Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210190-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 25. Oktober 2021
in Sachen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch A._____,
gegen
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. September 2021 (EB210093-A)
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Juli 2021 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH, Zahlungsbefehl vom 15. März 2021, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 100.– Busse und Fr. 100.– Mahngebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1). Die Vorinstanz lud mit Verfügung vom 6. August 2021 die Parteien zur Verhandlung am 7. September 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen vor (Urk. 3). Zur Verhandlung erschien lediglich der Gesuchsgegner (Prot. I S. 3). Mit Urteil vom 7. September 2021 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und nahm von der Bezahlung der gesamten Forderung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH, Zahlungsbefehl vom 15. März 2021, Vormerk, schrieb das Verfahren ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 100.– und nahm vom Verzicht auf Umtriebsentschädigung des Gesuchsgegners Vormerk (Urk. 7 Dispositivziffern 1 bis 4 = Urk. 13 Dispositivziffern 1 bis 4).
2.
Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2021, eingegangen am 11. Oktober 2021, innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1):
"1. Die folgende Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das angefochtene Urteil (Geschäfts-Nr. EB210093-A/U/fr) ist somit aufzuheben. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 29. Juli 2021 ist infolgedessen gutzuheissen und daher Folge zu leisten. 4. Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt."
3.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.).
4.
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zur Verhandlung sei der Gesuchsgegner persönlich und für den Gesuchsteller sei entschuldigterweise niemand erschienen. Der Gesuchsteller stütze seine Forderung von Fr. 100.– auf eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Bussenverfügung vom 17. Dezember 2019, während er die Forderung für Fr. 100.– Mahngebühren nicht belege. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung Tilgung des Forderungsbetrages von Fr. 200.– per 1. Februar 2021 geltend gemacht und mit einer Kopie eines Empfangsscheins einer Posteinzahlung von Fr. 200.–, deren Adressat der Gesuchsteller sei, nachgewiesen (Urk. 13 S. 2). Daher sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die Forderung des Gesuchstellers noch vor Einleitung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Betreibung vollumfänglich bezahlt habe. Das Verfahren sei als dadurch erledigt abzuschreiben (Urk. 13 S. 3).
b) Der Gesuchsteller rügt im Beschwerdeverfahren, der Gesuchsgegner habe eine andere Busse und nicht die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt (Urk. 12 S. 2). Jede Disziplinarbusse erhalte ihre eigene Verfügungsnummer. Die Busse vom 12. Dezember 2019 habe die Nr. 2. Der vom Gesuchsgegner vorgelegte Empfangsschein einer Posteinzahlung von Fr. 200.– beziehe sich auf eine andere Forderung, welche er getilgt habe. Die Kontrollnummer auf dem Empfangsschein laute: 3. Die Verfügungs-Nr. 2 sei in dieser Kontrollnummer nicht enthalten. Der vom Gesuchsgegner getilgte Betrag beziehe sich auf die Verfügung Nr. 4. Eine Überprüfung der Verfügungsnummer mit der Kontrollnummer hätte genügt, um die Aussagen des Gesuchsgegners zu entkräften (Urk. 12 S. 3). Es sei doch eigenartig, dass eineinhalb Monate nach der Tilgung ein Betreibungsverfahren und einige Monate danach ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig gemacht worden seien (Urk. 12 S. 3 f.).
c) Der Gesuchsteller nahm die Vorladung am 9. August 2021 entgegen (Urk. 4). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen das Gericht aufgrund der (bis dahin vorliegenden) Akten entscheide, der Gesuchsteller mit weiteren Vorbringen sowie Stellungnahmen zu den Ausführungen des Gesuchsgegners ausgeschlossen sei und allfällige Möglichkeiten, Vorbringen auf Fragen des Gerichts hin klarzustellen oder zu vervollständigen, ausser Betracht fallen würden (Urk. 3). Wie bereits im Rechtsöffnungsbegehren angekündigt (Urk. 1), erschien niemand für den Gesuchsteller zur Verhandlung (vgl. Prot. I S. 3). Entsprechend traten die mit korrekt ergangener und zugestellter Vorladung angedrohten Säumnisfolgen ein. Die vom Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2021 enthaltenen Tatsachenbehauptungen bringt er damit erstmals im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 12). Sie sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben Erw. 3). Weitere Rügen trägt der Gesuchsteller nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
d) Bei diesem Ausgang konnte auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).
5.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: ya