Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss vom 22. März 2021
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 (EB200325-G)
Erwägungen
I.
1.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 30. September 2020) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'123.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2020, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung; im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsgegner;
2.
Gegen das Urteil vom 21. Dezember 2020 erhob der Gesuchsgegner am 11. Januar 2021 innert Frist (siehe Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19):
"1. Das Urteil des Bezirksgericht[s] Meilen vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7 % MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern; sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 26). Der Vorschuss ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 26 f.). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Februar 2021 zur aufschiebenden Wirkung hatte vernehmen lassen (Urk. 28), wurde diese mit Verfügung vom 5. Februar 2021 erteilt; gleichzeitig setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 30). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) am 9. Februar 2021 zugestellt (Urk. 30). Die Frist lief unbenutzt ab.
4.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
II.
1.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
2.
a) Die Vorinstanz erwog, dass die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort am 7. Dezember 2020 geendet habe. Die Stellungnahme sei dem Gericht am 8. Dezember 2020 elektronisch zugestellt worden (Urk. 17 E. 1.). Der Gesuchsgegner habe somit innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Er sei deshalb mit den verspätet erhobenen Einwendungen nicht zu hören (Urk. 17 E. 3.2.).
b) Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe die Gesuchsantwort am 7. Dezember 2020 via IncaMail der Kanzlei der Vorinstanz übermittelt. Mit automatischer Antwort-Mail vom 7. Dezember 2020, 16:41:10 Uhr, sei ihm via Inca- Mail die Abgabequittung zugestellt worden (Urk. 19 Rz. 14). Damit sei die Frist gewahrt, wie es in Art. 143 Abs. 2 ZPO vorgesehen sei (Urk. 19 Rz. 15). Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die Abholquittung abgestellt (Urk. 19 Rz. 16).
c) Wird eine Eingabe elektronisch eingereicht, so ist für die Fristwahrung der Moment entscheidend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Präziser ist Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV: Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Daraus folgt e contrario, dass der Zeitpunkt, in dem das Gericht die Sendung von der Zustellplattform abholt, irrelevant ist.
d) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort am 7. Dezember 2020 geendet habe, blieb unangefochten (Urk. 17 E. 1.; Urk. 19 Rz. 14). Aus der vom Gesuchsgegner ins Recht gereichten Abgabequittung ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner seine Klageantwort samt Beilagen im Verfahren EB2003235 [sic] am 7. Dezember 2020 um 16.40 Uhr abgegeben hat und sie auf der Abgabeplattform angenommen wurde (Urk. 23/7). Aus der Abholquittung ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Sendung am 8. Dezember 2020 um 6.58 Uhr annahm (Urk. 23/8); dieser Zeitpunkt stimmt mit dem E-Mail überein, welches bei den vorinstanzlichen Akten liegt (Urk. 15). Da der Abgabe- und nicht der Abholzeitpunkt massgebend ist, liess sich der Gesuchsgegner innert Frist vernehmen. Die Vorinstanz hätte seine Einwände deshalb berücksichtigen müssen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet.
3.
Die Vorinstanz hat die Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2020 (Urk. 12) und die Beilagen dazu (Urk. 13/1–6) noch nicht der Gesuchstellerin zugestellt. Das Verfahren ist damit noch nicht spruchreif. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 ist deshalb in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere wird unter Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Parteien erneut über das Rechtsöffnungsbegehren befinden und dabei die Einwände, welcher der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2020 erhoben hat, berücksichtigen müssen.
III.
Da ein prozessual fehlerhafter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist daher auch nicht als unterliegend zu betrachten, so dass sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'646.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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