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Dringliches.

PS130075 · Obergericht Zürich

Vom 6. Juni 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ps130075/de/dringliches

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Dringliches.

Art. 207 SchKG, Dringliches. Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist grundsätzlich nicht dringlich im Sinne der Bestimmung.

(Erwägungen des Obergerichts:)

6. a) Grundsätzlich werden alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen mit der Konkurseröffnung aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). [Sie] leben nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Es fallen mit der Konkurseröffnung nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die darauf beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin. Die ebenfalls auf einer Betreibung beruhende Klage nach Art. 85a SchKG fällt allerdings nicht dahin (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, 2. Auflage, Art. 206 N 11-12). Dies liegt in der Doppelnatur der Klage (…). Mit der Konkurseröffnung werden ferner, mit Ausnahme dringlicher Fälle, Zivilprozesse in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

b) Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur des Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Wird ein Prozess als dringlich beurteilt, so muss der Konkursverwaltung Frist angesetzt werden für die Erklärung, ob sie das Verfahren im Namen der Masse durchführen will … (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 207 N 35).

c) Die Dringlichkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG ergibt sich aus der Verbindung zur Betreibung. Wird die Betreibung mit der Konkurseröffnung durch Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben, so entfällt damit auch die Dringlichkeit. Bei solchen Klage liegt deshalb keine Dringlichkeit im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG vor (vgl. BGE 132 III 89 Erw. 1.6).

Obergericht, II. Zivilkammer

Beschluss vom 6. Juni 2013

Geschäfts-Nr.: PS130075-O/U

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a, Art. 206, Art. 207 und Art. 230 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.