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Rechtsöffnung

RT130165 · Obergericht Zürich

Vom 8. Okt. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt130165/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130165-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 8. Oktober 2013

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2013 (EB130209-D)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 17. September 2013 (am 23. September 2013 zur Post gegeben; Urk. 10),

nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 26. August 2013 (Urk. 11), welches die Beklagte am 6. September 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 8/2),

da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6),

da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 16. September 2013 abgelaufen ist,

da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

da die am 23. September 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist,

weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind und den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger (Ref. 4137630) unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'148.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 143 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.