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Nachbarschaftsstreit (Streitwert)

PP210063 · Obergericht Zürich

Vom 20. Dez. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/pp210063/de/nachbarschaftsstreit-streitwert

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nachbarschaftsstreit (Streitwert)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Dezember 2021

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Nachbarschaftsstreit (Streitwert)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 9. November 2021

Erwägungen

1.

a) Die Kläger und die Beklagte sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten über der Wohnung der Kläger liegt. Am 8. September 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitigkeit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen) ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 24. Juni 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz (u.a.) den Parteien eine Frist an, um sich zum Streitwert zu äussern (Vi-Urk. 5). Die Kläger überliessen die Streitwertbestimmung dem Gericht (Vi-Urk. 7), die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.--, den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.-- an (Vi-Urk. 8 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihr am 17. November 2021 zugestellte (vgl. Vi-Urk. 9/3) Verfügung erhob die Klägerin am 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1 – Das Streitwert ist von CHF20,000 auf CHF40,000 festzulegen. 2 – Das Einzelgericht sei gerichtlich anzuweisen, die Klage auf Grund von fehlenden Zuständigkeit abzuweisen. 3 – Alles unter Kosten zu Lasten der Klägerinnen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig den Klägern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Die

Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet; durch die angefochtene Verfügung erleidet sie damit keinen rechtlich relevanten Nachteil.

b) Mit einer Beschwerde kann sodann nur das Dispositiv angefochten werden, d.h. – ganz einfach gesagt – das, was im angefochtenen Entscheid tatsächlich entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar ein Streitwert erwogen, es wurde darüber jedoch nicht formell entschieden, weshalb diese Frage nicht zum Thema eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden.

d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Beschwerdevorbringen der Beklagten ohnehin allesamt im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (vgl. Art. 326 ZPO) darstellen würden, nachdem sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde (vgl. oben Erw. 1.a). Sie wird die Zuständigkeit der Vorinstanz noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten können.

3.

a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 20'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren PP210065-O.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.- -. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 60, Art. 95, Art. 106, Art. 322 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.