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Rechtsöffnung

RT210160 · Obergericht Zürich

Vom 30. Aug. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt210160/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210160-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2021 (EB201020-L)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019) – gestützt auf drei österreichische Gerichtsentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'281.50 nebst 5 % Zins seit 25. April 2018, Fr. 789.45 nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2018 und Fr. 542.06 nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2019; im Mehrbetrag wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 43 = Urk. 52).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 45b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 51 S. 2):

"1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, EB201020, sei aufzuheben; 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern; die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aus dem Betreibungsregister des Gesuchsgegners zu löschen; 3. Die Anerkennung des ausländischen Urteils/Versäumnisurteils vom 11.04.2018 des österreichischen Bezirksgerichts Salzburg, Verfahrensnummer 11C 354/17b für das Staatsgebiet der Schweiz sei zu verweigern und die Vollstreckbarkeit sei zu verweigern; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Das am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betreibungsamt Region C._____ sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 zu unterlassen; 6. Eventualiter zu den Ziff. 1-5 seien sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9, durch das neu, am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betreibungsamt Region C._____ zu sistieren, bis das hängige Verfahren vor den Gerichtsbehörden in St. Gallen, aktuelle Referenznummer 163.2018, rechtskräftig entschieden wurde; 7. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten oder nachzureichenden Honorarnote zu entrichten; 8. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit; 9. Die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfahren – vorinstanzliches Aktenzeichen – EB201010 - EB201020 seien gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinen;

10.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegner."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 4) sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeanträge 5 und 6) obsolet. Der Gesuchsgegner hat dieselben ohnehin nicht begründet.

b) Der Gesuchsgegner hat gegen die Urteile der Vorinstanz in insgesamt elf Rechtsöffnungsverfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nummern EB201010-L bis EB201020-L) je eine Beschwerde erhoben und ersucht um Vereinigung dieser elf Beschwerdeverfahren (obergerichtliche Geschäfts-Nummern RT210150-O bis RT210160-O). Da die Beschwerdeverfahren je unterschiedliche Beschwerdegegner und je unterschiedliche zu vollstreckende österreichische Urteile betreffen, führt eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung der Verfahren (Art. 125 ZPO). Die Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen.

3.

Die Vorinstanz begründete die erteilte definitive Rechtsöffnung in den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Punkten zusammengefasst wie folgt:

a) Zu ihrer örtlichen Zuständigkeit erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe seine Unzuständigkeitseinrede damit begründet, dass er seinen Wohnsitz am 29. Oktober 2020 von Zürich nach D._____ verlegt und die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 28. Juli 2020 darüber informiert habe. Der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden; der Wohnsitzwechsel sei somit danach erfolgt. Bei einem Wohnsitzwechsel nach Zustellung des Zahlungsbefehls sei das Rechtsöffnungsgericht am neuen Wohnsitz nur zuständig, wenn der Schuldner dies dem Gläubiger angezeigt habe oder dieser auf andere Weise davon Kenntnis erlangt habe. Der beweisbelastete Gesuchsgegner habe keinen Zustellnachweis für das behauptete Schreiben vom 28. Juli 2020 eingereicht und es würden auch keine sonstigen Unterlagen vorlie- gen, die eine Kenntnis des Gesuchstellers über den Wohnsitzwechsel belegen könnten. Die Vorinstanz erachtete sich daher als örtlich zuständig (Urk. 52 Erw. 2).

b) Zum schutzwürdigen Interesse erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass die Jahresfrist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens abgelaufen sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsöffnung bestehe. Der vorliegende Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden und das Rechtsöffnungsgesuch sei am 25. September 2019 und mithin vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Damit liege eine gültige Betreibung vor (Urk. 52 Erw. 3.1-3.2).

c) Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsteller stütze sich auf drei österreichische Gerichtsentscheide, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2018, das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. April 2018 [recte: 3. Oktober 2018] und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 24. Januar 2019; mit diesen Entscheiden sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, dem Gesuchsteller EUR 5'416.36 sowie die Prozesskosten von EUR 3'177.63, EUR 730.97 und EUR 501.91 zu bezahlen. Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheide sei vorfrageweise nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens zu prüfen. Bei den eingereichten Titeln handle es sich um elektronische Ausfertigungen gemäss § 79 des österreichischen GOG. Diese seien gemäss Bescheinigung des Bezirksgerichts Salzburg rechtskräftig und vollstreckbar. Da gemäss § 79 Abs. 1 des österreichischen GOG eine elektronische Ausfertigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe, handle es sich um eine Art. 53 Abs. 1 LugÜ genügende Ausfertigung. Daneben sei die Rechtskraftbestätigung auch eine im Sinne von Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertige Urkunde hinsichtlich der Bescheinigung gemäss Anhang V des LugÜ. Damit würden die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheide nicht im Original vorliegen würden und es an der amtlichen Rechtskraftbescheinigung und Apostille mangle, ins Leere gehen. Folglich würden die notwendigen Unterlagen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, sofern keine Vollstreckungshindernisse nach Art. 34 f. LugÜ vorliegen würden (Urk. 52 Erw. 4.1-4.6).

d) Zu den Einwendungen des Gesuchsgegners der Verletzung des ordre public erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache geltend, es sei im Ausland weiterprozessiert worden, obwohl er im September 2018 zunächst tot und dann bis Anfang Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das ausländische Gericht gewusst habe, dass Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich gewesen seien. Er habe auch nicht ausreichend Zeit und finanzielle Ressourcen gehabt, um sich verteidigen zu können, da im Juli 2019 in Österreich über 400 Verfahren angestrengt worden seien. Weiter sei der Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom ausländischen Gericht nicht beachtet worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, selbst an der Verhandlung teilzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Schliesslich seien ihm die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und das Versäumnisurteil nicht bzw. nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (Urk. 52 Erw. 4.7.2). Die Vorinstanz hielt dem entgegen, der Gesuchsgegner scheine zu verkennen, dass es sich vorliegend um drei Urteile handle. Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2018 sei vor den Ereignissen ab September 2018 ergangen; in diesem Verfahren sei der Gesuchsgegner durch Rechtsanwalt Mag. E._____ vertreten gewesen und im Urteil sei auch der Standpunkt des Gesuchsgegners zusammengefasst und mithin beachtet worden. Die Entscheide des Landesgerichts Salzburg und des Obersten Gerichtshofes seien sodann zwar nach den Ereignissen ab September 2018 ergangen, doch habe der Gesuchsgegner nicht dargelegt, inwiefern die Weiterführung der Verfahren eine Verletzung des ordre public darstellen solle. Überdies handle es sich bei diesen Verfahren um von ihm selbst veranlasste Rechtsmittelverfahren, in welchen er von Mag. E._____ vertreten gewesen sei. Auch in diesen Verfahren sei sodann sein Standpunkt zusammengefasst und mithin der Gesuchsgegner gehört worden. Der Gesuchsgegner habe sich nicht hinreichend substantiiert mit den vorliegenden Entscheiden auseinandergesetzt und stattdessen pauschale, ein anderes Verfahren betreffende Behauptungen vorgebracht, obwohl er die Beweis- und damit auch Behauptungslast für das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen trage (Urk. 52 Erw. 4.7.2.1-4.7.2.3). Soweit der Gesuchsgegner im in der ös-

terreichischen ZPO verankerten Anwaltszwang einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sehe, stehe dem die anders lautende bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen (Urk. 52 Erw. 4.7.3). Schliesslich helfe dem Gesuchsgegner auch die Behauptung nicht, dass der Entscheid das Ergebnis betrügerischer Machenschaften sei, was ebenfalls einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstelle. Auch hier mache der Gesuchsgegner Ausführungen zu einem anderen Verfahren, setze sich jedoch nicht mit den als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheiden auseinander. Zudem würden seine Ausführungen auf eine gemäss Art. 36 LugÜ verbotene Nachprüfung des ausländischen Entscheids abzielen. Im Übrigen seien diese Einwände gänzlich unbelegt geblieben; es genüge namentlich nicht, wenn der Gesuchsgegner auf seine eigene eidesstattliche Erklärung, den Schriftsatz seines Anwalts sowie zahlreiche Editionsanträge verweise. Dasselbe gelte auch für die pauschalen Behauptungen des Gesuchsgegners, er habe nicht damit rechnen müssen, im Ausland verklagt und von den ausländischen Richtern diskriminiert zu werden, der Anspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses bereits verjährt gewesen, das anwendbare Recht sei falsch bestimmt worden und es sei die falsche Partei ins Recht gefasst worden; auch diese pauschalen Behauptungen habe der Gesuchsgegner nicht mit Unterlagen glaubhaft machen können. Zusammenfassend liege damit kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.7.4-4.7.5).

e) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, er habe das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erhalten, erwog die Vorinstanz, die Behauptungen seien unsubstantiiert und zudem habe sich der Gesuchsgegner durch Einreichung einer Klageantwort auf das Verfahren eingelassen. Die Rechtsmittelverfahren seien sodann durch ihn veranlasst worden. Damit handle es sich nicht um Verfahren, auf die er sich nicht eingelassen habe, weshalb die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks irrelevant sei. Der Gesuchsgegner nehme dabei auch auf ein anderes Verfahren Bezug, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Damit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Einlassung des Gesuchsgegners zweifeln liessen. Somit liege kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.8).

f) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, auch das Vollstreckungshindernis gemäss Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung) liege vor, erwog die Vorinstanz, der nach Ansicht des Gesuchsgegners die frühere Entscheidung darstellende Zwischenbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 sei nicht einmal ansatzweise eine Entscheidung und betreffe nicht einmal die Parteien des zu vollstreckenden Entscheids. Worin dabei der Bezug zu den vorliegenden Verfahren liegen solle, tue der Gesuchsgegner nicht dar. Damit habe es sein Bewenden (Urk. 52 Erw. 4.9).

g) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, das österreichische Gericht sei nicht zuständig gewesen, erwog die Vorinstanz, das Bezirksgericht Salzburg führe aus, der Gesuchsteller verlange Schadenersatz für den Verlust einer Kapitalanlage aufgrund von vom Gesuchsgegner erstellten, unrichtigen Prüfberichten. Damit handle es sich weder um eine Versicherungssache noch um eine Verbrauchersache und auch nicht um einen Fall einer ausschliesslichen Zuständigkeit nach Abschnitt 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ. Somit bestehe auch kein Vollstreckungshindernis nach Art. 35 Ziff. 1 LugÜ (Urk. 52 Erw. 4.10).

h) Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, es seien sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich, weshalb die drei Gerichtsentscheide inzident für vollstreckbar zu erklären seien (Urk. 52 Erw. 4.11). Bei diesen Entscheiden handle es sich demnach um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien nicht ersichtlich und habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Betragsmässig seien die Forderungen samt Zins durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 52 Erw. 5).

4.

Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, genau zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei- Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

5.

a) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift über knapp 50 Textseiten seine eigene Sichtweise dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 51 S. 3 ff.), ohne konkret anzugeben, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies liegt darin begründet, dass die Beschwerdeschrift mit nachfolgenden zwei Ausnahmen (Noven) mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. März 2021 im vorinstanzlichen Verfahren identisch ist (vgl. Urk. 51 S. 3-53 und Urk. 37 S. 3-52). Sie stellt damit lediglich eine Wiederholung all jener vorinstanzlichen Vorbringen dar, mit welchen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und welche sie verworfen hat (oben Erw. 3.a-3.g). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird dabei naturgemäss (Identität mit der vorinstanzlichen Stellung- nahme) mit keinem Wort eingegangen. Mangels konkreter Beanstandungen bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen.

b) Wie erwähnt (soeben Erw. 5.a) ist die Beschwerdeschrift nur an zwei Stellen nicht mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 8. März 2021 identisch. Einerseits trägt der Gesuchsgegner vor, es sei ordre public widrig, dass der Gesuchsteller bei der gleichen Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sei, bei welcher er seine Berufshaftpflicht habe (Urk. 51 S. 20 f.). Andererseits trägt der Gesuchsgegner vor, er habe am 2. Juli 2018 eine negative Feststellungsklage beim Vermittleramt St. Gallen eingereicht, womit ein Verfahren in der gleichen Angelegenheit bereits in der Schweiz hängig sei (Urk. 51 S. 29). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, dass (und wo) er diese beiden Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Als neue Behauptungen sind sie damit im Beschwerdeverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erw. 4).

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

6.

a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'613.01. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 51). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 53 und 54/15-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'613.01. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 117, Art. 125, Art. 320, Art. 321, Art. 322 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.