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Rechtsöffnung

RT200186 · Obergericht Zürich

Vom 26. Jan. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt200186/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200186-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Laura Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 26. Januar 2021

in Sachen

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Oktober 2020 (EB200291-K)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 30. November 2020 (Urk. 11) und vom 7. Januar 2021 (Urk. 12),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 – auf der Empfangsbestätigung von der beschliessenden Kammer fälschlicherweise als vom 5. Januar 2021 bezeichnet – am 13. Januar 2021 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung),

da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– am 18. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),

da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Januar 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsscheiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: la

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101, Art. 106, Art. 142 und Art. 143 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.