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Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

RA150003 · Obergericht Zürich

Vom 12. März 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ra150003/de/arbeitsrechtliche-forderung-unentgeltliche-rechtspflege

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitsgericht Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2015 (AH140184-L)

Erwägungen

1.

a) Am 5. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz), unter Beilage der Klagebewilligung vom 8. Oktober 2014, eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- Genugtuung bzw. Schadenersatz gegen die B._____ AG als Beklagte ein (Vi-Urk. 1 und 2). Gleichzeitig ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Urk. 1, 1a und 4). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2015 das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Vi-Urk. 19 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2015 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 20/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit des Klägers sei ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 Erwägung 3). Jedoch würden die Erfolgschancen der Klage äusserst gering erscheinen. Bei der Beklagten handle es sich um eine Personalverleihfirma und der Kläger sei im Jahre 2007 an die Firma C._____ AG verliehen worden. Der Kläger begründe seine Forderung mit einem Arbeitsunfall am 20. Juni 2007 bei der Firma C._____ AG, bei dem sein Kopf zwischen einem Kübel und einer Betonwand eingeklemmt worden sei. Der Kläger mache geltend, die Beklagte als seine Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und sei für den Unfall verantwortlich. Im Verhältnis zwischen Personalverleiher, Arbeitnehmer und Entleiher (Einsatzbetrieb) sei jedoch die Fürsorgepflicht aufgeteilt; dabei sei der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit vor Ort verantwortlich. Der Unfall habe sich unbestritten im Einsatzbetrieb ereignet. Eine Haftung der Beklagten als Verleiherin werde daher sehr schwierig zu bejahen sein. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er vom Baggerführer der C._____ AG in die Arbeit instruiert worden sei. Unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte als Verleiherin für den Schaden haften solle, sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 3-5).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er finde das Verfahren gegen seine Arbeitgeberin (die Beklagte) nicht aussichtslos. Diese habe bei der Auswahl der Arbeit mitbestimmt und ihm Arbeit gegeben, die er noch nie gemacht habe; sie hätte auch bei der C._____ AG darüber sprechen sollen, dass er andere Arbeiten, zum Beispiel Schaufelarbeiten erhalten solle. Die Beklagte habe ihn getäuscht, indem die Arbeit viel schwieriger und sehr gefährlich gewesen sei, und sie habe ihm zu wenig dafür bezahlt. Gegen die Einsatzfirma habe er eine Klage beim Friedensrichteramt Winterthur eingereicht (Urk. 1).

d) Mit diesen Vorbringen setzt sich der Kläger mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Namentlich beanstandet er nicht, dass beim Personalverleih der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit vor Ort verantwortlich sei, dass dies eben nicht die Beklagte gewesen sei und dass demgemäss nicht ersichtlich sei, unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte als Verleiherin für den Schaden haften sollte. Dass von einem Hilfsarbeiter nicht nur "Schaufelarbeiten" erwartet werden dürfen, ist allgemein bekannt; das entsprechende Vorbringen hilft dem Kläger nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet; sie ist abzuweisen.

3.

a) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 114, Art. 320, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.