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Forderung

RU260016 · Obergericht Zürich

Vom 27. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ru260016/de/forderung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU260016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Beschluss vom 27. März 2026

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedenrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 6. März 2026 (GV.2025.00340 / SB.2026.00033)

Erwägungen

1.

1.1

Mit Schlichtungsgesuch vom 15. Dezember 2025 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ein Verfahren gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (fortan Friedensrichteramt) betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 522.–, zuzüglich 5% Zins seit 9. November 2023, Fr. 197.90 Inkassokosten, Fr. 110.30 bisherige Auslagen und Fr. 64.20 Betreibungskosten anhängig (act. 4/1). An der Schlichtungsverhandlung vom 6. Februar 2026 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, obwohl er die Vorladung dazu persönlich abgeholt hatte (act. 4/5 und act. 4/3/1). Mit am selben Tag erlassenem Entscheidvorschlag verpflichtete das Friedensrichteramt den Beschwerdeführer dazu, der Beschwerdegegnerin Fr. 522.– nebst Zins zu 5% seit 9. November 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Friedensrichteramt auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 150.– und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– an die Beschwerdegegnerin (act 4/6 = act. 3). Dieser Entscheidvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 zugestellt (act. 4/6/2).

Am 6. März 2026 erliess das Friedensrichteramt eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Darin wurde festgehalten, dass der Entscheidvorschlag von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt worden sei und er deshalb die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe sowie vollstreckbar sei (act. 4/8 = act. 6 [Aktenexemplar]).

1.2

Mit Eingabe vom 19. März 2026 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Beschwerde gegen die ihm am 11. März 2026 zugestellte Vollstreckbarbescheinigung vom 6. März 2026 bei der Kammer; die Beschwerde wurde der Kammer vom Friedensrichteramt weitergeleitet (act. 5). Er macht geltend, da er kein Deutsch spreche, habe er den Inhalt des Briefes nicht verstanden und deshalb fechte er die Vollstreckbarkeitsbescheinigung an.

Er sei sich über den Sachverhalt nicht im Klaren und bitte darum, ihm mitzuteilen, warum ihn die Beschwerdegegnerin anklage (act. 2).

1.3

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1–10). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2026 ist nicht unterzeichnet. Eingaben an das Gericht sind aber grundsätzlich in Papierform einzureichen und müssen mit einer Unterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre dem Beschwerdeführer daher eine Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, kann jedoch auch davon abgesehen werden.

3.

Eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, verfügt einzig über das Mittel der Ablehnung, eine Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag ist grundsätzlich nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3–4). Stellt die Schlichtungsbehörde aber nach Ergehen des Urteilsvorschlages eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, in welcher zumindest sinngemäss auch festgestellt wird, der Urteilsvorschlag sei nicht fristgerecht abgelehnt worden und es werde keine Klagebewilligung ausgestellt, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Wurde die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nämlich zu Unrecht erstellt und wird fälschlicherweise keine Klagebewilligung ausgestellt, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dagegen kann eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhoben werden, welche sich gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung richtet. Dies hat innert der zehntägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erfolgen; Art. 321 Abs. 4 ZPO, wonach gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, ist nicht anwendbar (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 = BGE 144 III 404, nicht publizierte E. 3.2.2; OG ZH RU260001 vom 24. Februar 2026 E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er habe die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht verstanden. Er wendet insbesondere nicht ein, das Friedensrichteramt hätte die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt, weil er den Entscheidvorschlag abgelehnt habe. Die Beschwerde steht damit nicht zur Verfügung, wes- halb darauf nicht einzutreten ist (OG ZH RU260001 vom 24. Februar 2026 E. 3.1 f.).

3.1

Selbst wenn auf die Beschwerde eingegangen würde, wäre ihr aus nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden:.

Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. In der schriftlichen Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet und warum und wie er geändert werden müsse (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4 m.H.a. BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. anstatt Vieler: OGer ZH LF260002 vom 12. Januar 2026 E. 2.).

3.2

Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Behauptungen nicht auf, weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Er kommt somit den Begründungsanforderungen nicht nach, auch nicht nach dem für Laien anwendbaren tiefen Massstab. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV auf Fr. 100.– festzusetzen.

4.2

Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU220004 vom 28. Januar 2022 E. 3.2 m.w.H.).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 522.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 113, Art. 130, Art. 132, Art. 319, Art. 320, Art. 321, Art. 322 und Art. 324 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.