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Forderung

RU140058 · Obergericht Zürich

Vom 14. Nov. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ru140058/de/forderung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 14. November 2014

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 29. September 2014 (GV.0214.00315 / SB.2014.00353)

Erwägungen

1.1

Am 26. August 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2014 gestützt auf eine an der Schlichtungsverhandlung geschlossene Vereinbarung (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 13) als durch Klageanerkennung erledigt ab (Urk. 18).

1.2

Hiergegen hat der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) – gestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung – am 7. November 2014 Beschwerde erhoben und erklärt, er sei mit dem Betrag von Fr. 4'797.39, welchen er zahlen müsse, nicht einverstanden (Urk. 17).

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

3.1

Ein Vergleich oder eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf gestützte Abschreibungsentscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2). Diese Erwägungen gelten naturgemäss auch für einen Klagerückzug oder eine Klageanerkennung (Art. 241 bzw. Art. 208 ZPO). Und zwar bildet die Revision auch dann das einzige Rechtsmittel, wenn geltend gemacht wird, es liege mangels Parteierklärung gar keine (den Prozess unmittelbar beendende) Klageanerkennung vor. Denn auch in diesem Fall ist die angefochtene Abschreibungsverfügung kein taugliches Anfechtungsobjekt.

3.2

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Entgegennahme und Behandlung eines Revisionsgesuches ist diejenige Instanz zuständig, die den mit Revision anzufechtenden Entscheid gefällt hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsfrist beträgt 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

3.3

Damit erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'797.39. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 208, Art. 241, Art. 322, Art. 328 und Art. 329 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.