Forderung (Ordnungsbusse)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
Beklagte und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Friedensrichteramt C._____
betreffend Forderung (Ordnungsbusse)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. Juli 2021 (GV.2021.00037)
Erwägungen
1.
a) Am 10. Juni 2021 ging beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 54'421.85 nebst Zins und Kosten ein (Urk. 4). Gleichentags unterbreitete die Vorinstanz den Parteien Terminvorschläge für die Schlichtungsverhandlung (Urk. 7). Nach Absprache mit den Parteien erging am 21. Juni 2021 die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 9. Juli 2021 (Urk. 13). Am 7. Juli 2021 teilten die Beklagten mit, dass sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden (Urk. 16), was denn auch geschah (Urk. 19). Am 9. Juli 2021 stellte die Vorinstanz die Klagebewilligung aus (Urk. 20) und bestrafte mit Verfügung vom gleichen Tag beide Beklagten je mit einer Geldbusse von Fr. 100.-- (Urk. 22 = Urk. 27).
b) Gegen die ihnen am 14. Juli 2021 zugestellte (Urk. 23) Verfügung erhoben die Beklagten am 23. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde. Mit dieser stellten sie die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung sei bis zum Endentscheid aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." [Klägerin und Vorinstanz]
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 31). Der mit gleicher Verfügung auferlegte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- wurde fristgerecht geleistet (Urk. 32). Am 29. September 2021 erstattete die Vorinstanz die Beschwerdeantwort, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Urk. 34 S. 1).
2.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist nicht das Verwaltungsgericht (Urk. 27 S. 4), sondern das Obergericht die zuständige Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 128 Abs. 4 ZPO und § 48 GOG). Dies wird von den Parteien anerkannt (Urk. 26 S. 3, Urk. 34 S. 4).
3.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagten hätten dem Verhandlungstermin am 9. Juli 2021 zugestimmt. In ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2021, nicht an die Verhandlung zu kommen, hätten sie geltend gemacht, in der gleichen Sache habe schon zuvor eine mehrstündige Schlichtungsverhandlung stattgefunden, die nicht zu einem Ergebnis geführt habe; ausserdem habe sich damals der klägerische Rechtsvertreter unangemessen verhalten. Diese Gründe seien jedoch nicht neu; bereits am 21. Mai 2021 (betreffend ein früheres, abgeschlossenes Schlichtungsverfahren) hätten die Beklagten ein Schlichtungsgespräch unmissverständlich abgelehnt. Die aufwändige Terminvereinbarung wäre dahingefallen und die Verhandlung hätte nicht auf den letzten der vorgeschlagenen Termine festgesetzt werden müssen, wenn die Beklagten nach Erhalt des Schlichtungsgesuchs mitgeteilt hätten, dass sie nicht an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen würden. Diesfalls hätte die Schlichtungsverhandlung bereits ab 21. Juni 2021 durchgeführt werden können bzw. hätten die Kläger die Klagebewilligung abholen können. Die Beklagten hätten durch ihre Prozessführung unnötigen Aufwand verursacht und das Verfahren um mindestens zwei Wochen verzögert; diese Prozessführung sei mutwillig, weshalb das Nichterscheinen mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sei. Die Vorinstanz bestrafte schliesslich in Anwendung von § 2 lit. a und § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen beide Beklagten je mit einer Geldbusse von Fr. 100.-- (Urk. 27 S. 2 f.).
c) Die Beklagten machen in ihrer Beschwerde (nach einer Darstellung der eigenen Sicht des Sachverhalts) vorab geltend, die Vorinstanz stütze ihre Verfügung auf das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen; im vorliegenden zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren gemäss ZPO sei dieses jedoch gar nicht anwendbar (Urk. 26 S. 6).
d) Die Rüge ist begründet, wie dies bereits in der Präsidialverfügung vom 18. August 2021 angetönt wurde (Urk. 31 S. 2). Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Allfällige Disziplinarmassnahmen haben ihre Grundlage damit in Art. 128 ZPO, wobei zwischen Verfahrensdisziplin (Verletzung des Anstandes oder Störung des Geschäftsgangs; Art. 128 Abs. 1) und mutwilliger Prozessführung (Art. 128 Abs. 3) zu unterscheiden ist. Das (kantonale) Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen [OStrG; LS 312] ist im Schlichtungsverfahren dagegen nicht anwendbar. Dies wird nunmehr auch von der Vorinstanz anerkannt (Urk. 34 S. 4 Ziff. III.1). Die angefochtene Verfügung leidet damit an einen rechtlichen Mangel. Dieser kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort die Nichtanwendbarkeit des OStrG einräumt und vorbringt, sie habe die angefochtene Verfügung auf Art. 128 ZPO gestützt (Urk. 34 S. 4 Ziff. III.1), denn Art. 128 ZPO wird in der ganzen angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Infolge der unrichtigen rechtlichen Grundlage (unrichtige Rechtsanwendung) muss daher in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.
4.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 12 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen und die Vorinstanz ist zu verpflichten, diesen den Beklagten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
c) Im Schlichtungsverfahren werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin ist daher zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegenden Beklagten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist mit Blick auf den an sich geringen notwendigen Aufwand auf Fr. 430.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen; für beide Beklagten zusammen) festzusetzen (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. Juli 2021 (GV.2021.00037) wird aufgehoben.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu ersetzen.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 430.-- zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 35 und 36/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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