Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 26. August 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch D._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 11. Juni 2021; VO.2021.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm 2014, und C._____, geb. tt.mm 2017. Die Kinder stehen unter seiner alleinigen elterlichen Sorge. Über die beiden Mütter der Kinder, E._____ und F._____, ist nichts Näheres bekannt. Nach verschiedenen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Kinder eröffnete die KESB Uster (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren (KESB act. 1). Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ordnete die KESB eine Intensivabklärung und eine familienergänzende Betreuung beider Kinder an. Zudem errichtete sie für beide Kinder für die Dauer des Abklärungsverfahrens vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte G._____ zur Beiständin (KESB act. 50). Im KOFA-Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 kamen die Abklärenden zum Schluss, dass die Kinder massiv gefährdet seien und eine baldmögliche Fremdplatzierung in einem Kinderheim anzustreben sei (KESB act. 83). Darauf ernannte die KESB am 18. Februar 2021 für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen D._____ als Vertretungsbeiständin von zog die KESB dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ superprovisorisch und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe H._____, wobei sie dem Vater Weisungen erteilte, die Aufträge an die Beiständin ergänzte und die Kantonspolizei Zürich für den Vollzug der Platzierung beizog. Zudem wurden für beide Kinder spezifische Abklärungen angeordnet (KESB act. 81). Nachdem der Vater am 22. Februar 2021 von der KESB angehört worden war (KESB act. 88), zeigte Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2021 unter Beilage einer Vollmacht an, dass sie vom Vater zur Wahrung seiner Interessen mandatiert worden sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KESB act. 95-96). Mit Entscheid vom 3. März 2021 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus I._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurde bestätigt. Die Aufga- ben der Beiständin wurden im Zusammenhang mit der Anschlussplatzierung im Kinderhaus I._____ und der begleiteten Besuchskontakte ergänzt (KESB
1.2
Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Vater von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). In seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 beantragte er im bezirksrätlichen Verfahren die Zusprechung der "Rechtsbeihilfe" (BR act. 12), was der Bezirksrat als sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelte und dem Vater Frist ansetzte, um seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse unter Beilage aktueller Unterlagen darzulegen (BR act. 14). Der Vater liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Am 11. Juni 2021 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Vaters ab, soweit er darauf eintrat. Auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (BR act. 25).
1.3
Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Bezirksrat (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2021 Beschwerde an das Obergericht (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-25, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 7/1-293, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
2.2
Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 – 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist.
2.3
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 11. Juni 2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sieht die ZPO die Beschwerde als Rechtsmittel vor (Art. 121 ZPO). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten.
2.4
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es reicht aber auf jeden Fall nicht, in der Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben. Insbesondere genügt es nicht, in der Beschwerde das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH PS110216 vom 2. Dezember 2011 E. 5; OGer ZH LB110049 vom 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.5
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation beigelegt habe. Auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist habe er es unterlassen, seine Einkommens- und Vermögenssituation darzutun und zu belegen. Den Vorakten seien ein Mietvertrag sowie einige Rechnungen zu entnehmen. Unterlagen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers würden jedoch fehlen. Auch den Steuerunterlagen seien keine diesbezüglichen Informationen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer mangels Einreichung einer Steuererklärung für das Jahr 2019 habe eingeschätzt werden müssen. Damit sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit abzuweisen (BR act. 25 S. 4 f.).
2.6
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde einzig auf den Entscheid der KESB vom 20. Mai 2021, mit dem ihm für das Verfahren betreffend
Prüfung von Kindesschutzmassnahmen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Mit diesem Entscheid sei bereits über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden und dies komme auch für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zur Anwendung (act. 2).
2.7
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde davon ausgeht, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die KESB auch für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren gelte, ist Folgendes festzuhalten: Eine automatische Weitergeltung der erstinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, da gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber mit der genannten Regelung vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren erneut geprüft werden. Insbesondere ist die Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (vgl. HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 13). Damit trifft die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei auch im Rechtsmittelverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Legt sie ihre finanziellen Verhältnisse (auch innert einer Nachfrist) nicht offen und kommt damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179
2.8
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Damit kommt er den Anforderungen an die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach. Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtsunkundigen Beschwerdeführer praxisgemäss auf seine Mitwirkungspflicht hinwies und ihm mit Präsidialverfügung vom 30. April 2021 eine Nachfrist ansetzte, um seine aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen (BR act. 14). Aufgrund der Er- wägungen der Vorinstanz in der genannten Verfügung hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass ihn für die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Mitwirkungsobliegenheit trifft und er seine aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen hätte. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit vor Vorinstanz auch nach dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen.
2.9
Aufgrund des Gesagten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'969.30 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
3.2
Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'969.30 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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