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Präzisierung des Begriffs „dem Grundsatz nach“ in Art. 9 Abs. 3 OHG.

SB050121 · Obergericht Zürich

Vom 13. Okt. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb050121/de/prazisierung-des-begriffs-dem-grundsatz-nach-in-art-9-abs-3-ohg

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Präzisierung des Begriffs „dem Grundsatz nach“ in Art. 9 Abs. 3 OHG.

Entscheidsammlung SB050121 i.S. St. betr. sexuelle Handlungen mit Kind

Ausgangslage:

Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Delikte, unter anderem auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern begangen am Geschädigten W. Dessen Zivilbegehren auf Ersatz der Heilungskosten hiess es gut, auf ein anderes Begehren trat die Vorinstanz nicht ein. Der Geschädigte hatte auch noch Fr. 48'486.50 nebst Zins als Ersatz für erlittenen sowie Fr. 35'750.-- für künftigen Erwerbsausfall gefordert. Diesbezüglich stellte das erstinstanzliche Urteil fest, dass der Angeklagte gegenüber W. dem Grundsatze nach für weiteren Schaden aus den vorliegend beurteilten Delikten ersatzpflichtig sei. Für die Festsetzung der Höhe eines allfälligen weiteren Schadenersatzes wurde der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

Bezüglich der Feststellung seiner grundsätzlichen Haftbarkeit gegenüber dem Geschädigten W. beantragt der Angeklagte nunmehr folgende Formulierung: „Für weiteren Schaden ist der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. nicht haftbar.“ Eventualiter sei festzustellen, „dass mit Bezug auf die weiteren Schadenersatzansprüche des Geschädigten W. die Widerrechtlichkeit und das Verschulden des Angeklagten gegeben sind. Mit Bezug auf die Beurteilung der übrigen Fragen der Schadenersatzpflicht (Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Höhe des Schadens) wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.“ Der Geschädigte beantragt Abweisung der Berufung.

Rechtliches:

Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG (und auch nach § 193 Abs. 3 StPO) kann das Strafgericht die Zivilansprüche des Geschädigten nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Was "dem Grundsatz nach" bedeutet, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Dies lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen.

Gemäss Literatur und Rechtsprechung spricht das Strafgericht in einem solchen Fall nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Es entscheidet somit einerseits über den Bestand der Haftung und andererseits über den Haftungsumfang, d.h. die Haftungsquote. Die Frage der Höhe - sowie gegebenenfalls weitere Fragen wie jene des internen Rückgriffs - bleiben einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (BGE 125 IV 157; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, N. 12 f., 15 und 18 zu Art. 9; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 250 f.).

Wenn nach diesen Ausführungen der Strafrichter, der im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG über die zivilrechtlichen Ansprüche "dem Grundsatz nach" zu entscheiden hat, über den Bestand der Haftung zu befinden hat, dann muss er alle vier Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR prüfen. Er muss also entscheiden, ob ein Schaden vorliegt, zwischen diesem Schaden und dem haftpflichtbegründenden, d.h. deliktischen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sowie ob dieses Verhalten wider-rechtlich und schuldhaft ist. Sodann hat der Strafrichter im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Ersatzpflicht, d.h. der Haftungsquote, gemäss Art. 44 Abs. 1 OR nicht nur ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten an der Tat, sondern auch eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht durch diesen zu berücksichtigen. Das Strafgericht ist somit einzig von der Schadenersatzbemessung, d.h. der Bestimmung der Höhe der Zivilforderung, entbunden. Nur diesen Entscheid kann er einem späteren Zivilverfahren überlassen, sofern sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Vorliegend wäre nicht nur die Schadenersatzbemessung, sondern auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die Verteidigerin bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen den deliktischen Handlungen des Angeklagten und dem geltend gemachten Schaden wegen Erwerbsausfalls, indem sie im Wesentlichen geltend macht, es sei

