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Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

PS140017 · Obergericht Zürich

Vom 4. Feb. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ps140017/de/pfandungsankundigung-beschwerde-uber-das-betreibungsamt

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 4. Februar 2014

in Sachen

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Dezember

Erwägungen

1.

Am 22. Mai 2013 erliess das Betreibungsamt C._____ in den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibungen mit den Nummern … und … die Pfändungsankündigung (act. 2/1-2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Beschwerde (act. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6 = act. 9 = act. 11). Innert Frist erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der unteren Aufsichtsbehörde ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

2.1

Der Beschwerdeführer brachte vor der unteren Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien nicht geschuldet, da bei der Berechnung der Steuern fälschlicherweise von einem zu hohen Einkommen von ihm und seiner Ehefrau ausgegangen worden sei (act. 11 S. 2). Die untere Aufsichtsbehörde erwog dazu zusammengefasst, weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt hätten die Frage der materiellen Begründetheit einer in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. In beiden Betreibungsverfahren sei die definitive Rechtsöffnung erteilt, die entsprechenden Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfändungsankündigungen erlassen worden. Dies sei alles nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei (act. 11 S. 2 f.).

2.2

In der Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde hält der Beschwerdeführer weiter dafür, dass eine Doppelbelastung für dieselbe Bundessteuerschuld vorliege, weshalb die gepfändeten 3. Säule-Gelder der Swiss Life zurückzubezah- len seien (act. 10 S. 2). Die untere Aufsichtsbehörde erwog jedoch richtigerweise, dass die Begründetheit der Betreibungsforderungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (act. 11 S. 2). Die Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde verfängt daher in diesem Punkt nicht und ist abzuweisen.

2.3

Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anmeldung der Eigentumsübertragung seiner Liegenschaft. Zudem seien die Betreibungen gegen die Betreibungsbeamten D._____ und E._____ vom Bezirksgericht Horgen an Hand zu nehmen (act. 10 S. 2). Inwiefern diese Vorbringen das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigungen vom 22. Mai 2013 betreffen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer nicht an, aus welchen Gründen die Pfändungen zu sistieren seien (vgl. act. 10 S. 2). Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4

Bereits die untere Aufsichtsbehörde wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorbringen bezüglich den Fr. 577'000.– (act. 1 S. 3; act. 10 S. 2) in keinem Zusammenhang mit den beanstandeten Beschwerdeobjekten stünden (vgl. act. 11 S. 3). Dem ist beizupflichten. Im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 10 S. 2). Ein solcher wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeschrift eigenhändig und er reichte sie am letzten Tage der Beschwerdefrist ein (vgl. act. 7/1). Ein weiterer Schriftenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 321 ZPO). Die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers mittels einer fristgerechten Ergänzung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsvertreter wäre daher von vornherein nicht mehr möglich gewesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb abzuweisen.

4.

SchK-Beschwerden sind im kantonalen Verfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 118, Art. 321, Art. 322 und Art. 324 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.