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Kündigungsschutz

RU210111 · Obergericht Zürich

Vom 29. Nov. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ru210111/de/kundigungsschutz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kündigungsschutz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210111-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 29. November 2021

in Sachen

Mieter, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Beiständin B._____

gegen

Vermieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Kündigungsschutz

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. August 2021 (MO210097)

Erwägungen

1.

A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte zwei handschriftliche Eingaben beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Diejenige mit Poststempel vom 10. November 2021 enthält als Anhang die Vorladung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Hinwil zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 (act. 19 und 21). Der Eingabe mit Poststempel vom 15. November 2021 ist dieselbe Vorladung sowie ein Beschluss der genannten Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 2021 beigelegt, welche das Schlichtungsverfahren (Geschäfts-Nr. MO210097) zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 als erledigt abschrieb (act. 22-23 und act. 20). Beide handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht in dem Sinne lesbar, als dass erkannt werden kann, was der Beschwerdeführer darin verlangt.

2.

Im Falle einer unleserlichen Eingabe ist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 17. November 2021 Frist angesetzt, um die Eingaben in einer für das Gericht lesbaren (handschriftlichen oder maschinengeschriebenen) Schrift einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingaben als nicht erfolgt gelten würden und das Beschwerdeverfahren erledigt werde (act. 24).

3.

Die Akten des Schlichtungsverfahrens MO210097-E betreffend Kündigungsschutz wurden beigezogen (act. 1-16). Am 19. November 2021 rief der Beschwerdeführer bei der Kammer an und teilte mit, dass er die Beschwerde zurückziehe. Auf Hinweis, er müsse dies in lesbarer Schrift mitteilen, erwiderte er, das stehe schon in seinem zweiten Schreiben (act. 26). Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2021 (Datum Poststempel: 22. November 2021) wiederum ein handschriftliches Schreiben ein. Auch dieses Schreiben ist nur schwer lesbar. Es kann ihm jedoch entnommen werden, dass er "die Weiterziehung des Beschlusses […] nicht weiterverfolgen" wolle (act. 27). Aufgrund der teilweise lesbaren Passagen des handschriftlichen Briefes vom 21. November 2021 sowie des

Telefonats vom 19. November 2021 ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

4.

Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 19 und act. 22, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen, sowie die Beiständin B._____ (Sozialzentrum D._____, … [Adresse]), je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132, Art. 241 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.