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Rechtsöffnung

RT130163 · Obergericht Zürich

Vom 18. Nov. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt130163/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130163-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 18. November 2013

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. September 2013 (EB130256-D)

Erwägungen

Mit Urteil vom 9. September 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 14 S. 9 f.):

" 1. Der Klägerin wird in den Betreibungen

  • Nr. … des Betreibungsamtes C._____ - … (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2013)

  • für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013 sowie

  • für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2013,

  • Nr. … des Betreibungsamtes C._____ - … (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2013) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 13 S. 2):

" 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechtsöffnungsrichters vom 26 August 2013, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang."

Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am 4. November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13 und Urk. 16/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 17, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff.

(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG.

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.