keineswegs erwiesen, dass psychische Störungen des Geschädigten zu dieser Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit geführt hätten, und ob die festgestellten Beschwerden überhaupt mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten in Zusammenhang stünden. Wesentlicher Grund für die psychischen Probleme des Geschädigten sei mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Drogenkonsum. Zudem sei unklar, inwiefern der Erwerbsausfall durch die Folgen eines Militärunfalls bedingt sei. Diese Fragen lassen sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht entscheiden. So liegen zwar ärztliche Berichte vor, die Beschwerden des Geschädigten diagnostizieren, welche auf die sexuellen Handlungen des Angeklagten zurückgeführt werden. Diese Berichte äussern sich aber nicht zur Frage der Kausalität dieser Beschwerden für die behauptete Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten. Sodann fehlt es an Unterlagen über den Militärunfall bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten. Es liesse sich somit die Adäquanz des behaupteten Schadens zu den Handlungen des Angeklagten nur nach näheren Abklärungen - beispielsweise durch medizinische Gutachten - beurteilen. Dies würde für das vorliegende Strafverfahren jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.

Aufwändig wäre aber auch die Abklärung der Frage, ob der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Denn von der Verteidigerin wird geltend gemacht, der Geschädigte habe seine Arbeitsstelle selbst gekündigt und es unterlassen, Krankentaggelder zu beanspruchen. Ferner habe er in der zweiten Hälfte des Jahrs 2001 eine weitere Stelle verlassen und ohne Grund keine Arbeitslosentaggelder geltend gemacht. Schliesslich habe er keine Therapie besucht bzw. seinen Therapeuten nur sehr sporadisch aufgesucht, obwohl der Schaden durch eine angemessene Therapie hätte erheblich vermindert werden können.

Nach den oben dargelegten Grundätzen müssten nun all diese aufwändigen Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgenommen werden, was dessen Abschluss erheblich verzögern würde. Dies entspräche nicht dem Sinn von Art. 9 Abs. 3 OHG, der den Strafrichter nicht mit der Beurteilung von Fragen belasten wollte, "die einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern".

Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb die Beurteilung von Zivilansprüchen, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden, dann wegen unverhältnismässigen Aufwands an das Zivilgericht überwiesen werden dürfen, wenn es um die Bemessung des Schadens geht, nicht aber, wenn die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen bzw. des Haftungsumfangs einen solchen Aufwand bedingt. Entscheidendes Kriterium bei der Frage, inwieweit Zivilansprüche im Sinne von Art. 9 OHG durch das Strafgericht im Rahmen des Strafprozesses zu beurteilen sind, muss somit der damit verbundene Aufwand für das Gericht sein unabhängig davon, ob dieser im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen, des Haftungsumfangs oder der Bemessung des Schadenersatzes steht.

Ist nach dem Gesagten vorliegend einzig über das zu befinden, was ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, so kann nur festgestellt werden, dass die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens zu bejahen sind. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten W. ist widerrechtlich, weil es den Straftatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ohne weiteres zu bejahen ist angesichts des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten die weitere Haftungsvoraussetzung des Verschuldens. Es ist somit festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. grundsätzlich für den weiteren allfälligen Schaden aus den im Berufungsverfahren beurteilten Delikten ersatzpflichtig ist. Damit ist aber noch nicht über die Frage entschieden, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, was der Angeklagte bestreiten lässt, und ob ein allfälliger Schaden adäquat zum deliktischen Verhalten des Angeklagten steht. Dies ist im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses zu prüfen. Mit dieser Formulierung wird nur deutlich gemacht und verbindlich festgestellt, dass - falls ein Schaden und dessen Ursache durch die vorliegenden Straftaten in einem separaten Zivilverfahren nachgewiesen wird - dafür eine grundsätzliche Haftpflicht des Angeklagten besteht, weil sein Verhalten auf jeden Fall als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren ist. Über den Umfang der Haftung, d.h. die Haftungsquote, und die Höhe des Schadenersatzes ist damit noch nichts gesagt. Auch darüber wird in einem Zivilverfahren zu

befinden sein. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt die erkennende Kammer zu folgender Formulierung des Urteilsdispositivs:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden aus den im Berufungsverfahren beurteilten Delikten ersatzpflichtig ist.

Für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Schadenshöhe) wird der Geschädigte W. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.“

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 187 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 und Art. 44 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2005; der Erlass wurde am 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 193 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2002; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.