urk. 3). Die Klägerin leistete den Vorschuss auch innert Nachfrist (Urk. 5) nicht. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf die Feststellungsklage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Klägerin (Urk. 7 = Urk. 10).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 1. März 2021 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1):
"1. URP 2. URB 3. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster sei nichtig zu erklären. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse und des Betreibungsamtes B._____.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe sinngemäss eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG mit einem Streitwert von Fr. 8'025.60 erhoben. Die Klägerin habe den Kostenvorschuss auch in- nerhalb der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, weshalb auf die negative Feststellungsklage androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 2 f.).
c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe nie eine Feststellungsklage erhoben. Da werde ihr eine Klage angedichtet, welche sie nie eingereicht habe; die Vorinstanz hänge ihr eine Klage an, welche sie ganz sicher nie verursacht habe. Das Betreibungsamt B._____ habe fälschlicherweise ihren korrekten Rechtsvorschlag abgelehnt und infolgedessen die Pfändung gegen sie eingeleitet; sie sei daher durch das Verschulden des Betreibungsamtes B._____ gezwungen gewesen, eine sofortige superprovisorische Sistierung der Betreibung einzureichen, um die drohende Pfändung abzuwenden. Mit der Anerkennung ihres Rechtsvorschlags habe sich die Ausgangslage geändert und die Pfändung sei nichtig geworden; das ganze vorinstanzliche Geschäft sei zu "Rauch & Dampf" geworden. Somit sei sie von den entstandenen Kosten zu befreien und diese seien den Verursachern aufzuerlegen (Urk. 9).
d) Eine gerichtliche Einstellung einer Betreibung kann mit den Klagen gemäss Art. 85 und Art. 85a SchKG erreicht werden. Die Eingabe der Klägerin vom 30. Oktober 2020 erfüllte die Voraussetzungen von Art. 85 SchKG (Urkundenbeweis, dass die Schuld bezahlt oder gestundet ist) offensichtlich nicht. Dass die Vorinstanz die Eingabe als Klage gemäss Art. 85a SchKG behandelt hat, stellt daher keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Letztlich ist jedoch die Qualifikation der Eingabe der Klägerin vom 30. Oktober 2020 gar nicht von Bedeutung, denn die Klägerin hat mit dieser Eingabe eine gerichtliche Anordnung verlangt (superprovisorische Einstellung der Betreibung), welche sie nicht erreicht hat und damit unterlegen ist. Ein gerichtliches Verfahren verursacht sodann Kosten, für welche die Vorinstanz einen Vorschuss verlangen durfte (Art. 98 ZPO; dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 114 ZPO vorliegen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht). Die Klägerin leistete unbestritten den verlangten Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens nicht. Dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten ist, entspricht sodann dem Gesetz (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und stellt damit wiederum keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Weshalb ein nichtiger Entscheid vorliegen soll, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
3.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. obige Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. F. Rieke
versandt am: sd