Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Rechtsöffnung

RT130172 · Obergericht Zürich

Vom 23. Okt. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt130172/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130172-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 23. Oktober 2013

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2013 (EB120357-D)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 22. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2012) betreffend Rückzahlung eines Darlehens provisorische Rechtsöffnung für Fr. 700'000.– nebst Zins zu 7,5 % seit 1. August 2012 und für eine Zinsforderung von Fr. 26'034.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2012 sowie für das für diese Forderungen beanspruchte Faustpfand am Inhaberschuldrief 2. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 2. September 1992, am Inhaberschuldbrief 2. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 18. August 2008 und am Inhaberschuldbrief 3. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 18. August 2008 (Urk. 30).

b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Urk. 29 S. 2). Das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– angesetzt (Urk. 31).

2.

a) Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, eingegangen am 21. Oktober 2013, teilte die Beklagte mit, sie habe gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Mai 2013 Aberkennungsklage erhoben und ziehe deshalb die Beschwerde zurück (Urk. 32). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO entsprechend abzuschreiben.

b) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

3.

a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und 32, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726'034.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.