Obergericht Zürich, Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gegenpartei ist höchstens ein Vergleichsmassstab, entbindet jedoch nicht von einer nachvollziehbaren Begründung des Entschädigungsentscheids. (2013) | Lexipedia