Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 2. Juni 2026
in Sachen
Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Mai 2026 (EK260220)
Erwägungen
1.1
Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens C._____, welches insbesondere den Betrieb eines Malergeschäfts und die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen bezweckt (vgl. act. 10).
1.2
Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 5. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 2'460.85 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt über den Schuldner den Konkurs (act. 6 = act. 7/6 = act. 3). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 7. Mai 2026 zugestellt (act. 7/7). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 18. Mai 2026, ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
1.3
Gegen vorerwähnten Entscheid erhob der Schuldner mit hierorts am 18. Mai 2026 überbrachter Eingabe Beschwerde (vgl. act. 2 und Beilagen act. 4/37). Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
1.4
Da die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung verweigert. Sodann wurde dem Schuldner Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 11).
1.5
Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 4/1 zuzustellen.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können innert der Rechtsmittelfrist selbst dann erhoben werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
3.
Der Schuldner macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten getilgt zu haben (act. 2). Gemäss Quittung des Obergerichts des Kantons Zürich hinterlegte er hierorts am 18. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung Fr. 2'770.– (act. 5), welcher Betrag die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (= Fr. 2'460.85, vgl. Ziff. 1.2) als auch die Kosten des Konkursgerichtes in Höhe von Fr. 300.– (vgl. act. 6 S. 2) zu decken vermag. Sodann belegte der Schuldner mit Quittung des Konkursamtes Winterthur-Altstadt, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 4/2).
Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen.
4.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Situation zu erkennen sind oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden.
4.2.1
Zur Zahlungsfähigkeit macht der Schuldner in der (ergänzenden) Beschwerdeschrift geltend, er befinde sich seit ungefähr einem Jahr zufolge der ausstehenden Zahlung eines Kunden über Fr. 25'000.– in einer schwierigen finanziellen Situation (vgl. act. 4/1 und act. 4/3-4). Davor habe er immer alle Rechnungen pünktlich gezahlt einschliesslich Miete, Krankenkasse und aller weiteren Verpflichtungen. Er sei seit zwei Jahren selbständig, davor habe er ungefähr sieben Jahre in einem Betrieb gearbeitet. Seit März habe er wieder genügend Arbeit und erhalte neue Aufträge. Er sei somit dabei, alle offenen Rechnungen und Schulden schrittweise zu begleichen (act. 4/1).
4.2.2
Zur Dokumentation seiner Zahlungsfähigkeit reichte der Schuldner zahlreiche (Debitoren-)Rechnungen für die Jahre 2026 und 2025 (act. 4/5-13, act. 4/15, act. 4/28 und act. 4/32-33), für das Jahr 2024 (act. 4/26-27), Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2023 (act. 4/29-30) und Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 (act. 4/31 und act. 4/35-36) ein. Weitere Dokumente, welche Aufschluss über die aktuelle finanzielle Lage des Schuldners geben könnten, liegen nicht vor.
4.3
Welchen Lohn der Schuldner mit dem Einzelunternehmen C._____ erzielt, ist nicht bekannt. Weder Lohnabrechnungen noch eine Steuererklärung wurden eingereicht. Die Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2024 und Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2023, als der Schuldner eigenen Angaben zufolge noch im Anstellungsverhältnis tätig war, lassen keine Rückschlüsse auf aktuelle Einnahmen zu. Ebenfalls nicht bekannt ist die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten des Schuldners (u.a. Miete, Krankenkasse etc.). Der Schuldner hat seinen Angaben zufolge nicht näher substantiierte Schulden. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlt. Bankkontoauszüge, welche über kurzfristig abrufbare Guthaben und Vermögenswerte sowie regelmässige Ausgaben Aufschluss geben könnten, liegen ebenfalls nicht vor.
4.4
Der Schuldner ist Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl. act. 10). Somit haftet er unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist. Zur finanziellen Lage des Einzelunternehmens C._____ äusserte sich der Schuldner nur insofern, als er geltend machte, er sei seit einem Jahr wegen einer ausstehenden Kundenzahlung in finanziellen Schwierigkeiten, habe jedoch seit März wieder genügend neue Aufträge (act. 4/1). Aus den eingereichten Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass der Schuldner wie geltend gemacht u.a. für das Jahr 2026 zahlreiche Rechnungen ausgestellt hat. Dies allein lässt jedoch noch keine Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse des Einzelunternehmens zu, da der Umsatz allein noch nichts über den Erfolg des Unternehmens aussagt. Zu den laufenden monatlichen Betriebsauslagen ist nichts bekannt. Eine Jahresrechnung der seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma C._____ oder zumindest eine Zwischenbilanz, welche über den bisherigen Geschäftsgang Aufschluss geben könnte, wurde nicht eingereicht.
4.5
Nach dem vorstehend Gesagten vermochte der Schuldner zufolge ungenügender bzw. gänzlich fehlender Dokumentation zu seinen finanziellen Verhältnissen seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und von dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
6.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Kasse des Obergerichts wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'770.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/1, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 9. Juni 2026