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Rechtsöffnung

RT110101 · Obergericht Zürich

Vom 26. Juli 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt110101/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110101-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2011 (EB110887)

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2011) zufolge Teilrückzugs des Begehrens und Anerkennung des reduzierten Begehrens als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 400.– der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), wobei die Spruchgebühr vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bezogen wird, diesem aber von der Beklagten zu ersetzen ist (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 2).

2.

Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juli 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011. Er beantragte, die Spruchgebühr sei direkt von der Beklagten zu beziehen (Urk. 8).

3.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4.

a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er erachte es als Unrecht ihm gegenüber, dass die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr von ihm bezogen werden solle. Er habe schon enorme Kosten und viel Arbeit um zu seinem Recht zu kommen gehabt. Schon seit dem 30. September 2009 kämpfe er erfolglos dafür, dass die Beklagte endlich ihre Schulden bezahle. Diese Schulden seien in drei Schlichtungsverfahren (die Beklagte sei nie erschienen) geltend gemacht und mit dem Urteil des Mietgerichtes vom 1. Dezember 2010 anerkannt worden. Die Beklagte habe trotzdem gar nichts bezahlt. Auf die Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Beim Einzelrichter habe sie das Begehren anerkannt. Und nun solle er trotzdem für sie die Spruchgebühr bezahlen. Das sei doch nicht in Ordnung (Urk. 8).

b) Nach Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören nicht nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlangten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 251 ZPO wie diejenigen des Rechtsöffnungsrichters fallen darunter (vgl. BGE 133 III 687 S. 691 f. E. 2.3 m.w.H.). Somit war der Vorderrichter berechtigt, die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr vorab beim Kläger zu beziehen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 16 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2011; der Erlass wurde am 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 251, Art. 320, Art. 322 und Art. 324 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.