Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Konkurseröffnung

PS150143 · Obergericht Zürich

Vom 28. Aug. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ps150143/de/konkurseroffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150143-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015 (EK150314)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 11. August 2015 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 13. August 2015 zugestellt (act. 8/8). Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Datum Eingang) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin zahlte ohne Fristansetzung einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 (act. 5/12 und act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491).

Die Schuldnerin hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung am 14. August 2015 bezahlt (act. 5/11). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 1'000.00 am 13. August 2015 hinterlegt (act. 5/13). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

Die Schuldnerin behauptet, sie sei finanziell gesund und arbeite mit Gewinn. Im letzten Halbjahr habe dieser CHF 21'153.73 betragen. In den kommenden Monaten sei mit neuen Aufträgen in der Grössenordnung von CHF 150'000.00 zu rechnen. Aufgrund von grösseren Abzahlungsverpflichtungen, namentlich gegenüber der SVA und der C._____, sowie eines Zahlungsausfalles der D._____ GmbH in der Höhe von CHF 35'000.00 habe die Schuldnerin zurzeit ein "leicht enges Kostüm". Den Debitoren von CHF 29'327.70 und dem Bankguthaben von CHF 15'544.17 stünden offene Kreditoren von CHF 57'392.12 gegenüber. Die Passiven seien damit um CHF 12'520.25 grösser als die Aktiven. Mit den ins Gewicht fallenden Gläubigern (SVA, C._____, B._____) habe die Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbart. Die Schuldnerin sei deshalb liquid. Aufgrund der guten Auftragslage könne mit einem Abbau der Schulden bis November 2015 gerechnet werden.

Die Angaben der Schuldnerin bezüglich der aktuellen Bilanz (Banksaldo, Debitoren, Kreditoren) sind durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht (act. 5/6, 5/14 und 5/15). Das Geschäftskonto bei der CS weist im Zeitraum 14. Juli 2015 bis 13. August 2015 Gutschriften von CHF 46'191.50 auf, denen Belastungen von CHF 31'673.90 gegenüber stehen. Im Betreibungsregisterauszug sind 18 Betreibungen verzeichnet, davon wurden zehn Verfahren durch Zahlungen der Schuldnerin erledigt. Bei den übrigen Betreibungen handelt es sich um diejenige, die der Konkurseröffnung zugrunde lag, eine frühere Betreibung der Gläubigerin sowie um solche der C._____ und der SVA im Gesamtbetrag von CHF 53'437.95 (act. 5/7). Mit der SVA und der C._____ konnte die Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbaren (act. 5/3b). Zahlungen an diese Gläubigerinnen sind jedenfalls für August 2015 belegt (act. 5/15). Zur Betreibung der Gläubigerin vom 25. Mai 2012 im Betrag von CHF 30'831.30 äussert sich die Schuldnerin nicht explizit. Sinngemäss macht sie aber geltend, dass sie mit der Zahlung von 6667.25 vom 14. August 2015 sämtliche noch ausstehenden Forderungen dieser Gläubigerin getilgt hat. Dies erscheint glaubhaft, da anzunehmen ist, dass die Gläubigerin am 12. März 2015 alle damals noch offenen Beträge in Betreibung gesetzt hat. Aufgrund der eingereichten Offerten ist hinreichend dargetan, dass die Schuldnerin in nächster Zeit die erhofften Umsätze generieren kann (act. 5/16). Den Erfolgs- rechnungen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in der Lage ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (act. 5/9 und 5/10).

Aufgrund des Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Konkurs ist aufzuheben.

3.

Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'600.00 (CHF 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am: 31. August 2015

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 107 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.