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Rechtsöffnung

RT200092 · Obergericht Zürich

Vom 13. Aug. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt200092/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 13. August 2020

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2020 (EB200127-M)

Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2020, worin der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'236.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2019 erteilt wurde (Urk. 15 Dispositivziffer 1),

nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Juli 2020 (gleichentags zur Post gegeben und am 20. Juli 2020 eingegangen), in welcher er sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht ("…beantrage ich, Fristerstreckung zur Vorbereitung für das weitere Vorgehen. Da während der kurzen Frist im Urteil, keine Möglichkeit bestanden hat, eine anwaltliche Vertretung zu finden…"; Urk. 14),

in der Erwägung, dass mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 17) das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde, unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche und damit richterlich nicht abänderbare Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli 2020; Art. 56 Ziff. 2 SchKG) – sich bis Mittwoch, 5. August 2020, verlängerte (Art. 63 SchKG),

in der weiteren Erwägung, dass innert Frist und bis heute keine Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners eingegangen und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

da der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 14 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'236.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: am

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 56 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.