Arrest
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210170-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 19. Oktober 2021
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. September 2021 (EQ210019)
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein Arrestgesuch mit Beilagen ein (act. 1 f.).
2.
Mit Urteil vom 13. September 2021 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 3 = act. 8 = act. 10; nachfolgend zitiert als act. 8). Mit Eingabe vom 28. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beizogen (act. 1–6). Das Verfahren ist spruchreif.
3.1
Gegen den vorinstanzlichen abweisenden Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zu Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2).
3.2
Wann die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid entgegengenommen hat, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Entsprechend ist auch unklar, ob die Beschwerde noch innerhalb der zehntägigen
Rechtsmittelfrist erhoben wurde. Eine weitergehende Prüfung dieser Frage erübrigt sich aber, da die Beschwerde sogleich aus anderen Gründen abzuweisen ist.
4.1
Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Bestand Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) ist durch den Gläubiger vor Gericht im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG).
4.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da sie das Vorhandensein von Arrestgegenständen als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Im Arrestgesuch – so die Vorinstanz – finde sich unter der Überschrift "Arrestgegenstände" die Angabe Im Begleitschreiben und den Beilagen fänden sich keine weiteren Angaben dazu. Es sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Erklärungen mache und keine Beweismittel vorlege, wonach die Beschwerdegegnerin bei der C._____ AG angestellt sei. Ein hinlänglicher Hinweis auf die Verbindung der Beschwerdegegnerin mit der Drittschuldnerin werde damit nicht erbracht, und das Vorhandensein von Vermögensgegenständen sei damit nicht glaubhaft dargelegt (act. 10).
4.3
Im Rahmen ihrer Eingabe an die Kammer bestätigt die Beschwerdeführerin, den gewünschten Nachweis "leider" nicht beigebracht zu haben – eine Chance auf nachträgliche Einreichung sei ihr nicht gegeben worden. Sie reicht der Kammer eine Kopie des Vermögensverzeichnisses vom 21. Juli 2020 ein, aus welchem die Beschwerdegegnerin "an Eides Statt" ihre Arbeitgeberin angegeben habe (act. 9 und 11/2).
4.4
Damit bezeichnet die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss nicht als falsch, wonach die genannte Arrestvoraussetzung nicht glaubhaft gemacht sei. Sie bemängelt vielmehr, dass die Vorinstanz ihr keine Gelegenheit zur
Einreichung weiterer Unterlagen und damit zur Ergänzung ihres Gesuchs gegeben habe.
Das Gesuch um Arrestlegung ist im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 251 lit. a ZPO). Im summarischen Verfahren muss die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt mit zugehörigen Beweismitteln im ersten Parteivortrag und somit im Gesuch umfassend darlegen. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig, d.h. wenn es sich um echte oder entschuldbar nicht früher vorgebrachte unechte Noven handelt (OGer ZH LF200067 vom 11. März 2021, E. 4.2. f.; zum Ganzen auch: ZK ZPO-KLINGLER, 3. Aufl. 2016, Art. 252 N 31 ff.; ZK ZPO-SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, a.a.O, Art. 257 N 2).
Mit Blick darauf kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs gegeben hat. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin anzulasten, wenn sie aus Nachlässigkeit nicht sämtliche sachdienlichen Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht hat.
Dass die Beschwerdeführerin den ihrer Ansicht nach sachdienlichen Beleg nun im Beschwerdeverfahren nachreicht, hilft ihr nicht. Noven sind im Beschwerdeverfahren wie gezeigt nicht zulässig. Das nun eingereichte Vermögensverzeichnis ist daher in der vorliegenden Beschwerde nicht beachtlich. Ob damit das Vorhandensein von Vermögensgegenständen der Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist damit nicht hier zu prüfen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.5
Die Beschwerdeführerin bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Arrestentscheid eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt und als solche nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 133 III 589, E. 1). Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs kann ein Arrestbegehren deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebeng eines Arrestes neu eingereicht werden, namentlich mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Be- gründung (BGE 138 III 382, E. 3.2.2; auch OGer ZH PS200252 vom 2. März 2021, E. III./1.2.).
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
5.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'157.83.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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