Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 11. Januar 2021
in Sachen
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2020 (EB200193-F)
Erwägungen
1.
a) Mit Urteil vom 5. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin – gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 des Bezirksgerichts Horgen für Unterhaltsbeiträge – wie folgt Rechtsöffnung
1.
Der Klägerin wird in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungsamts Horgen definitive Rechtsöffnung erteilt: a) Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. August 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. b) Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020. Von den Zahlungen an diese Summe werden sämtliche Betreibungskosten vorab bezogen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von pauschal Fr. 2'000.– (Betrag enthält MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
b) Am 20. November 2020 erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 16/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 18):
Es sei der Klägerin kein Prozesskostenbeitrag zuzusprechen.
c) Auch die Klägerin erhob am 18. November 2020 Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Jene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT200184-O behandelt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Beschwerde enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Begründung ("fälschlicherweise erhoben"; Urk. 18) wird aber klar, dass der Klägerin kein Prozesskostenbeitrag zugesprochen werden soll.
3.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe einen prozessualen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von je Fr. 2'000.-- gestellt (die Vorinstanz hatte die Rechtsöffnungsgesuche von zwei Betreibungen mit Verfügung vom 21. September 2020 vereinigt; Urk. 10). Rechtsöffnungsverfahren würden wohl keine "klassischen" familienrechtlichen Verfahren darstellen; es müsse jedoch eine materiellrechtliche Sicht massgebend sein und in der Sache gehe es um die Vollstreckung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, d.h. um die Vollstreckung eines familienrechtlichen Verfahrens. Allerdings könne mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 262 lit. e ZPO) kein Prozesskostenvorschuss (als vorsorgliche Massnahme) zugesprochen werden, sondern nur ein Prozesskostenbeitrag. Angesichts dessen, dass es um die Vollstreckung von zwei in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Raten für rückständige Unterhaltsbeiträge gehe, habe sich das Verfahren einfach gestaltet, und es gehe um insgesamt rund Fr. 10'000.--; daher sei der Prozesskostenbeitrag auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Klägerin sei aufgrund der eingereichten Eheschutzentscheide vom 11. April 2019 und 27. Februar 2020 als mittellos anzusehen. Mit diesen Eheschutzentscheiden sei sodann auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht worden. Die Gesuche seien sodann auch nicht aussichtslos, weshalb der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 2'000.-- zu verpflichten sei (Urk. 19 S. 3-10).
Nachdem die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung bejaht hatte (Urk. 19 S. 10-14), erwog sie, die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 300.– seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 19 S. 14).
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mittellos. Sie verfüge über ein eigenes Lohneinkommen von Fr. 5'011.60 und dazu Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'700.-- plus Kinderzulagen von Fr. 400.--, mithin insgesamt Fr. 12'111.60. Damit habe sie einen Überschuss von Fr. 1'863.40 bzw. mit den Kindern von Fr. 3'460.60 pro Monat (Urk. 18).
d) Der Beklagte ist im vorinstanzlichen Verfahren praktisch vollumfänglich unterlegen, was nicht beanstandet ist. Daher wurden ihm zu Recht die Gerichtskosten auferlegt. Ausgangsgemäss wäre er damit eigentlich auch zu verpflichten gewesen, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (womit das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags obsolet geworden wäre). Stattdessen wurde der Beklagte im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.-- unter Anrechnung an deren güterrechtliche Ansprüche zu bezahlen. Wenn nun diese Verpflichtung (Zahlung des Prozesskostenbeitrags) aufgehoben würde, müsste der Beklagte an deren Stelle zur Zahlung einer Parteientschädigung (in gleicher Höhe gemäss den Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 19 S. 8) verpflichtet werden. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags ist wegen der Anrechenbarkeit an die güterrechtlichen Ansprüche für den Beklagten vorteilhafter, als wenn er verpflichtet worden wäre, der Klägerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Dem Beklagten kommt daher im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags zu. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
Ohnehin hatte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die von der Klägerin behauptete Mittellosigkeit (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/1 S. 4) nicht bestritten bzw. nicht behauptet, dass sie über Überschüsse verfügen würde (Urk. 7, Urk. 9/8). Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde sind damit neu und im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wäre demgemäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.
4.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip