Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter .......... und Oberrichter .......... sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. April 2021 (EB200488-C)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 12. April 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2020) gestützt auf zwei rechtskräftige Verfügungen der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2015 und vom 9. August 2017 (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'325.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2018, für Fr. 3'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. September 2017 und für die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 13 S. 13 = Urk. 16 S. 13).
1.2
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 14 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1):
" 1.1 Das Urteil vom 12. April 2021 des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts- 1.2 Die Stadt B._____ soll dazu verpflichtet werden, sämtliche Kosten die durch unkorrektes Handeln des Bauamtes der Stadt B._____ und alle weiteren Kosten die dem Gesuchsgener entstanden sind oder noch entstehen werden zu ersetzen. 1.3 Gleichzeitig stellt der Gesuchsgegner den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO für: a) die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen b) die Befreiung der Gerichtskosten"
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf die Rechnung Nr. 100.243/2015 bezüglich Abrechnung Prüfgebühr in Verbindung mit der Verfügung Nr. AV15_047 vom 9. Juli 2015 (Urk. 3/2; Urk. 3/5) sowie andererseits auf die Rechnung Nr. 100.375/2017 bezüglich Bearbeitungsgebühr in Verbindung mit dem Abschlussentscheid betreffend Baugesuch vom 9. August 2017 (Urk. 3/3; Urk. 3/6). Die Stadt B._____ als Gesuchstellerin sei als schweizerische Verwaltungsbehörde zu qualifizieren und so- wohl die von ihr eingereichte Verfügung Nr. AV15_047 vom 9. Juli 2015 als auch der Abschlussentscheid betreffend Baugesuch vom 9. August 2017 stellten Verfügungen im Sinne von § 10 f. VRG ZH dar (Urk. 3/5; Urk. 3/6). Demnach wiesen die genannten Urkunden die Qualität von Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auf, womit sie grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten (Urk. 16 S. 4 f.).
Der Gesuchsgegner halte dem Rechtsöffnungsgesuch entgegen, die als Titel eingereichten Rechnungen und Entscheide seien nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht vollstreckbar, da er Rechtsvorschlag erhoben habe. Dies beschlage lediglich die laufende Betreibung, habe darüber hinaus jedoch keinerlei Auswirkungen auf das materielle Recht sowie den Forderungsbestand und stelle namentlich kein Rechtsmittel im dem Titel vorangegangenen Erkenntnisverfahren dar. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuch eine Rechtskraftbescheinigung für die Rechnungen Nr. 100.243/2015 vom 9. Juli 2015 und Nr. 100.375/2017 vom 9. August 2017 sowie die entsprechenden baurechtlichen Entscheide (Verfügung Nr. AV15.047; Schreiben vom 9. August 2017) beigelegt (Urk. 3/8). Beide als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wie vom kantonalen Recht in § 10 VRG ZH gefordert (vgl. Urk. 3/5; Urk. 3/6). Inwiefern die vorgenannte Rechtskraftbescheinigung nicht korrekt sei bzw. dass gegen die genannten Rechnungen und Entscheide ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre, lege der Gesuchsgegner nicht dar. Eine solche Rechtsmittelanhebung lasse sich denn auch nicht den Akten entnehmen. Ebenso wenig bestreite der Gesuchsgegner die Eröffnung des jeweiligen Entscheids, weshalb in casu von derselbigen auszugehen sei. Weiter beanstande der Gesuchsgegner sinngemäss, es fehle ihm noch immer eine Antwort auf sein Schreiben vom 9. März 2020 (Urk. 10/3). Inwiefern dieses Schreiben des Gesuchsgegners an C._____ von der Abteilung Planung und Bau der Stadt B._____ bzw. die anscheinend noch nicht erfolgte Antwort im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren relevant sei, lege der Gesuchsgegner jedoch nicht dar. Sämtliche darin erkennbaren Vorbringen wären im Rahmen des damaligen Erkenntnis- bzw. des damals anzuhebenden Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen gewesen – und nicht erst im Rahmen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsetzung der Forderung, zumal das Rechtsöffnungsgericht nicht befugt sei, einen (rechtskräftigen) Entscheid inhaltlich zu überprüfen. Gleiches gelte für den Verweis des Gesuchsgegners auf eine Aussage des Leiters Planung und Bau der Stadt B._____, wonach die in Auftrag gegebene denkmalpflegerische Gutachtertätigkeit Anlass der gesetzlichen Pflicht gemäss § 204 PBG (Bindung an das Gemeinwesen) sei und für
ihn als Hauseigentümer ohne Kostenfolge bleibe. Zusammengefasst erwiesen sich die Einreden des Gesuchsgegners bezüglich des Eintritts der Rechtskraft sowie der Vollstreckbarkeit als unbegründet. Schliesslich mache der Gesuchsgegner sinngemäss die Tilgung durch Verrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 11'014.05 geltend. Allerdings sei dieser Anspruch weder durch Urteil, Verfügung noch eine Schuldanerkennung ausgewiesen. Der Gesuchsgegner zeige denn auch nicht auf, worauf er seine Gegenforderung und damit seinen behaupteten Verrechnungsanspruch stütze. Die vom Gesuchsgegner in den Raum gestellte Gegenforderung sei auch anhand der im Recht liegenden Akten nicht nachvollziehbar, womit ihm deren Glaubhaftmachung nicht gelinge. Zusammengefasst vermögen die – wenig substantiiert vorgebrachten – Einreden des Gesuchsgegners die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu entkräften, weshalb ihr für die Forderungen von Fr. 2'325.– sowie Fr. 3'200.–, je nebst Zins zu 5% ab Folgetag der jeweiligen Mahnung, sowie für die Kosten der laufenden Betreibung antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 S. 5 ff.).
3.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer
5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Vielmehr wiederholt und ergänzt er im Wesentlichen bloss seine Beanstandungen betreffend die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angeführten Verfügungen vom 9. Juli 2015 und vom 9. August 2017 (vgl. Urk. 15 S. 1-6) und macht erneut teilweise Verrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'014.05 geltend (Urk. 15 S. 7). Hingegen setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, die unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 9. Juli 2015 und vom 9. August 2017 könnten im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig setzt er sich mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, der Einwand der Tilgung durch Verrechnung wäre nur beachtlich, wenn er mit Urkunden belegt worden wäre, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. dazu BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Einwand der Tilgung durch Verrechnung nur zu berücksichtigen, wenn die Verrechnungsforderung ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist [BGE 136 III 624 E. 4.2.1 = Pra 100/2011 Nr. 54; BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.6]). Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.
5.1
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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